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Eine spezielle Form von Umgangsverweigerung
#26
Dann musst du dir mal den Vergleich vornehmen und durchlesen.

Zitat:Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen.

Wenn das oder etwas ähnliches drin steht oder separat als Beschluss ergangen ist, ist er vollstreckbar, ansonsten nicht.
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#27
(03-06-2013, 14:44)ArJa schrieb: Bzgl. des OLG Vergleichs sagte er mir, das sei ein vollstreckbarer Titel, auch wenn keine Summe hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes genannt worden sei

Schreib doch den Text mal hier ins Forum. Details müssen nicht sein, um anonym zu bleiben.
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#28
Zitat:Schreib doch den Text mal hier ins Forum. Details müssen nicht sein, um anonym zu bleiben.

Mach ich, aber erst morgen Abend. Muss heute bis spätabends arbeiten, um Geld für Unterhalt zu verdienen ..

Gruss ArJa
Duldet ein dekadentes Volk Untreue von Richtern und Ärzten sollte es sich auflösen. ( Platon )
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#29
So, da bin ich wieder ..

Ich habe mir beide Beschlüsse genau angesehen und finde weder im Beschluss des Familiengerichtes noch im erweiternden Beschluss des OLG
irgendeinen Hinweis auf eine Vollstreckungsklausel.

Hab jetzt meinen Anwalt angeschrieben mir das noch mal zu erläutern. Ich möchte nicht die Blamage erleben, einen Ordnungsgeldantrag gegen die Exe
zu stellen, der nur deswegen abgelehnt wird, weil diese Klausel fehlt.

Was mich ein wenig stutzig macht ist das ich mich genau erinnern kann, dass auch der vorsitzende Richter am OLG definitiv erwähnt hat, das es sich bei dem Beschluß um einen vollstreckbaren Titel handelt. Kann mich mal jemand Juristereibewanderter aufklären ? Ich verstehs nicht- bin vermutlich zu dämlich, weil ich ja nicht mal das kleine Einmaleins des Familienrechts beherrsche ...

Gruß
ArJa
Duldet ein dekadentes Volk Untreue von Richtern und Ärzten sollte es sich auflösen. ( Platon )
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#30
Da gibt es nichts weiter aufzuklären. Es steht und fällt mit §89 II FamFG. Dein Vergleich ist grundsätzlich vollstreckbar, weil er hinreichend konkret ist, ohne die Belehrung aber eben nicht. Eine vollstreckbare Umgangsregelung muss den Hinweis auf vorgenannten Paragraphen enthalten.

Wobei der Begriff "vollstreckbar" irreführend ist. Das GSG 9 wird nicht anrücken um das Kind zu übergeben. Aber es kann ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft verhängt werden.
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#31
Mensch ArJa:
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...#pid107832

http://www.väterwiderstand.de/index.php?...&Itemid=34

Exclamation
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