06-02-2016, 20:33
Hier mal wieder was für die Aufstockerfraktion.
OLG Dresden/ 20.ZivS
Beschluss 20 WF 0884/07 v. 29.02.2008
Leitsatz
Zur Berechnung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren,
wenn der Antragsteller Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II ist und sein Nettoeinkommen deshalb von der ARGE teilweise anderen Mitgliedern dieser Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird.
https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/...tml?id=736
In dem vorliegenden Fall hat sich der Kostenschuldner gegen die von dem Gericht festgesetzte Ratenhöhe zur PKH-Rückzahlung zur Wehr gesetzt.
Das Gericht war bei der Festsetzung der PKH-Rate von seinen Nettoeinkünften abzgl. der Freibeträge aus §115 ZPO ausgegangen.
Das OLG meinte, das ginge so nicht, weil der Kostenschuldner Unterhaltsleistungen an die anderen
Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft nach den Kriterien des SGB II erbringt. Das Einkommen sei um diese Unterhaltsleistungen zu
bereinigen, allerdings könnte dann auch nur der "Kopfanteil" für die Wohnkosten einkommensmindernd berücksichtigt werden.
Ähnliche Entscheidung gab es auch in dem Zusammenhang von Pfändungen nach ZPO vom LG Essen in Az. 7 T 285/14 oder vom BGH in IX ZB 263/11 v. 25.10.2012 - http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=8352.
OLG Dresden/ 20.ZivS
Beschluss 20 WF 0884/07 v. 29.02.2008
Leitsatz
Zur Berechnung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren,
wenn der Antragsteller Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II ist und sein Nettoeinkommen deshalb von der ARGE teilweise anderen Mitgliedern dieser Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird.
https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/...tml?id=736
In dem vorliegenden Fall hat sich der Kostenschuldner gegen die von dem Gericht festgesetzte Ratenhöhe zur PKH-Rückzahlung zur Wehr gesetzt.
Das Gericht war bei der Festsetzung der PKH-Rate von seinen Nettoeinkünften abzgl. der Freibeträge aus §115 ZPO ausgegangen.
Das OLG meinte, das ginge so nicht, weil der Kostenschuldner Unterhaltsleistungen an die anderen
Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft nach den Kriterien des SGB II erbringt. Das Einkommen sei um diese Unterhaltsleistungen zu
bereinigen, allerdings könnte dann auch nur der "Kopfanteil" für die Wohnkosten einkommensmindernd berücksichtigt werden.
Ähnliche Entscheidung gab es auch in dem Zusammenhang von Pfändungen nach ZPO vom LG Essen in Az. 7 T 285/14 oder vom BGH in IX ZB 263/11 v. 25.10.2012 - http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=8352.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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