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Scheidungsantrag erhalten -Was zu beachten ?
#1
Question 
Hallo zusammen ,

habe heute vom FG des Amtgerichts den (bedingten)Scheidungsantrag meiner Frau bekommen (mir vorher nicht mitgeteilt)
Frage mich nun, wie ich konkret reagieren soll/muss?

Vorgeschichte (in Kürze):
- verheiratet seit 2005 (Zugewinngemeinschaft)
-- 2 gemeinsame eheliche Kinder (also minderjährig)
-- Auszug der Ehefrau (samt Kindern) zum 01.03. 2011
-- seither regelmäßiger,zumeist problemlos gewährter Umgang mit den Kindern (2x pro Woche stundenweise, aber ohne Übernachtung)

Heute kam das Schreiben des FG zu meiner
Kenntnis, daß meine Frau PKH beantragt hat nebst Anträgen Ihres Anwalts bzgl.:
-- Gewährung der PKH, anschliessend
-- Antrag auf "einvernehmliche Scheidung" (allerdings bereits zum 01.01., also vor Ablauf des Trennungsjahres)
-- Zitat "Die Rechtsverhältnisse i.S. Ehewohnung und Hausrat seien geklärt"

--> bzgl. Hausrat haben wir eine schriftl. private Vereinbarung bereits im April geschlossen
--> bzgl. "Ehewohnung" (mein Alleineigentum) gibt es keine expl. Vereinbarung --> darf ich aus der Formulierung "..Rechtsverhältnisse geklärt.." schließen, daß sie daran keine Ansprüche geltend macht ?

Zu den übrigen "üblichen" Themen einer "einvernehmlichen Scheidung" steht im Antrag:
--> Versorgungsausgleich: wird beantragt: ist o.K.
--> Zugewinnausgleich: wird nicht erwähnt und ist damit meiner Kenntnis nach auch nicht Gegenstand des Verfahrens (?)
--> elterliche Sorge und Umgangsrecht: Das gemnsame Sorgerecht ist sicher ein Selbstgänger.Allerdings hätte ich gerne eine schriftl. Vereinbarung zum Umgangsrecht (wie auch immer)
--> Kindesunterhalt/Ehegattenunterhalt: Kindesunterhalt ist klar. Ehegattenunterhalt: ich weiss, dass d. Arbeitsagentur sie auffordert , bei 2 Kindern im KG (4 und 6 Jahre), zumindets eine TZ-Beschäftigung zu suchen. Weiß allerdings nicht, ob das auch einen Ehegattenuntehalt ausschliesst oder ob dies ggf. in einer "Einigungsvereinbarung" geregelt werden müsste

FAZIT und Fragen:
- Das FG hat mir 10 Tage Frist eingeräumt, um auf den Antrag meiner Frau auf PKH (Was habe ich damit zu tun?) und die "beabsichtigre Rechtsverfolgung" (ist das der Scheidungsantrag ?) Stellung zu nehmen.

Muß ich also innerhalb der gen. Frist mein komplettes Einverständnis zu den o.g. "Bedingungen" erklären?

Damit habe ich ein Problem, denn für mich wichtige Punkte (insbes. Umgangsrecht, Ehegattenunetrhalt) sind nicht ausreichend besprochen/gelöst.

Was soll/muß ich schnellstmöglich tun ???

Danke für Eure Geduld bis hierhin und Eure kfr. Tipps !

Jan





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#2
@jvstpauli
Offensichtlich gehts zunächst um die Prozesskostenhilfe (PKH) - die heisst neuerdings Verfahrenskostenhilfe (VKH). Der Punkt der Angelegenheit ist einfach, dass Du aus nachehelicher Solidarität genau dafür aufkommen musst, wenn ihr die zugesprochen wird. Deshalb ist es das Beste, dem Gericht einen guten Grund zu liefern, die VKH nicht zu gewähren.

Die "beabsichtigte Rechtsverfolgung" ist einer anderer Term für "Rechtsvertretung". In Scheidungsangelegenheiten gibts einen Anwaltszwang, was Dir die Pflicht auferlegt, einen Anwalt zu bezahlen, damit dieser in Deinem Namen mit dem Gericht spricht (oder Briefe austauscht). Das Gericht erwartet mit anderen Worten, dass Du einen Rechtsanwalt benennst - das ist in diesem Fall auch zu empfehlen.

Grundsätzlich sieht das Ganze für mich aber so aus, als ob da ein Anwalt mit oder ohne Wissen seiner Mandantin vorgeprescht wäre. Wie kann man denn einen Antrag auf "einvernehmliche Scheidung" vor Ablauf der Trennungszeit stellen, ohne den Ehegatten einzubeziehen ? Hier empfiehlt es sich schnellsten mit der getrennten aber noch angetrauten Kontakt aufzunehmen, um die Sache ins Reine zu bringen, bevor da etwas eskaliert, was man auch friedlich lösen kann.

https://t.me/GenderFukc
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#3
Hallo jvstpauli,

letztendlich geht es mit deiner Stellungnahme um deine grundsätzliche Zustimmung zum angestrebten Verfahren, auch hinsichtlich des angestrebten Termins.
Herrscht hierüber Einvernehmen (Scheidungswunsch, Trennungszeitpunkt, wenn wichtig, Stellung beziehen, wenn unwichtig, bleiben lassen oder das dir wichtige anführen), keine Stellungnahme abgeben oder Frist einhalten.

Die o.g. Bedingungen sollen dem Gericht sagen, dass der Ehescheidung nichts mehr im Wege steht - eine Gattin will den Schlussstrich zeitnah gezogen wissen.
Deiner geäußerten Unkenntnis folgend gibt es aber noch Themen die offen sind.

Wenn die Ehewohnung bereits vor der Ehe dir gehörte, wird sie es auch weiterhin und sie kann hieraus keine Rechtsansprüche ableiten, allerdings steigt mit deinem Wohnwertvorteil (Mietkostenersparnis) deine Leistungsfähigkeit bzgl. Unterhalte.

Ein vernünftige Btereuungs- oder Umgangsregelung zu treffen war mir mein größtes und erstes Anliegen, deines offenbar nicht und so habt ihr euer Modell wie es ist über ein halbes Jahr augenscheinlich einvernehmlich praktiziert. Es ist nachvollziehbar, dass die Mutter davon ausgeht, dass so alles i.O. ist.

Ich bin immer wieder ein wenig erschüttert, wenn Väter Formulierungen übernehmen wie: "seither regelmäßiger,zumeist problemlos gewährter Umgang mit den Kindern (2x pro Woche stundenweise, aber ohne Übernachtung)"
Das Umgangsrecht ist kein Recht des betreuenden Elternteils, auf launische Zuteilung von Kind und nichtbetreuendem Elternteil, sondern ein Recht derjenigen, die es direkt betrifft und die Pflicht derjenigen, die es auszuüben ermöglichen müssen (beide Eltern)!
Am Kindesalter gemessen, steht Übernachtungen an mindestens jedem zweiten Wochenende nichts entgegen, entsprechende Gründe wären glaubhaft darzulegen. Zudem gehören entsprechend die Ferien gleichmäßig aufgeteilt.

Zum nachehelichen Unterhalt (hier: Betreuungsunterhalt) kann man sich erst detailliert auslassen, wenn man alle Fakten vorliegen hat und da scheint es angebrachter eine Rechtsvertretung einzuschalten, als hier alles in die Öffentlichkeit zu tragen.
Ob eine Scheidungsfolgevereinbarung einem Beschluss vorzuziehen ist, vermag ich nicht abschließend zu beurteilen, es kommt auch hier auf die Bereitschaft beider Beteiligten an.
Grundsätzlich aber ist zu sagen, dass die Ehedauer nicht von langer Dauer ist, die Kinder bereits fremdbetreut werden und in absehbarer Zeit die Grundschule ansteht.
Tipp: Kümmere dich mit, um Anmeldung in Schule sowie ggf. anschließende Betreuung (wenn keine verlässliche Ganztagsschule).
Prüfe was möglich ist, bezgl. Abholung und anschließende Betreuung durch dich oder vertrauensvolle und zuverlässige Angehörige.
Je mehr der Mutter durch möglichst wenige Dritte abgenommen werden kann, je besser für sie, sich in Eigenverantwortung auszuleben.
Je besser die Kommunikation zwischen euch, je günstiger der Scheidungsverlauf, je mehr anwaltliche Schriftwechsel, je mehr Konfliktpotential (persönlicher Erfahrungswert, nicht gesichert).
Erwäge hierzu auch eine zeitnahe außergerichtliche Mediation.

Warum kommst du eigentlich erst jetzt aus dem Knick, wenn ihr doch bereits seit 01.03.2011 getrennt lebt?
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#4
Nur kurz: Lies mal §1360a Abs. 4 Satz 1 BGB, dann weiss du was du mit diesem Antrag zu tun hast: Du sollst die ganze Chose bezahlen.
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#5
Hallo und
Danke für Eure schnellen Antworten.
ich fass mal zusammen,was ich verstanden habe und wo noch meine Fragen bestehen:

1. FG erwartet von mir Stellungnahme zur Gewährung der VKH, da ich ansonsten gem § 1360a BGB vorschusspflichtig wäre.
Frage: Wie sähe meine Antwort aus? Ich bin zZt im ALG11-Bezug und somit nachgewiesen nicht leistungsfähig

2. FG erwartet ebenfalls mein Einverständnis zum eingereichten (vorlfg) Scheidungsantrag.
Frage: Mit dem Verfahren der "einvernehmlichen Scheidung" die der Antrag vorgibt, bin ich grundsätzlcih einverstanden.
BIS AUF die erwähnten 3 Punkte: Termin (Trennungsjahr noch nicht abgelaufen), Fehlen einer Umgangsregelung und Ehegattenunterhalt. Kann ich diese Punkte in der Stellungnahme an das FG anbringen oder brauche ich dazu bereits anwaltliche Unterstützung ?

Habe auf einigen RA-Seiten im Netz gelesen, dass diese Ihren Mandanten zur Klärung dieser Punkte ein "Einigungspapier" zur Verfügung stellen.Wäre doch sinnvoll, diese Möglichkeit bei Ihrem Anwalt zu erfragen und die offenen Punkte im beiderseitigen Einverständnis zu regeln,oder?
Nur: Das schafft man ja nicht in 10 Tagen..!Wie bekomme ich also "Aufschub" beim FG ?

Was sollten also meine konkreten nächsten Schritte sein in den verbleibenden 8 Tagen ?

Danke für Eure (Wochenend-)Zeit!

Gruß
Jan
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#6
Zu 1)
Erst wird geprüft, ob deine Ex Prozesskostenhilfe erhält. Der Antrag auf PKH ist das, was dir nur vorliegt. Dazu gehört eine rechtliche Vorprüfung, ob die Klage vielleicht mutwillig ist. Wenn sie Verfahrenskostenhilfe erhält, wird sich der Staat an dich wenden, um sich das Geld wieder von dir zu holen, sofern du leistungsfähig genug dafür bist. ALG 1 ist auch Einkommen und befreit dich nicht automatisch von einer Zahlung. Kommt drauf an wie hoch dein Arbeitslosengeld ist.

Berate dich über deine Reaktion mit deinem Anwalt. Ich sehe keine grundlegenden Probleme in dem Schreiben. Du kannst jederzeit eigene Anträge stellen, wenn du der Ansicht bist es müsse noch mehr geregelt werden, z.B. eine Umgangsregelung.

zu 2)
Selbst Verfahrenskostenhilfe beantragen, eigene Anträge stellen. Oder sich aussergerichtlich einigen.
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#7
(01-10-2011, 11:40)jvstpauli schrieb: 1. FG erwartet von mir Stellungnahme zur Gewährung der VKH, da ich ansonsten gem § 1360a BGB vorschusspflichtig wäre.
Frage: Wie sähe meine Antwort aus? Ich bin zZt im ALG11-Bezug und somit nachgewiesen nicht leistungsfähig
Deine Stellung zur VKH, sollte das Ziel haben, ihre Bedürftigkeit zu bestreiten.
Du hättest also Gelegenheit, dem Gericht von ihren versteckten Geldspeichern und ihren Nebenjobs in Waffen- und Drogenhandel zu erzählen.
Anderenfalls würden ihre Kosten dir aufgeladen.
Wenn du selbst auch nicht leistungsfähig bist (Was ist ALG11?), solltest du selbst einen VKH-Antrag stellen. Den bekommst du beim Gericht samt Ausfüllhilfe.
Dann zahlt der Staat für euch beide.

(01-10-2011, 11:40)jvstpauli schrieb: 2. FG erwartet ebenfalls mein Einverständnis zum eingereichten (vorlfg) Scheidungsantrag.
Ich wüsste nicht, warum du nicht zustimmen solltest.
Du hast von einer Verlängerung des Verfahrens nichts.
Im Gegenteil.

(01-10-2011, 11:40)jvstpauli schrieb: Frage: Mit dem Verfahren der "einvernehmlichen Scheidung" die der Antrag vorgibt, bin ich grundsätzlcih einverstanden.
BIS AUF die erwähnten 3 Punkte: Termin (Trennungsjahr noch nicht abgelaufen), Fehlen einer Umgangsregelung und Ehegattenunterhalt. Kann ich diese Punkte in der Stellungnahme an das FG anbringen oder brauche ich dazu bereits anwaltliche Unterstützung ?
1. Das Treunnungsjahr sollte dir wurscht sein.
2. Umgang solltest du im Zweifelsfall außerhalb der Scheidung regeln.
Wenn du da ein Problem hast, solltest du sofort aktiv werden und nicht auf die Scheidung warten.
3. Du hast doch sicher kein Interesse an EU. Warum willst dann darüber sprechen?
Das soll sie tun, wenn sie das will.
(01-10-2011, 11:40)jvstpauli schrieb: Nur: Das schafft man ja nicht in 10 Tagen..!Wie bekomme ich also "Aufschub" beim FG ?

Was sollten also meine konkreten nächsten Schritte sein in den verbleibenden 8 Tagen ?
Da du bisher keinerlei Anträge stellst, bist du mit einer schnellen und einvernehmlichen Scheidung einverstanden.
Das kannst du dem Gericht auch selbst schreiben und brauchst dafür auch erstmal keinen RA.

Den kannst du dir dann immer noch suchen und der kann dann auch noch Anträge stellen. Falls nötig.
Gib doch noch mal ein paar Töne von dir, wie du dir den Zugewinnausgleich vorstellst.
Anfangsvermögen, Endvermögen von beiden, wann wurde die Wohnung gekauft, mit welchem Geld, wieviel ist noch offen, etc.

Auch ein paar Takte zu den Einkommensverhältnissen wären gut, um zumindest eine gewisse Prognose zum EU geben zu können.
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#8
(30-09-2011, 23:35)jvstpauli schrieb: Ehegattenunterhalt: ich weiss, dass d. Arbeitsagentur sie auffordert , bei 2 Kindern im KG (4 und 6 Jahre), zumindets eine TZ-Beschäftigung zu suchen. Weiß allerdings nicht, ob das auch einen Ehegattenuntehalt ausschliesst oder ob dies ggf. in einer "Einigungsvereinbarung" geregelt werden müsste
Wenn sie Leistungen erhält, ist an eine Einigung zwischen euch beiden nicht zu denken.
Ich würde behaupten, dass sie auf jeden Fall VKH erhalten wird, die Dir dann später aufgebrummt wird. Ich zahle heute noch, nach meiner Scheidung in 2006, in Raten die gegenerische Anwältin.
Die Gerichtskosten sind in aller Regel überschaubar. Die Kosten für die gegnerischen Rechtsvertretung machen den Hauptteil aus.

Wie hoch die Kosten im Endeffekt sind, hängt vom Verfahrenswert/Streitwert ab.

Wenn sie also 1000 Euro von Dir monatlich fordert, Du aber nur bereit bist 600 zu zahlen, dann streitet ihr euch um 400 Euro. Wenn Du gar nix an sie zahlen willst, dann streitet ihr euch um 1000 Euro. Das macht ein riesen Unterschied später, was Du an die Vertretung der Gegenseite abdrücken mußt.

Stell Dich darauf ein, dass der dickste Brocken eben die Forderungen wegen EU/BU werden wird!
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#9
@jvstpauli
Oh, da kommt ja was auf Dich zu! In Deiner Stelle würde ich Deine Eigentumswohnung schnell verkaufen und das Geld sicher bunkern.
Auf hohe Zahlungsverpflichtungen schon wegen der Kinder musst Du Dich einstellen.

Gruss
Heinrich
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#10
Tja, der Vulkan ist kurz vor dem Ausbruch.

Kann dir nur mein Standarttipp geben.
Unterlagen und Kapital sichern, du wirst davon noch jeden Cent brauchen.
Schloß austauschen, damit da nicht plötzlich was verschwindet.

Ansonsten, denke ab jetzt nur noch an dich, denn du wirst schnell merken, daß ab jetzt sonst niemand mehr an dich denkt, den du nicht dafür bezahlst.
neuleben
----------------
Nur noch geringe, keine staatliche Rente ? Dann braucht Deutschland auch keine Kinder mehr, BASTA !
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#11
Hallo zusammen !
Puh, viele gute Tipps und dafür zunächst meinen grossen Dank an alle Tipgeber !Shy

Momentan schwirrt es etwas in meinem Kopf.

Ich versuche mich mal an der sehr strukturierten Antwort (Super!) von @beppo durch die noch offenen Punkte zu hangeln:

1. Verfahrenskostenhilfe: Finde keine Gründe,warum ihr die nicht zustehen sollte.Von geheimen "Geldspeichern" ist mir leider nichts bekannt.
--> Werde auch für mich asap VKH-Antrag besorgen.

2. Zustimmung zur einvernehmlichen Scheidung
Zitat:Ich wüsste nicht, warum du nicht zustimmen solltest.
Du hast von einer Verlängerung des Verfahrens nichts.
Im Gegenteil.

-->Richtig: Eine verlängerung des Verfahrens kostet nur mehr Geld /Nerven und mehr Versorgungsausgleich. Wäre dafür auch bereit,das ihrerseits verkürzt angegebene Trennungsjahr zu akzeptieren. Werde ich dem FG in meiner dieswöchigen Antwort auch so mitteilen (natürlich ohne die eben gemachten Angaben zur Motivation ..Dodgy)

3. Nun zu meinem Kernproblem,den im Scheidungsantrag behandelten bzw.
(bewusst ?) nicht behandelten Rechtsgebieten:

Gem. § 133 (1) Satz 2 FamG MUSS diese Antragsschrift enthalten (in Klammern, was Ihre Antragsschrift zZt enthält nebst meinem Kommentar)

Erklärung ob, Einigkeit besteht bzg.

-elterliche Sorge (nicht erwähnt->gehe davon aus,dass wir uns auf weiterhin gemeinsames Sorgerecht einigen)
- Umgangsrecht minderjährige Kinder (nicht erwähnt->hier möchte ich unbed. eine Einigung erzielen.Ansprechpartner? JA? private Mediation? dann schriftl. Fixierung)
- Unterhaltspflicht Kinder (erwähnt, seien auf die Unterhaltsvorschusskasse übergeleitet -> mE kein Handlungsbedarf)
- Ehegattenunterhalt (nicht erwähnt ! -> ist das Thema damit endgültig -also auch nach Scheidung -vom Tisch? Ich werde es von mir aus nicht ansprechen...
Ehewohnung (erwähnt.Rechtsverhältnisse seien geklärt -> selbe Frage: Für alle Zeiten geklärt ?)
Hausrat (erwähnt, Rechtsverhältnisse seien geklärt-> wir haben in der Tat beide ein Papier bei Ihrem Auszug unterzeichnet.mE kein Handlungsbedarf)

Abgesehn also von der formalen Unvollständigkeit des Antrags bleiben für mich die o.a. Fragen, insbesondere zu der Formulierung "geklärter Rechtsverhältnisse" und deren Folgen.

Ein Zugewinnausgleich wird ebenfalls NICHT erwähnt. Daher möchte ich auch @Beppo s Frage zu den Verhältnissen erstmal zurückstellen.

Habe in diesem Zusammenhang ein interesantes Fundstück im Netz aufgetrieben und zwar:"Ablauf eines Scheidungstermins vor Gericht" (Quelle: Homepage RA von der Wehl,Kiel):

Auszug: "..Im Scheidungstermin wird nur das besprochen, was die Parteien dem Gericht zur Entscheidung angetragen haben. Ist im Scheidungsantrag zu dem Unterhalt, dem Sorgerecht oder dem Zugewinn nichts gesagt bzw. nichts beantragt, wird sich das Gericht auch nicht damit beschäftigen oder dies von sich aus ansprechen. Die Ausnahme kann bei einigen Richtern die Frage des Umgangs mit minderjährigen Kindern sein. Einige Richter fragen danach, ob dieser Umgang problemlos klappt und lassen es sich schildern. Dies ist auch ihr gesetzlicher Auftrag und ihr Recht."

Meines Erachtens widerspricht das etwas den formalen Kritereien des § 133. Aber mir soll`s recht sein, wenn die uU "haarigen Themen" Unterhalt und Zugewinn durch Auslassung im Antrag nicht relevant werden.
Bleibt nur die Frage, ob sie damit auch nach Scheidung nicht mehr beantragbar sind.

So, das war´s für heute. Hoffe, ich konnte mich strukturiert asudrücken und den roten Faden einigermaßen beibehalten.

Ich bin sehr gespannt auf Eure Antworten/Erfahrungen !

Schönen (Rest-)Feiertag noch!

Jan


P.S. @neuleben: Schloss ist bereits ausgetauscht, Kapital ist nicht mehr viel vorhanden..Hier kommt nichts weg..Cool





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#12
Hast du eigentlich einen Anwalt? Du weisst, dass im Verfahren Anwaltspflicht herrscht?

Wenn in den von der Gegenseite nicht genannten Punkten Regelungsbedürfnis siehst, kannst du im Verfahren nach Belieben Anträge dazu stellen. Es wird also nicht nur das verhandelt, was die Gegenseite für verhandelswert hält, sondern das was von beiden Seiten beantragt wird. Zum Umgangsrecht könnte das bedeuten, dass du eine Umgangsregelung aussergerichtlich vorschlägst und die bei Ablehnung als Antrag ans Gericht schickst. Auch ein gegenseitiger Ehegattenunterhaltsverzicht könnte formuliert werden.
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#13
@p
Nein, ich habe (noch) keinen Anwalt, sonst würde ich Euch nicht mit solch formaljuristischen Kram bombardieren. sondern ihm diese Fragen stellen.
Weiß, dass IM VERFAHREN Anwaltspflicht herrscht, SOFERN Anträge gemacht oder Vergleiche hergestellt werden sollen und danach siehts wohl aus.Ansonsten reicht f einvernemliche Scheidung EIN Anwalt (so auch im Schreiben vom FG mitgeteilt).
Ziere mich noch ein bisschen,VKH zu beantragen, da diese bei Einkommensverbesserung (=Arbeit) 4 jahre rückzahlbar ist. Komme aber wohl nicht drumherum, allein schon, um die Prozesskosten der Gegenseite abzuwehren,für die ich sonst zahlungspflichtig wäre...

Danke f Deine Hinweise zum Verfahrensablauf: Jeder kann also bis zum termin Anträge stellen, die zur Not final im Scheidungstermin behandelt/entschieden werden.

Interessante Erkenntnis nebenbei:
@petrus : Wie Du vermutet hast, ist hier wohl jemand "ohne Wissen" der Mandantin vorgeprescht. Auf meine pers. Nachfrage kam heraus, daß sie die Antragsschrift (Kopie) noch NICHT vorliegen hat (!!!)->toller Anwalt!
Meine Entgegnung :"Aber Du weißt doch, was Du da unterschrieben hast, oder?" -->Antwort: große Augen, leerer Blick !

-->ein weiteres williges Opfer der deutschen Scheidungsindustrie !

Würde mich trotzdem sehr über Antworten/Tips zu meinem vorhergehenden Posting freuen!

Danke/Gruß

Jan
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#14
(05-10-2011, 22:45)jvstpauli schrieb: Würde mich trotzdem sehr über Antworten/Tips zu meinem vorhergehenden Posting freuen!
Du schreibst in Rätseln!

Anwaltspflicht ist klar. Aber wir können Dir keine Hinweise geben, wenn z.B. nicht bekannt ist, ob Deine Ex-Geliebte von Dir lebt oder vom Staat derzeit unterstützt wird.

Der formaljuristische Kram ist ziemlich uninteressant, wenn nicht bekannt ist, wovon Dame zur Zeit lebt.

1. Wenn noch nicht Staat für irgendjemanden aufkommt, dann ihr beide selbst entscheiden könnt.

2. Wenn Staat für einen für euch aufkommt, dann Stress!

Eine Rechtsvertretung benötigst Du auf jeden Fall!

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#15
@blue
okay Natürlich sind diese Fakten für Eure Hinweise wichtig. Mir sind sie schon so vertraut, dass ich sie nicht vollständig erwähnt habe. Sorry !

Also:
Zitat:2. Wenn Staat für einen für euch aufkommt, dann Stress!

->Sowohl meine Noch Ehefrau als auch ich leben seit Trennungsbeginn vom Staat (ALG II = Hartz IV)

Sie hat seither keinen Trennungsunterhalt beantragt, allerdings zahlt die Unterhaltsvorschusskasse f d Kinder den Mindestsatz (natürlich unter Anrechnung auf ihr ALG-Einkommen, in Summe also "0"). Dieses Geld werde ich wohl irgendwann zurückzahlen müssen.

Damit die Sache rund wird, auch gleich noch Angaben zum Zugewinnausgelich / Ehegatten-Unterhalt plus meine Einschätzung (damit ist auch die Frage von @beppo beantwortet)

-Zugewinn: Ich habe noch keine konkreten zahlen vorliegen,nur soviel:
Mein Hauptvermogen besteht im Alleineigentum der Wohnung, die nach Eheschliessung ausschliesslich von meinem Geld zu meinem alleinigen Eigentum gekauft wurde. Meine Ex ist weder grundbuchrechtlich noch schuldrechtlich irgendiwe involviert, auch nicht als Bürgin.
Das Eigenkapital dazu war menerseits schon vor Beginn der Ehe vorhanden.
Natürlich habe ich durch 4 jahre Tilgung Vermögen gebildet, aber das gleicht noch nicht mal den Vermögensverlust der damaligen Maklerkosten aus.
Andere kleinere vermögenswerte sind durch die Arbeitslosigkeit so gut wie aufgebraucht
Fazit: Mein Vermögenssaldo (Beginn Ehe bis Ende Ehe) ist mit Sicherheit negativ -> ein Zugewinn also nicht zu verteilen.

Daher resultiert evtl. der Verzicht einer Nennung dieses Zugewinns in Ihrem Scheidungsantrag und die Formulierung "die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung sind geklärt"

Ehegattenunterhalt: Da wir beide zZt auf Hartz IV Niveau liegen, ergibt sich mE aus dem geringen "Einkommensunterschied" kein verwertbarer Anspruch auf EU. Darüberhinaus sind die Kinder aus dem Gröbsten heraus und sie müßte sich zumindest ein TZ-beschäftigung suchen,was den Einkommensunterschied noch kleiner werden ließe.
Fazit: Auch hier ist zZt nicht viel bei mir zu holen.

Zum Thema Anwaltspflicht: Diese besteht ja im "einvernehmlichen Scheidungsverfahren" nicht unbedingt (§ 114 FamG).

Scheint mir allerdings ratsam in meinem Fall.
Mein geplantes Vorgehen:
1. Beratungshifeschein beantragen
2.RA terminieren
3. Verfahrenskostenhilfe beantragen
4. Einigung über noch offene Punkte erlangen,nur bei Nichteinigung Anträge bei FamGericht stellen.

Sehe ich das richtig so ?

Danke !

Jan

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#16
(06-10-2011, 15:37)jvstpauli schrieb: Zum Thema Anwaltspflicht: Diese besteht ja im "einvernehmlichen Scheidungsverfahren" nicht unbedingt (§ 114 FamG).
114 FamFG sagt nix über "einvernehmliche Scheidung" aus. Es ist richtig, dass eine Fledermaus reicht, sich scheiden zu lassen. War bei mir und meiner Ex auch so. Wenn Gegenseite allerdings Anträge stellt, die Dir nicht passen, wird die Gegenfledermäusin mit Sicherheit nicht Deine Interessen vertreten. Wink

(06-10-2011, 15:37)jvstpauli schrieb: Mein geplantes Vorgehen:
...
Sieht meiner Meinung nach soweit ok aus. Aber:
5. Man wird Dir einen Wohnvorteil aufs Auge drücken, was den KU erhöhen wird. Du könntest gezwungen werden, die Wohnung zu verkaufen. KU geht vor allem anderen! Wenn Du zu KU in Höhe von xy verdonnert wirst, welchen Du nicht aufbringen kannst, kommt die Pfändung.

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#17
(06-10-2011, 15:37)jvstpauli schrieb: Sie hat seither keinen Trennungsunterhalt beantragt, allerdings zahlt die Unterhaltsvorschusskasse f d Kinder den Mindestsatz (natürlich unter Anrechnung auf ihr ALG-Einkommen, in Summe also "0"). Dieses Geld werde ich wohl irgendwann zurückzahlen müssen.
Falsch! Du bist nicht leistungsfähig (da ALGII-Empfänger) und daher laufen auch keine Schulden wegen UHV auf.

Vorsicht! Das JA versucht Dich wahrscheinlich trotzdem, zu einer Ratenzahlung zu überreden (und wenn es nur 10 Euro sind) - auf keinen Fall unterschreiben, sonst erkennst Du die Schuld an.
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