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25-12-2011, 23:15
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25-12-2011, 23:51 von haraldfrank.)
Hallo meine Situation ist folgende.
Ich war bislang selbständig. Habe alles verkauft und zu Geld gemacht und bin ins europäische Ausland.
Vor einem halben Jahr als ich noch in Deutschland war kam das erste mal ein Schreiben von der Polizei.
Vorladung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Bin dort nicht hin und Habe denen geschrieben dass ich keine Kohle habe die über den Freibetrag hinausgeht.
Dann kam prompt Monat später auch noch in Deutschland an meine damalige deutsche Anschrift die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach 170.
Bin dann zu einem deutschen Anwalt der zur zeit noch das Mandat hat. Der hat die Akte angefordert. Ein riesen teil.
Die Staatsanwaltschaft hat all meine Geschäftskonten und Privatkonten in deutschland rückwirkend durchleuchtet und festgestellt dass ich trotz Einnahmen und ausgezahltem Gehalt zu dem damaligen Zeitraum keinen Unterhalt bezahlt habe.
Jetzt hat mich mein Anwalt informiert und mir den Gerichtstermin zugesendet soll demnächst Mitte Februar die Gerichtsverhandlung in Hannover stattfinden.
Hab meinem Anwalt vor Wegzug gesagt dass ich in Deutschland leider keinerlei berufliche Zukunftschancen sehe und daher ins Ausland vorher muss.
Mein Anwalt meinte ich müsse dann aber trotzdem zum Termin erscheinen denn wenn ich nicht erscheine wird man mich irgendwann per Haftbefehl suchen.
Die Beweise sprechen während des Zeitraums den die Staatsanwaltschaft mir vorwirft gegen mich so dass ich wohl bei erscheinen mit einer Verurteilung rechnen muss.
Ein Bekannter meinte Bei nichterscheinen darf man aber kein Urteil verkünden allerdings wird man dann zur Fahndung ausgeschrieben und es kann ein Haftbefehl erlassen werden. Ob das stimmt weiss ich nicht und wende mich daher an dieses Forum.
Was soll ich jetzt tun und welche Konsequenzen werden mich erwarten wenn ich da nicht erscheinen sollte? Und angenommen es wird ein Haftbefehl erlassen wird der dann nur in der BRD ausgeschrieben oder auch in Europa? Und wie lange wird sowas ausgeschrieben? Und verjährt sowas? Wäre echt dankbar für eure hilfe.
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danke aber was heisst das jetzt genau?
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In Bezug auf Deine Frage im ersten posting heißt das, dass die Info Deines Freundes falsch ist, da ein Säumnisurteil gefällt werden wird. Was das aber nun genau für Dich heißt, hängt im Wesentlichen von Dir selbst und Deinen Zielen ab. Steht aber eigentlich in dem von p verlinkten Thread...
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26-12-2011, 02:44
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26-12-2011, 02:45 von haraldfrank.)
ein säumnisurteil gibts im strafrecht nicht sondern nur im zivilrecht!!!
Bei meiner sache handelt es sich aber um den 170 er gemäss strafgesetzbuch!!!!!
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(25-12-2011, 23:52)haraldfrank schrieb: danke aber was heisst das jetzt genau?
Das steht doch in dem Thread, den Dir @p genannt hat.
p schrieb:Ach so, kein Zivilrecht. Dann gibt es viele Möglichkeiten, abhängig davon ob es sich um einen widersprochenen Strafbefehl handelt, ob du den Anwalt hinschickst (nur bei Strafbefehlsverhandlung), dann kann ohne dich verhandelt werden. Es könnte auch in Abwesenheit verhandelt werden (§ 232 StPO). Ansonsten platzt die Verhandlung. Die Strafverfolgung geht weiter, über Fristen von Verjährungen und Unterbrechung kannst du viel recherchieren.
Gönn dir doch den Spass, hinzugehen, lass das ganze Gesockse dort sein Theaterstücklein aufführen. Anschliessend bist du weg. Strafvollstreckungsverjährung dauert drei bis fünf Jahre, sie beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.
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gemäß Deinem Motto "Geld kann man immer verdienen", würde ich folgendes machen:
einfach den vergangenen Kindesunterhalt plus Zinsen nachzahlen und monatlich ein Minimum an Unterhalt zahlen, eben gerade soviel, dass es nicht strafrechtlich relevant wird.
Ich würde vor Gericht erscheinen, mir Asche auf's Haupt streuen und den maximal Reumütigen geben.
Für die Zukunft dann besser planen.
Wenn Du im Ausland wenig verdienst, dann kannst Du den KU herabsetzen lassen (über eine Abänderungsklage)
Man(n) kann dann immer noch den Harten spielen und maximal Sand ins Getriebe streuen, aber für so einen Scheiss in den Knast gehen - nein danke! Auch nicht auf Bewährung - Bewährung heisst nämlich, dass Du beim nächsten Verstoss direkt in den Knast wanderst..
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26-12-2011, 15:05 von haraldfrank.)
(26-12-2011, 07:16)Nathan schrieb: (25-12-2011, 23:52)haraldfrank schrieb: danke aber was heisst das jetzt genau?
Das steht doch in dem Thread, den Dir @p genannt hat.
p schrieb:Ach so, kein Zivilrecht. Dann gibt es viele Möglichkeiten, abhängig davon ob es sich um einen widersprochenen Strafbefehl handelt, ob du den Anwalt hinschickst (nur bei Strafbefehlsverhandlung), dann kann ohne dich verhandelt werden. Es könnte auch in Abwesenheit verhandelt werden (§ 232 StPO). Ansonsten platzt die Verhandlung. Die Strafverfolgung geht weiter, über Fristen von Verjährungen und Unterbrechung kannst du viel recherchieren.
Gönn dir doch den Spass, hinzugehen, lass das ganze Gesockse dort sein Theaterstücklein aufführen. Anschliessend bist du weg. Strafvollstreckungsverjährung dauert drei bis fünf Jahre, sie beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.
Es ist kein Strafbefehl. Bei nem Strafbefehl bräuchte man ja keine Verhandlung. In dem anderen Thread stehen nur falschinformationen.
Nachzahlen kommt nicht in Frage und würde auch die Tat nicht ungeschehen machen. Trotzdem kann die Staatsanwaltschaft weiterhin
behaupten zu dem Zeitpunkt gegen 170 verstossen zu haben. Das ist ja wie wenn du ne Bank überfällst und dann die Beute zurückgibst.
Gegen das Gesetz hast du ja dann trotzdem verstossen. Also bringt mir nachzahlen garnix!!!
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(26-12-2011, 15:02)haraldfrank schrieb: ...
Es ist kein Strafbefehl. Bei nem Strafbefehl bräuchte man ja keine Verhandlung. In dem anderen Thread stehen nur falschinformationen. Kannst Du das mal konkretisieren oder substantiieren.
(26-12-2011, 15:02)haraldfrank schrieb: Nachzahlen kommt nicht in Frage und würde auch die Tat nicht ungeschehen machen. Trotzdem kann die Staatsanwaltschaft weiterhin
behaupten zu dem Zeitpunkt gegen 170 verstossen zu haben. Das ist ja wie wenn du ne Bank überfällst und dann die Beute zurückgibst.
Gegen das Gesetz hast du ja dann trotzdem verstossen. Also bringt mir nachzahlen garnix!!! Nachzahlen kann die Gött.. ähh Richter gnädig stimmen. Die Tat wird dadurch in der Tat nicht gesühnt.
Aber ein Richter, der sieht, dass Du willig bist (und nicht etwa trotzig), wird vielleicht mehr Motivation
haben, nicht aus einem unbescholtenen Bürger, einen Kleinkriminellen zu machen, von dem dann
überhaupt kein Unterhalt mehr zu erwarten ist.
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Klar und deutlich:
Hingehen, Urteil abholen, dann die Biege machen und nach 5 Jahren ist die Show vorbei.
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Nur zur Info: Beim 170er (auch wenn verurteilt) gibt es keinen internationalen Haftbefehl und auch keinen EU Haftbefehl.
gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?
Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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(26-12-2011, 15:23)Petrus schrieb: Nachzahlen kann die Gött.. ähh Richter gnädig stimmen. Die Tat wird dadurch in der Tat nicht gesühnt.
Aber ein Richter, der sieht, dass Du willig bist (und nicht etwa trotzig), wird vielleicht mehr Motivation
haben, nicht aus einem unbescholtenen Bürger, einen Kleinkriminellen zu machen, von dem dann
überhaupt kein Unterhalt mehr zu erwarten ist.
Na so ein Richter muss erst mal in Deutschland geboren werden...
++++++++Zahlst du noch oder lebst du schon?+++++++++
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(27-12-2011, 00:48)gleichgesinnter schrieb: Klar und deutlich:
Hingehen, Urteil abholen, dann die Biege machen und nach 5 Jahren ist die Show vorbei.
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Nur zur Info: Beim 170er (auch wenn verurteilt) gibt es keinen internationalen Haftbefehl und auch keinen EU Haftbefehl.
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Und wenn man nicht hingeht und das Urteil abholt?
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Kannst du auch machen, aber hier ist schon ein paar Mal gepostet worden, das dann ein Haftbefehl erlassen wird (ohne Verhandlung) und dieser dann erst in 10 Jahren verjaehrt.
Da gibts sogar noch einen Tipp: Wer im Ausland ist und kein Geld hat, der kann dies dem Gericht mitteilen. Dieser muss das die Reisekosten tragen wenn der Angeklagte ohne finanzielle Mittel ist um der Verhandlung beizuwohnen.
Risiko: Wenn man danach zu einer Haftstrafe verurteilt werden wuerde (also ohne Bewaehrung), besteht die Moeglichkeit, das man sofortigen Haftantritt anordnet wegen Fluchtgefahr.
Jetzt muss man halt abwaegen, was man tut.
Wenn man nicht hingehen will, kann man das machen, man sollte sich aber zum Gerichtstermin nicht mehr in Deutschland aufhalten. Danach 10 Jahre warten und das Ganze ist verjaehrt.
Hingehen und Urteil abholen, dann ins Ausland, nach 5 Jahren alles verjaehrt.
gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?
Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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(27-12-2011, 08:06)gleichgesinnter schrieb: Kannst du auch machen, aber hier ist schon ein paar Mal gepostet worden, das dann ein Haftbefehl erlassen wird (ohne Verhandlung) und dieser dann erst in 10 Jahren verjaehrt.
Da gibts sogar noch einen Tipp: Wer im Ausland ist und kein Geld hat, der kann dies dem Gericht mitteilen. Dieser muss das die Reisekosten tragen wenn der Angeklagte ohne finanzielle Mittel ist um der Verhandlung beizuwohnen.
Risiko: Wenn man danach zu einer Haftstrafe verurteilt werden wuerde (also ohne Bewaehrung), besteht die Moeglichkeit, das man sofortigen Haftantritt anordnet wegen Fluchtgefahr.
Jetzt muss man halt abwaegen, was man tut.
Wenn man nicht hingehen will, kann man das machen, man sollte sich aber zum Gerichtstermin nicht mehr in Deutschland aufhalten. Danach 10 Jahre warten und das Ganze ist verjaehrt.
Hingehen und Urteil abholen, dann ins Ausland, nach 5 Jahren alles verjaehrt.
gleichgesinnter
Wird so ein Haftbefehl ob 5 Jahre oder 10 Jahre in gewissen Zeiträumen immer wieder erneuert oder bleibt der konstanst 5 bzw. 10 Jahre bestehen? Und gibt es eine Möglichkeit über einen Anwalt abzufragen ob dieser noch besteht? Was ist wenn ich nach 9 Jahren bei Variante 2
über die Grenze nach Deutschland fahre um einen neuen Reisepass zu beantragen. Mein aktueller ist jetzt 10 Jahre gültig. Können die Behörden den dann verweigern oder gleich vor Ort den Haftbefehl vollstrecken am Einwohnermeldeamt bzw. Passversagung? Angenommen ich entscheide mich für Variante 2 (10 Jahre) wie müsste ich dann nach 9,5 Jahren vorgehen? Gerne auch Privatmessage.
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Haftbefehle oder Verurteilungen erneuern sich nicht, sonst gäbe es nie eine Verjährung. Wenn du aber beispielsweise im sechsten Jahr zurückkommst, ist der alte Haftbefehl zwar weg, aber du kannst von Neuem angeklagt werden, schliesslich hast du in jüngster Vergangenheit ebenfalls nichts bezahlt. Und da ist noch nichts verjährt.
Ob etwas gegen dich vorliegt, ist aus dem Bundeszentralregister zu ersehen. Darüber findest du hier im Forum und bei google genügend. Einfach zurückkommen, wenn alles erloschen ist und fertig.
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Hier wind noch ein paar allgemeine Hinweise zu Deinen Fragen:
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(27-12-2011, 08:06)gleichgesinnter schrieb: Kannst du auch machen, aber hier ist schon ein paar Mal gepostet worden, das dann ein Haftbefehl erlassen wird (ohne Verhandlung) und dieser dann erst in 10 Jahren verjaehrt.
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Wenn man nicht hingehen will, kann man das machen, man sollte sich aber zum Gerichtstermin nicht mehr in Deutschland aufhalten. Danach 10 Jahre warten und das Ganze ist verjaehrt.
Hingehen und Urteil abholen, dann ins Ausland, nach 5 Jahren alles verjaehrt. (17-12-2011, 17:15)Petrus schrieb: Verjährungsfrisen
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