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Unterhalts-Wette erlaubt -OLG Karlsruhe, vom 8.4.2014, 18 WF 32/14
#1
Wetten auf den Unterhalt – selten, aber zulässig.



Das beschloss OLG Karlsruhe. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8.4.2014, 18 WF 32/14 .



In einem Vergleich wurde vereinbart:


Der Vater soll 150€ pünktlich zahlen. Die Parteien vereinbarten in dem Vergleich darüber hinaus, dass die Kindesmutter eine Abänderung des Unterhaltsvergleichs verlangen kann, sobald der Unterhaltsschuldner mit einer Unterhaltszahlung mehr als einen Monat in Verzug gerät.
http://www.haufe.de/recht/familien_erbre...99924.html
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#2
ha ha - vermutlich wäre die Wette nicht zulässig, wenn damit Druck auf die Mutter ausgeübt würde. So herum bekommt die Mutter wenigsten etwas - eine deutliche Verbesserung der vorherigen Situation:   "Die Kindesmutter war es leid, den Kindesvater ständig um den Unterhalt für das gemeinsame Kind anbetteln zu müssen.".
https://t.me/GenderFukc
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#3
sowas als Wette zu bezeichnen ist mir nicht erklärlich.

Ich habe bspw. mit der Mutter meines Kindes die Vereinbarung getroffen, dass sie die Hälfte der von mir geleisteten Unterhaltszahlungen meiner Tochter als Taschengeld zur Verfügung stellen muss.

Was ist daran so aufregend?

www.xn--vterwiderstand-5hb.de/dokumente/Elternvereinbarung.pdf
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#4
...das so ne Vereinbarung nicht das Papier wert ist, auf dem es steht.
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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#5
.... kann jeder behaupten! Wink
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#6
Und ich dachte ohne Sorgerecht gibt es keinen Unterhalt...
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#7
Alte Version:

Kein Sorgerecht. Kein Unterhalt. Basta!

Neue Version:

Mehr Umgang. Mehr Unterhalt. Passt schon! Big Grin
Wer Deutschland für kapitalistisch hält, hält auch Kuba für demokratisch. G.W.
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#8
(22-04-2015, 17:27)Dzombo schrieb: Alte Version:

Kein Sorgerecht. Kein Unterhalt. Basta!

Neue Version:

Mehr Umgang. Mehr Unterhalt. Passt schon! Big Grin


Beides hat seine Berechtigung ohne Abwertend auf Altbewährtes zu sein. Wo wären einige ohne die unermüdliche Arbeit vom Väterwiderstand?

Auf der anderen Seite sind neue Konzepte und die daraus resultierende Vorgehensweise durchaus Erfolgreich.

Wenn eines klar ist, dann das, wir alle in einem Boot sitzen und es tunlichst vermeiden sollten uns gegenseitig die Augen auszuhacken und Spielchen zu spielen.

Man muss es nicht mögen was der Väterwiderstand zu leisten vermag, aber aktzeptieren und tolerieren sollte man es schon sonst wird man selber unglaubwürdig.
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#9
Es gibt keinen Väterwiderstand. Es gibt Gerald Emmermann, der sich gerne so sieht. Und bei all dem, was er so aushackendes in die Welt bläst, wird er sich schon der einen oder anderen Frage stellen lassen müssen. Toleranz ist keine Einbahnstraße. Er ist ja nicht umsonst ein Einzelkämpfer, mit dem sich niemand organisieren mag.

Und von Namenswechslern, die offensichtlich schon ewig und drei Tage dabei sind, nehme ich auch ungern Moralpredigten entgegen.Wink

Schon in der Frage

Zitat:Was ist daran aufregend?

steckt eine Abwertung, die er gerne en passant austeilt. Allerdings erschließt sich mir auch nicht, wo die Wette versteckt ist. Es geht doch eher um eine Bedingung? Oder sehe ich das falsch?

Ich denke rein rechtlich ist es auch nicht zulässig einen Abänderungsantrag von einer quasivertraglichen Bedingung abhängig zu machen oder besser gesagt auszuschließen, darum geht es ja. Das Recht eine Abänderung zu begehren ist ja nicht veräußerlich. Aber da wäre wohl jetzt der Diplomjurist gefragtBig Grin
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#10
(22-04-2015, 19:43)the notorious iglu schrieb: Es gibt keinen Väterwiderstand. Es gibt Gerald Emmermann, der sich gerne so sieht. Und bei all dem, was er so aushackendes in die Welt bläst, wird er sich schon der einen oder anderen Frage stellen lassen müssen. Toleranz ist keine Einbahnstraße. Er ist ja nicht umsonst ein Einzelkämpfer, mit dem sich niemand organisieren mag.

Und von Namenswechslern, die offensichtlich schon ewig und drei Tage dabei sind, nehme ich auch ungern Moralpredigten entgegen.Wink

Schon in der Frage

Zitat:Was ist daran aufregend?

steckt eine Abwertung, die er gerne en passant austeilt. Allerdings erschließt sich mir auch nicht, wo die Wette versteckt ist. Es geht doch eher um eine Bedingung? Oder sehe ich das falsch?

Ich denke rein rechtlich ist es auch nicht zulässig einen Abänderungsantrag von einer quasivertraglichen Bedingung abhängig zu machen oder besser gesagt auszuschließen, darum geht es ja. Das Recht eine Abänderung zu begehren ist ja nicht veräußerlich. Aber da wäre wohl jetzt der Diplomjurist gefragtBig Grin

Na, noch habe ich dir keine Moral gepredigt, wissend das dies ohnehin vergebene Liebesmüh ist.

Bau lieber Brücken anstatt sie einzureissen und denke an dein Image.
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#11
Ich baue sehr viele Brücken, aber es dauert keine 5 Minuten und einer dieser Internetpotentaten kommt um die Ecke und pinkelt drauf. Daher habe ich es mir abgewöhnt. An mein Image ist gedacht.

Beantworte lieber die juristische Frage! Das interessiert mich jetzt. Kann man auf das Recht einen Abänderungsantrag zu stellen verzichten?
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#12
(22-04-2015, 20:09)the notorious iglu schrieb:  Kann man auf das Recht einen Abänderungsantrag zu stellen verzichten?

Selbstverständlich kann man. Ebenso wie man z.B. auf das Kündigungsrecht für eine Wohnung für eine bestimmte, aber nicht unendliche Zeit verzichten kann. Es herrscht ja Vertragsfreiheit. Aber eben in gewissen, sittlichen und sonstigen Grenzen. Genau darum dreht sich ja das Urteil, ob diese "noch" eingehalten sind.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#13
Das ist jetzt etwas einfach und kurz gesprungen. Der Beschluss schließt andere Abänderungsgründe ja nicht aus. Er bestätigt ja nur das, was sowieso schon Praxis ist. Wenn der Vater beispeilsweise ein wesentlich höheres Einkommen erzielte, würde die "Geschäftsgrundlage" ja auch entfallen und Anlass zu einer Abänderung bieten.

Wo ist also ein Unterschied zum üblichen Prozedere? Das Ganze erscheint mir irgendwie als Plazebo.
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#14
(22-04-2015, 22:14)sorglos schrieb: Ebenso wie man z.B. auf das Kündigungsrecht für eine Wohnung für eine bestimmte, aber nicht unendliche Zeit verzichten kann. Es herrscht ja Vertragsfreiheit. Aber eben in gewissen, sittlichen und sonstigen Grenzen. Genau darum dreht sich ja das Urteil, ob diese "noch" eingehalten sind.
Genau!

Hier: Solange der Vater den vereinbarten Unterhaltssatz zahlt, verzichtet die Mutter auf die Geltendmachung des ihr zustehenden Unterhaltes. Daran kann ich nichts Unsittliches und auch keine Wette erkennen. Ersteres wäre bspw. der Fall, wenn diese Vereinbarung getroffen worden wäre, um Dritten Schaden zuzufügen (Kollusionsverträge!). Problematisch insoweit auch, wenn die Unterhaltszahlung selbst unter einer Bedingung steht.
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#15
(23-04-2015, 01:08)Ibykus schrieb: Problematisch insoweit auch, wenn die Unterhaltszahlung selbst unter einer Bedingung steht.

einer Bedingung der Umgangsausübung vielleicht ?

(22-04-2015, 19:43)the notorious iglu schrieb: Und von Namenswechslern, die offensichtlich schon ewig und drei Tage dabei sind,

das belustigt mich auch Big Grin
Was ist es ? Feigheit ? Dummheit ? ich kann es mir nicht erklären.
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