05-09-2015, 22:07
"BGB § 1615 l Abs. 2
a) Zur Verlängerung des Unterhalts nach § 1615 l Abs. 2 BGB bei Betreuung eines
behinderten Kindes.
b) Die Belastung des betreuenden Elternteils durch die Wiederaufnahme eines an-
lässlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes unterbrochenen Studiums stellt
keinen elternbezogenen Grund für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts
nach § 1615 l Abs. 2 BGB dar.
c) Die Lebensstellung des nach den §§ 1615 l Abs. 2, 1610 Abs. 1 BGB Unterhalts-
berechtigten richtet sich danach, welche Einkünfte er ohne die Geburt und die
Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte. Sie ist deshalb nicht auf den Zeit-
punkt der Geburt des Kindes festgeschrieben, so dass sich später ein höherer
Bedarf ergeben kann (teilweise Aufgabe der Senatsurteile BGHZ 184, 13
= FamRZ 2010, 357 und vom 13. Januar 2010 - XII ZR 123/08 - FamRZ 2010,
444)."
(Hervorhebung durch mich)
So kann man der 'rape culture' an Unis auch mit relativ milden Mitteln begegnen.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...02&anz=552
a) Zur Verlängerung des Unterhalts nach § 1615 l Abs. 2 BGB bei Betreuung eines
behinderten Kindes.
b) Die Belastung des betreuenden Elternteils durch die Wiederaufnahme eines an-
lässlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes unterbrochenen Studiums stellt
keinen elternbezogenen Grund für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts
nach § 1615 l Abs. 2 BGB dar.
c) Die Lebensstellung des nach den §§ 1615 l Abs. 2, 1610 Abs. 1 BGB Unterhalts-
berechtigten richtet sich danach, welche Einkünfte er ohne die Geburt und die
Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte. Sie ist deshalb nicht auf den Zeit-
punkt der Geburt des Kindes festgeschrieben, so dass sich später ein höherer
Bedarf ergeben kann (teilweise Aufgabe der Senatsurteile BGHZ 184, 13
= FamRZ 2010, 357 und vom 13. Januar 2010 - XII ZR 123/08 - FamRZ 2010,
444)."
(Hervorhebung durch mich)
So kann man der 'rape culture' an Unis auch mit relativ milden Mitteln begegnen.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...02&anz=552
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)