02-01-2009, 23:44
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat vom 16.10.2008
Aktenzeichen L 5 AS 449/08
Teilweise hier schon im Forum besprochen. Jetzt ist Volltext verfügbar, z.B. hier http://www.aktive-erwerbslose.de/forum/i...pic=5889.0
"Der Kläger, ein hilfebedürftiger Vater mit einem dreijährigen Sohn, hätte zunächst mit dem Arbeitgeber klären müssen, ob sich die Arbeitszeiten mit den Kinderbetreuungszeiten vereinbaren lassen. Da der Kläger gar keinen Kontakt gesucht habe, könne er sich nicht auf die Unzumutbarkeit des Stellenangebots berufen, entschieden die Richter. Es gebe auch keine offensichtlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeit nicht mit der Kinderbetreuung zu vereinbaren gewesen wäre. Im Ergebnis durfte die zuständige Behörde eine Sanktion wegen der unterlassenen Bewerbung verhängen."
So macht man das! Wer Geld will, muss ganz konkret nachweisen, dass der Job nicht mit den Betreuungszeiten für das Kind vereinbar ist. Na also, die Richter können es doch. Leider wie durch ein Wunder auf einen Schlag nicht mehr, wenn es das Geld von Dritten ist. Dann wird endlos herumgestottert und herumgemogelt, um der Geldbegehrenden doch noch auf lange Jahre etwas zuzuschustern.
Man vergleiche einmal dieses Urteil des Landessozialgerichts mit dem des Richter Maier des OLG Hamm hier: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...08#pid2508 . Darin wird detailliert dargelegt, dass ein Vollzeitjob trotz Vollzeit-Kinderbetreuung völlig unmöglich ist und nicht verlangt werden kann.
Aktenzeichen L 5 AS 449/08
Teilweise hier schon im Forum besprochen. Jetzt ist Volltext verfügbar, z.B. hier http://www.aktive-erwerbslose.de/forum/i...pic=5889.0
"Der Kläger, ein hilfebedürftiger Vater mit einem dreijährigen Sohn, hätte zunächst mit dem Arbeitgeber klären müssen, ob sich die Arbeitszeiten mit den Kinderbetreuungszeiten vereinbaren lassen. Da der Kläger gar keinen Kontakt gesucht habe, könne er sich nicht auf die Unzumutbarkeit des Stellenangebots berufen, entschieden die Richter. Es gebe auch keine offensichtlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeit nicht mit der Kinderbetreuung zu vereinbaren gewesen wäre. Im Ergebnis durfte die zuständige Behörde eine Sanktion wegen der unterlassenen Bewerbung verhängen."
So macht man das! Wer Geld will, muss ganz konkret nachweisen, dass der Job nicht mit den Betreuungszeiten für das Kind vereinbar ist. Na also, die Richter können es doch. Leider wie durch ein Wunder auf einen Schlag nicht mehr, wenn es das Geld von Dritten ist. Dann wird endlos herumgestottert und herumgemogelt, um der Geldbegehrenden doch noch auf lange Jahre etwas zuzuschustern.
Man vergleiche einmal dieses Urteil des Landessozialgerichts mit dem des Richter Maier des OLG Hamm hier: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...08#pid2508 . Darin wird detailliert dargelegt, dass ein Vollzeitjob trotz Vollzeit-Kinderbetreuung völlig unmöglich ist und nicht verlangt werden kann.