12-05-2014, 09:22
Beschluss des BGH vom 12.3.2014 Az. XII ZB 504/12
Volltext: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...os=0&anz=1
Mann heiratet Frau, adoptiert die Stieftochter, man bekommt nochmal vier Kinder. Eines dieser Kinder sowie die adoptierte Stieftochter wird über Jahre hinweg von ihm sexuell missbraucht, 2008 wird er festgenommen und zu über neun Jahren Gefängnis verurteilt. Die Stieftochter ist durch den Missbrauch psychisch am Ende, Klinik, Selbstmordversuch.
Sie ist mittlerweile volljährig und will die Adoption aufheben lassen. Wird abgelehnt. "Eine Aufhebung der Adoption von Amts wegen aus Gründen des Kindeswohls gemäß § 1763 BGB scheide aus, weil diese Vorschrift nur für die Minderjährigenadoption und nur solange gelte, wie das Kind minderjährig sei. Auch gemäß § 1771 Satz 1 BGB könne die Adoption nicht aufgehoben werden, weil diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur für Annahmeverhältnisse gelte, welche zu einem Volljährigen begründet worden seien. Die Vorschrift könne auch nicht analog angewendet werden, weil es an ei- ner planwidrigen Regelungslücke fehle. Selbst in Fällen krassen materiellen Unrechts komme eine entsprechende Anwendung von § 1771 Satz 1 BGB nicht in Betracht, zumal der Gesetzgeber das Adoptionsrecht mehrfach reformiert habe, ohne dieser Problematik mit einer Änderung der Vorschrift Rechnung zu tragen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die aktuelle Rechtslage, soweit sie einer Aufhebung der Adoption der Antragstellerin entgegenstünden, seien nicht zu erheben."
Dem schliesst sich im Wesentlichen auch der BGH an. Volljährig - Volljährig aufheben: Ja. Minderjährig - Minderjährig: Ja. Aber Minderjährig adoptiert und Volljährig aufheben: Das kann ausnahmslos keiner. Was die Eltern da mit dem Kind eingegangen sind, kann das Kind nie wieder lösen, unaufhebbar. Nach ausdrücklichem Willen der Gesetzgeberin in der Begründung des Adoptionsgesetzes von 1976.
Der Ausweg, den der BGH vorschlägt: Das Kind solle sich einfach nochmal wegadoptieren lassen. Kinder als Wanderpokale.
Fazit für Väter: Wer als Vater einer Adoption zustimmt, sollte jeden kleinen Gedanken im Kopf tilgen, irgendetwas daran wäre vielleicht irgendwann reversibel. Und auch, wer ein Kind adoptiert. Das sind schwerste, unauflösliche Veränderungen, die mit einer Adoption passieren, nicht nur andere Namen auf Papier.
Volltext: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...os=0&anz=1
Mann heiratet Frau, adoptiert die Stieftochter, man bekommt nochmal vier Kinder. Eines dieser Kinder sowie die adoptierte Stieftochter wird über Jahre hinweg von ihm sexuell missbraucht, 2008 wird er festgenommen und zu über neun Jahren Gefängnis verurteilt. Die Stieftochter ist durch den Missbrauch psychisch am Ende, Klinik, Selbstmordversuch.
Sie ist mittlerweile volljährig und will die Adoption aufheben lassen. Wird abgelehnt. "Eine Aufhebung der Adoption von Amts wegen aus Gründen des Kindeswohls gemäß § 1763 BGB scheide aus, weil diese Vorschrift nur für die Minderjährigenadoption und nur solange gelte, wie das Kind minderjährig sei. Auch gemäß § 1771 Satz 1 BGB könne die Adoption nicht aufgehoben werden, weil diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur für Annahmeverhältnisse gelte, welche zu einem Volljährigen begründet worden seien. Die Vorschrift könne auch nicht analog angewendet werden, weil es an ei- ner planwidrigen Regelungslücke fehle. Selbst in Fällen krassen materiellen Unrechts komme eine entsprechende Anwendung von § 1771 Satz 1 BGB nicht in Betracht, zumal der Gesetzgeber das Adoptionsrecht mehrfach reformiert habe, ohne dieser Problematik mit einer Änderung der Vorschrift Rechnung zu tragen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die aktuelle Rechtslage, soweit sie einer Aufhebung der Adoption der Antragstellerin entgegenstünden, seien nicht zu erheben."
Dem schliesst sich im Wesentlichen auch der BGH an. Volljährig - Volljährig aufheben: Ja. Minderjährig - Minderjährig: Ja. Aber Minderjährig adoptiert und Volljährig aufheben: Das kann ausnahmslos keiner. Was die Eltern da mit dem Kind eingegangen sind, kann das Kind nie wieder lösen, unaufhebbar. Nach ausdrücklichem Willen der Gesetzgeberin in der Begründung des Adoptionsgesetzes von 1976.
Der Ausweg, den der BGH vorschlägt: Das Kind solle sich einfach nochmal wegadoptieren lassen. Kinder als Wanderpokale.
Fazit für Väter: Wer als Vater einer Adoption zustimmt, sollte jeden kleinen Gedanken im Kopf tilgen, irgendetwas daran wäre vielleicht irgendwann reversibel. Und auch, wer ein Kind adoptiert. Das sind schwerste, unauflösliche Veränderungen, die mit einer Adoption passieren, nicht nur andere Namen auf Papier.