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Was kann Ich fordern
#1
Hallo...
Ich weiss, dieses Thema wurde schon oft geschrieben hier...aber Ich finde nichts passendes...

Meine Tochter, nicht privilgiert ist 21 , Fachabitur  diesen Sommer. Eigene Wohnung. Bedarfssatz 930 Euro.
Ich zahle Unterhalt im unteren 3 stelligen Bereich. Nicht bekannt ob Bafög Leistungen ja oder nein.
Null Kontakt...das übliche halt.
Durch Umwege erfahre Ich, das Sie ab Herbst studieren will. So weit so gut.
Meine EX ist auch zu 100 Prozent verpflichtet und Kindergeldanrechnung ist auch bekannt, ebenso 1650 Euro Selbstbehalt.


Was kann Ich an Nachweisen und Belegen fordern und ab wann und fortlaufend im Studium?

MfG

Bumpi
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#2
Leistungsnachweise im Studium.

Bafög ist vorrangig. Sie muss für eine Unterhaltsforderung nachweisen, dass sie erfolglos Bafög beantragt hat.
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#3
(11-06-2023, 21:32)p__ schrieb: Leistungsnachweise im Studium.

Bafög ist vorrangig. Sie muss für eine Unterhaltsforderung nachweisen, dass sie erfolglos Bafög beantragt hat.

Das stimmt nur bedingt!

Aus eigener Erfahrung: sobald ein Elternteil soviel Einkommen hat, das BAFÖG wohl eh ausgeschlossen ist, muss das Kind auch kein BAFÖG beantragen - das ist dann unzumutbarer Aufwand.

Aber WEIL ein Elternteil soviel verdient, darf das andere dann plötzlich aber (auch) Unterhalt bezahlen............................................ finde den Fehler  Huh Confused
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#4
Danke für die Antworten...
Was ist eigentlich , wenn meine Tochter zum Studienbeginn eine Neuberechnung fordert.....gelten die gleichen harten Bedingungen wie beim Minderjaehrigenunterhalt oder privelegierten Kindern...
Ich wollte zum Herbst eigentlich kürzer treten aus gesundheitlichen Gründen..das senkt natürlich mein Einkommen. 
gibte es dann auch noch fiktives Einkommen usw...die gesteigerte Erwerbsobliegenheit gilt nicht mehr, das weiss Ich.
Meine Ex und Ich verdienen ca. gleich....
Gruss Bumpi
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#5
Gegenüber Vollährigen gibts keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit und in der Regel kein fiktives Einkommen.
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#6
ok..
aber kann mir das nachteilig ausgelegt werden, wenn ich einfach den Jobwechsel und weniger verdien?
bei Minderjährigenunterhalt usw. ist das klar mit den Sachen

Gruss Bumpi
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#7
Man wird versuchen, dir das als unzulässig reinzuschmieren, aber das hält in der Regel nicht vor Gericht stand. §1603 Abs. 2 BGB ist da recht eindeutig und das dauerverdrehende Juristengesockse konnte bisher nur einzelne Wände einreissen, aber nicht das Gebäude.
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