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EGMR vom 8.07.2010: Dauer des Umgangs- und Sorgerechtsverfahrens zu lang?
#1
Rechtssache D. gegen DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 40014/05)
Urteil vom 8.07.2010

Wer bei einem Umgangsverfahren die Gerichte mit Anträgen auf Erlass einstweiliger Anordnungen und Befangenheitsanträgen "überhäuft", kann sich beim EGMR nicht beschweren, dass dieses Verfahren dann zu lange dauert:

Hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers stellt der Gerichtshof fest, dass dieser das Amtsgericht dreimal mit Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung befasst, Befangenheitsanträge eingereicht und sich an das Bundesverfassungsgericht gewandt hat. Er erinnert daran, dass dem Betroffenen zwar nicht vorgeworfen werden kann, Nutzen aus den ihm nach innerstaatlichem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen gezogen zu haben, die sich daraus ergebende Verzögerung des Verfahrens jedoch insoweit nicht den nationalen Behörden angelastet werden darf.

Darüber hinaus muss ein Verfahren über die Ausweitung des Umgangrechts nicht mit der gleichen Zügigkeit erfolgen, wie ein Verfahren zur Aussetzung des Umgangrechts:

Er [Der Gerichtshof] weist darauf hin, dass ein Verfahren über die Ausweitung eines Umgangsrechts nicht die gleiche zügige Bearbeitung wie ein Verfahren betreffend die Aussetzung eines Umgangsrechts verlangt .
Dies alles genügt dem Gerichtshof, um zu dem Schluss zu gelangen, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention hinsichtlich des Verfahrens über das Umgangsrecht nicht verletzt worden ist.


Ein Sorgerechtsverfahren über sieben Jahre und zwei Monate durch drei Instanzen verletzt aber Artikel 6 Absatz 1 der Konvention.
http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsger...#TopOfPage
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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