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Hallo,
Exe-Rattin fordert in Ihrem Osterschreiben mehr KU:
- ich habe seinerzeit beim Notar Stufe 3 DDT (dynamisch befristet bis 18. Geburtstag Kind) titulieren lassen und habe auf Ruhe gehofft
- Rattin fordert jetzt neuen Titel Stufe 5 DDT, ansonsten Gerichtsklage
- ich müsste nach meinen Berechnungen mittlerweile Stufe 4 zahlen, Stufe 5 nur mit viel Wohlwollen bei der Berechnung meines relevanten Einkommens (nur 5 % Pauschale statt tatsächlichen berufsbedingten Kosten, keine Versicherungen, Nebenjob fließt komplett mit ein usw.)
Wie soll ich mich jetzt am besten verhalten?
- beim Notar Stufe 4 titulieren?
- Gerichtsklage abwarten?
Ich habe irgendwo mal gelesen, dass man solch einen freiwilligen Titel beim Notar so gut wie nicht mehr abändern kann (bei Arbeitslosigkeit, Krankheit neuem Kind . Bei einem Gerichtstitel scheint das immerhin grundsätzlich möglich zu sein. Streitwert ist überschaubar (ca. 500 Euro).
Was wären eure Empfehlungen? Was passiert mit meiner freiwilligen Notarurkunde wenn mich das Gericht verurteilt? Auf was muss ich achten, damit Gericht einen etwaigen neuen Titel auch auf 18. Geb. befristet?
Danke und Grüße,
L.
Biete ihr an Stufe 4 zu titulieren.
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Hast du vor Ablauf von zwei Jahren erneut Auskunft über deine finanziellen Verhältnisse gegeben?
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Die Unterhaltsätze für Kinder wurden 2013 nicht angehoben, denn auch Richter wissen, das Leben ist teurer geworden, doch nicht nur für Kinder, es ist auch der Selbstbehalt für den Vater angehoben worden. Die Frage ist, gebe ich klein bei, was dann auch heisst, sie wird immer mal wieder höhere Forderungen stellen, oder lass ich die Sache vor Gericht gehen. Ich würde es machen so wie iglu es schon nennt. Lass die Stufe 4 titulieren, wenn sie dann immer noch meint klagen zu müssen, hast du wenigstens einen kleineren Streitwert. Den Kindesunterhalt zurückzustufen per Familiengericht hat mich 3 Prozesse gekostet, erst in der Berufung wurde der alte Titel aberkannt. Ganz schön mühsam, wenn man den Job verliert oder lange krank ist. Denn solange sie den Titel hat, kann sie mit dem Gerichtsvollzieher auftauchen.
Außerdem kann man dann mutwilligkeit bei der Rechtsverfolgung unterstellen, wenn sie trotzdem klagt.
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Hallo,
danke für eure Antworten!
Ich musste vor Ablauf der 2 Jahre Auskunft geben weil ich Job wechselte (mehr Gehalt) und die KM das raus bekam. Lügen zwecklos.
Folgende Fragen habe ich:
1. Kann ich den neuen Titel auch statisch über den aktuellen DDT-Betrag und befristet für z. B. 4 Jahre machen? Dann hätte sie den neuen Titel und der Streitwert bei einer Klage wäre ja auch kleiner. Was passiert dann mit dem alten dynamischen Notar-Titel?
2. Kann ich einen Notartitel bei Krankheit, Arbeitslosigkeit usw. abändern lassen durch Klage oder wird der Titel als unabänderliches Schuldanerkenntnis gewertet?
3. Hat KM eigentlich Anspruch auf einen unbefristeten dyn. Titel? Wo ist das geregelt?
Einerseits möchte ich wenig Energie in das ganze stecken, andererseits kommt sie dann immer wieder mit irgendwas. Ich hoffte durch den dyn. Titel meine Ruhe erkauft zu haben... vergebens.
Gruß,
L.
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26-03-2013, 14:10
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26-03-2013, 14:11 von MitGlied.)
Ein Gericht hat einer Klage auf einen unbefristeten Titel Erfolgswahrscheinlichkeit eingeräumt:
http://blog.beck.de/2012/03/19/das-kind-...eten-titel
Deine Ex scheint zu leiden und sie ist vom Neid zerfressen, deswegen kannst du dir Ruhe erkaufen gar nicht leisten, weil es dir dann SICHTBAR deutlich schlechter gehen muss als ihr.
Wenn du deine Ex jetzt noch weiter ärgerst indem du nur DDT4 befristet anbietest, könnte sie auf die Idee kommen DDT5, unbefristet und über das 18te Lebensjahr hinaus einklagen zu wollen.
Da sie ja auf einen Anwalt und nicht auf einen Jugendamtsbeistand (der sich wegen sowas vermutlich nicht mehr so gerne den Finger krumm macht) zurückgreift, ist so eine Eskalation schnell passiert.
Bist du überhaupt schon 1 jahr im neuen Job, so dass man überhaupt eine zuverlässige Gehaltsprognose machen kann?
Der alte Titel wird ungültig wenn du ihn im Original zurückbekommst, am besten zusammen mit einer Erklärung des Vellstreckungsverzichts. Im neuen Titel steht dann auch drin, ob und welchen alten Titel er ersetzt.
Krankheit, Arbeitslosigkeit ist dein Risiko, da musst du erstmal finanziell deine Reserven aufbrauchen, bevor deine Ex und deine Kinder auch nur daran denken müssen. Erst wenn du finanziell "fertig" bist, kannst du evtl. gütigerweise damit rechnen, dass die Absenkung in Richtung DDT1 erwogen wird.
Die einzigste Möglichkeit hier wirksam was zu ändern ist der Totalausfall des Unterhaltszahlers.
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26-03-2013, 14:44
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26-03-2013, 14:46 von sorglos.)
In der Tat ein Problem. Die Kimu/Anwältin wird auf das Erreichte (= Stufe 3 bis 18 Jahre) niemals nicht verzichten und sich auf einen höheren Titel auf eine kürzere Befristung einlassen. Und Notartitel sind kaum durch dich durch Klage abänderbar. Insofern gäbe es einen kleinen "Vorteil" für dich durch eine Klage, weil dann ein gerichtlicher Titel entstünde, der auch wieder gerichtlich änderbar ist.
In vergleichbaren Situationen haben wir schon folgendes gemacht: Den bestehenden Titel in der Form abgeändert, dass für befristete Zeit die höhere Stufe beurkundet wird, und danach das bestehende weitergilt. Begründung: Arbeitsverhältnis nicht gefestigt, unsicher, betriebliche Änderungen stehen an, etc.
Also ungeführ so:
Der Titel vom .... des Notar ... wird in der Form abgeändert,
- dass vom 1.1.2013 bis 31.12.2015 Unterhalt nach Stufe 4 der DDT gezahlt wird
- dass vom 1.1.2016 bis zum XX.XX. [Geburtstagsmonat 18 J) wie bisher Unterhalt nach Stufe 3 der DDT gezahlt wird...
Sowas würde ich ihr anbieten. Wenn sie darauf nicht eingeht, dann auf Klage abweisen, wegen Mutwilligkeit machen....
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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(26-03-2013, 12:31)iglu schrieb: Biete ihr an Stufe 4 zu titulieren.
Würd' ich auch sagen. Das ist wohl das Beste, was Du für Dich 'rausholen kannst.
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Oder einfach anbieten, dass du ab sofort ohne Titulierung einen Aufschlag bezahlst, der den Unterhalt auf einen Betrag in die Mitte zwischen DDT4 und DDT5 anhebt und zwar freiwillig. Wenn sie nicht akzeptiert, wird DDT4 tituliert. Dadurch hat sie im Jahr dann rd 120€ extra, die du dann keinem Anwalt in den Hintern schieben musst und wenn sie auf streitsüchtig macht, kann es sein, dass nur DDT4 festgelegt wird und sie die Kohle dann nicht hat.
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Hallo zusammen,
bei mir wirds ernst: Exe hat tatsächlich einen Antrag auf KU-Erhöhung gestellt und ein Termin beim Gericht wurde festgelegt.
In dem Schreiben steht drin, dass meine Teilnahme "freigestellt ist".
Was bedeutet das ? Muss ich da nicht hin? Soll ich hin?
Grüße,
L.
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(06-06-2013, 10:20)Lullaby schrieb: In dem Schreiben steht drin, dass meine Teilnahme "freigestellt ist".
Das bedeutet, dass du unwichtig bist, nur dein Geld ist wichtig und an das kommen sie so oder so.
Das Problem ist die Anwaltspflicht. Das kostet dich viel. Ohne Anwalt keine Anträge. Wie lautet der genaue Text der Klage? Hattest du zwischenzeitlich nach Stufe 4 tituliert?
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Wenn Du Zeit hast würde ich mir das nicht entgehen lassen. Musst ja vor Ort nichts sagen.
Um welchen Betrag handelt es sich?
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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06-06-2013, 11:13
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06-06-2013, 11:15 von Lullaby.)
Es geht um eine Stufe höher der DDT als ich tituliert habe. Streitwert: ca. 500 Euro (Zukunft und Rückwirkend).
Streitpunkt ist eine einmalige hohe Steuerrückerstatung im Auskunftszeitraum. RAttin der Exe rechnet die Steuererstattung voll als Einkommen, berücksichtigt aber die hohen berufsbedingten Kosten (die zu der Erstattung geführt haben, z. B. Fahrtkosten) nicht bzw. nur als 5 % Pauschale. So komme ich eine Stufe höher.
Gibts hierfür Regeln, wie mit den berufsbedingten Kosten einer Steuerrückerstattung umgegangen wird?
In den Leitlinien Süd steht drin:
- Steuerzahlungen oder Erstattungen sind in der Regel im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen.
- Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus unselbständiger Arbeit abzuziehen. Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens
angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen. Bei beschränkter Leistungsfähigkeit kann im Einzelfall nur mit konkreten Kosten gerechnet werden.
Grüße,
L.
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(06-06-2013, 11:13)Lullaby schrieb: Es geht um eine Stufe höher der DDT als ich tituliert habe.
Was hast du denn tituliert? Sprichst du vom alten Unterhalt nach Stufe 3 oder von Stufe 4, zu dessen Titulierung hier im März geraten wurde?
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06-06-2013, 11:21
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06-06-2013, 11:22 von Lullaby.)
Zw 4 (Titel) und 5 (Wunsch der Exe)
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Du kannst die gegnerische RAttin nicht zwingen deine höheren berufsbedingten Aufwendungen anzuerkennen. Du kannst sie ihr nur darlegen.
Wenn sie der Meinung ist, dass das Gericht eher ihre Auffassung bestätigen wird, und sie trotz des relativ geringen Streitwertes die Mühe nicht scheut, wird sie Klage einreichen.
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Hallo zusammen,
nächste Woche ist Gerichtstermin wegen KU.
Streitpunkt: 1 Stufe in der DDT (ich habe Stufe 4 bis 18. Geb beim Notar tituliert). Gegenseite verlangt Stufe 5.
Grund: RAin der Exe bereinigt mein Einkommen nur mit 5 % berufsbedingte Kosten, in Wirklichkeit sind sie aber wesentlich höher (Fahrtkosten, Weiterbildung). Im Gegenzug berücksichtigt sie meine Steuererstattung voll als Einkommen.
Meine Teilnahme an der Show ist freiwillig, geladen sind nur die beiden RAs. Ich werde wohl nicht hingehen.
Meine Frage:
- Kann ich meinem RA "Anweisungen" geben und muss er sich daran halten? Ich möchte z. B. auf keinen Fall einen gerichtlichen Vergleich sondern ein Urteil. Ein Vergleich ist natürlich für beide Anwälte lukrativer und für den Richter einfacher. Ich habe die Befürchtung dass da u. U. gemauschelt wird.
Was würdet ihr empfehlen?
Danke und Grüße,
L.
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Gehe mit deinem Rechtsanwalt hin, niemals die Anwälte in so einem Fall alleine mauscheln lassen. Du erhälst die Chance deine tatsächlichen Aufwendungen im Beruf darzulegen.
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Hallo zusammen,
erstmal euch allen ein gutes neues Jahr und @p vielen Dank, dass das Forum weitergeführt wird.
In meine Unterhaltssache kommt Bewegung rein. In erster Instanz wurde das Begehren der KM auf höheren KU abgelehnt, Knackpunkt waren meine hohen berufsbedingten Kosten, die das AG bestätigt hat. Jetzt geht es weiter am OLG Zweibrücken.
Hat jemand von euch Erfahrungen mit dem OLG Zweibrücken? Gibt es Tendenzen ob die eher neutral oder wie üblich väterfeindlich eingestellt sind?
Vielen Dank im voraus und viele Grüße,
Lullaby
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(09-01-2014, 11:09)Lullaby schrieb: Hallo zusammen,
erstmal euch allen ein gutes neues Jahr und @p vielen Dank, dass das Forum weitergeführt wird.
In meine Unterhaltssache kommt Bewegung rein. In erster Instanz wurde das Begehren der KM auf höheren KU abgelehnt, Knackpunkt waren meine hohen berufsbedingten Kosten, die das AG bestätigt hat. Jetzt geht es weiter am OLG Zweibrücken.
Lullaby
@Lullaby
Auch Dir ein gutes neues Jahr
Zunächst müsste die Mutter im Namen des Kindes/der Kinder doch einen Verfahrenskostenhilfeantrag stellen, sofern sie die braucht.
Ist der denn schon durch?
Verfahrenskostenhilfe kann verweigert werden, wenn der Prozess mutwillig erscheint.
Wie das OLG entscheiden wird, kann man meist schon an der Genehmigung oder Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe sehen.
Robert Stegmann
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.
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Hi Robert,
die KM bekommt keine VKH. Das verlorene Verfahren beim AG musste sie komplett aus eigener Tasche zahlen, deswegen war sie sehr wütend.
Kann man von einer Tendenz sprechen, wenn das OLG sich der Beschwerde annimmt und sie nicht ablehnt?
Grüße
Lullaby
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09-01-2014, 15:19
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09-01-2014, 15:21 von Camper1955.)
(09-01-2014, 14:52)Lullaby schrieb: Hi Robert,
die KM bekommt keine VKH. Das verlorene Verfahren beim AG musste sie komplett aus eigener Tasche zahlen, deswegen war sie sehr wütend.
Kann man von einer Tendenz sprechen, wenn das OLG sich der Beschwerde annimmt und sie nicht ablehnt?
Hi Lullaby
Hier kann ich leider nur mit einem Spruch antworten, der Dich nicht befriedigen wird.
"Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand."
Gute Argumente hast Du immer dann, wenn Deine Werbungskosten schon während der Ehe/Beziehung so hoch waren und Du sie nicht extra erhöht hast, nur um den Unterhalt senken zu können und wenn Du aufgrund Deiner Umgangsverpflichtungen nahe bei dem Kind/den Kindern wohnen bleiben willst.
Das erste Urteil würde mich interessieren. Könntest Du es nicht einstellen?
"p" ist Dir dabei sicher behilflich.
lg
Robert
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(09-01-2014, 11:09)Lullaby schrieb: In erster Instanz wurde das Begehren der KM auf höheren KU abgelehnt, ... Ich denke, dass Du dich gemütlich zurücklehnen kannst.
KU ist das Non-plus-Ultra!
Das wird in erster Instanz soweit behandelt, dass es für einen Vater in einer Beschwerde keinen anderen Weg mehr gibt.
Lass die Mutter sich weiter aufreiben.
Sie mag Dich anscheinend nicht mehr.
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