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Moin,
habe zwar schon privat regen Kontakt mit Experten, aber ich will einfach mal noch in die Runde fragen, wer Erfahrung oder Tipps hat.
Demnächst wird mein Gehalt gepfändet wegen TU, rückständig und laufend, weil nie bezahlt. Angeordnet wurde es per EA, aktuell wollen wir per Gericht der Ex auferlegen ein Hauptsacheverfahren zu eröffnen um den TU abzuwenden... aber das dauert!
Bis dahin bin ich ab sofort erstmal in der Lohnpfändung. Nach aktuellem Stand kann ich den nächsten Monat nur überleben wenn ich weder fahre noch esse (also auch kein Umgang) oder die Zahlung des KU einstelle.
KU sind 257,- € nach DDT, notariell betitelt von mir.
Die Exe wird das natürlich dann auch pfänden wollen. Gut für mein Gewissen, dass die Pfändung des KU natürlich Vorrang vor TU hat und somit der TU-Betrag geringer ist, wobei TU ja noch komplett streitig ist...
Frage ist nur, ob bei KU noch strenger gepfändet wird als bei TU? Aktuell habe ich ein Freibetrag von ~850€ + ½ vom Netto darüber. Der KU ist in dem Betrag überhaupt nicht berücksichtigt, obwohl es ein Ankreuzfeld im Formular dafür gibt und eine Seite vorher auch steht, dass ich ein unterhaltsberechtigtes Kind habe.
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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05-01-2014, 02:20
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05-01-2014, 02:20 von Simon ii.)
Sorry, aber das verstehe ich nicht:
Du hast doch eine Pfändungsuntergrenze und außerdem geht der KU meines Wissens vor.
Die KM kann also nur aus dem Rest pfänden.
Insofern kann das eigentlich nicht sein, was Du beschreibst.
Simon II
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Im Beschluss wurde der KU aber anscheinend nicht berücksichtigt.
Mein Arbeitgeber kann sich nur nach den vorliegenden Beschluss richten.
Dort stehen die ~850€ + X drin. Vom Kindesunterhalt ist nirgends die Rede. Nur an einer Stelle, dass ich ein unterhaltsberechtigtes Kind habe, aber nichts darüber, dass ich Unterhalt zahle.
Dem Amtsgericht und der Ex-RAttin ist dies aber bekannt!
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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da gibt es das rechtsmittel der erinnerung!
wenn du einen RA hast, erinnerung einlegen lassen, kannst aber auch selber machen mit der begründung KU vor TU, kopie des falschen formblattes beilegen, antrag auf ausetzung der pfändung f. TU bis richtig berechnet, antrag beim JA auf unterstützung f. umgangsgeld (das gibt es in solchen fällen - nicht abwimmeln lassen!)
geh zur ARGE und lass dich aufstocken -wenns geht - die müssen dir helfen!
die pfändungsmaschine läuft grad an....
bb
netlover
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Nicht berücksichtigte Kinder -> Zum Vollstreckungsgericht gehen, Freibetrag hochsetzen lassen.
Für den häufigsten Pfändungsgrund, nämlich Unterhalt gibts gar keine Pfändungsgrenzen. Unterhalt wird fast generell nach §850d gepfändet, d.h. Wegfall der Pfändungsgrenzen von §850c ZPO.
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(05-01-2014, 10:44)p schrieb: Nicht berücksichtigte Kinder -> Zum Vollstreckungsgericht gehen, Freibetrag hochsetzen lassen.
Das geht nur wenn Du eine Bestätigung von einem entsprechenden Anwalt oder von der Schuldnerberaterstelle hast dass Du auch KU zahlst.
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Er zahlt doch Kindesunterhalt.
(05-01-2014, 01:59)Antragsgegner schrieb: Aktuell habe ich ein Freibetrag von ~850€ + ½ vom Netto darüber. Für mich sieht es so aus, als hätte Dein Arbeitgeber den Vollstreckungsbescheid nicht richtig verstanden. Mir ist Ähnliches passiert.
In dem "+1/2 vom Netto" ist der KU enthalten, der Dir -zusätzlich- zu den 850 Euro verbleiben muss. Davon ist der KU zu zahlen.
Ich habe die Rechtsabteilung meiner Firma an das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger) verwiesen, um die Sache zu klären. Danach hatte unsere Rechtsabteilung es dann auch verstanden. ;-)
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(05-01-2014, 12:47)p schrieb: Er zahlt doch Kindesunterhalt.
ja aber zur freibetragserhöhung muss er sich das auch von einer zugelassenen stelle bestätigen lassen ansonsten "könnt ja jeder daherkommen". und kontoauszüge reichen da nicht. die auskunft bekam ich damals direkt vom gericht.
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Da er ja Kindesunterhalt zahlt, dürften doch Nachweise darüber doch wohl kein Problem sein. Über deren Form kann man diskutieren. Die Antwort des Gerichts damals an dich war trotzdem vermutlich nur die Meinung einer Rechtspflegergehilfin, die sich den Job wohl besonders einfach machen wollte, indem sie sich Unterlagen mundgerecht vorlegen lässt. Ob diese Forderung standhält, wenn tatsächlich ein Antrag in Form von Pfändungsgrenzenerhöhung eingeht, bezweifle ich. Für den Nachweis ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Warum soll ein Vollstreckungsgericht eine ganz besondere, andere Art von Nachweisen verlangen dürfen und alle anderen Institutionen einschliesslich anderer Gerichte nicht, wenns um Kindesunterhalt geht?
Es widerspricht sich auch mit der möglichen Erhöhung des Pfändungsfreibetrages wegen Kindern, die man selbst betreut.
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(05-01-2014, 10:42)netlover schrieb: antrag beim JA auf unterstützung f. umgangsgeld (das gibt es in solchen fällen - nicht abwimmeln lassen!)
geh zur ARGE und lass dich aufstocken -wenns geht - die müssen dir helfen!
Was ist dieses Umgangsgeld genau? Wo steht das im Gesetz?
Aufstocken wird schwer denke ich. Nach aktueller Schätzung bleiben mir ~1300, ebenso viel hat meine Partnerin...
(05-01-2014, 10:44)p schrieb: Nicht berücksichtigte Kinder -> Zum Vollstreckungsgericht gehen, Freibetrag hochsetzen lassen.
So will ich erstmal vorgehen. Werde gleich moin hin mit dem PfÜB und dem Titel vom Notar. Weil auf dem Formblatt gibt es ja extra die Ankreuzmöglichkeit dafür.
(05-01-2014, 12:51)blue schrieb: Für mich sieht es so aus, als hätte Dein Arbeitgeber den Vollstreckungsbescheid nicht richtig verstanden. Mir ist Ähnliches passiert.
In dem "+1/2 vom Netto" ist der KU enthalten, der Dir -zusätzlich- zu den 850 Euro verbleiben muss. Davon ist der KU zu zahlen.
Wieso hat mein Arbeitgeber den Bescheid nicht verstanden? Mein Arbeitgeber hat bis jetzt noch nichts damit zu tun. Die führen den PfÜB so aus, wie er eingetrudelt ist, also führen alles über die ~850€ + ½ vom Netto ab.
Und wer sagt, dass ich aus der ½ vom Netto den KU bedienen kann? Finde, die würden sich das so zu einfach machen. Mal davon ab, dass ich auch klären werde, dass mein Netto gering ausfällt
Weiterhin noch die Frage: Was passiert, wenn ich KU nicht mehr zahle. Klar, der wird dann auch gepfändet. Aber gibt es da noch härtere Pfändungsgrenzen oder sind das dieselben wie beim TU? Ich weiß, dass bei Unterhalt keine wirklichen Grenzen definiert sind, aber wie ist das in der Praxis?
Ich mein, wenn sie den KU aus den vollen pfänden und mir nur noch die ~850€ bleiben, wird mich das nicht motivieren überhaupt noch irgendwie zu arbeiten...
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Mit dem "+ 1/2 netto" steht man in aller Regel nicht so schlecht da. Meist besser als nach der Hauptverhandlung. ;-)
Angenommen Du hast 1500 netto. Dann verbleiben Dir 850+650/2, also 1175.
Davon -257 KU. Bleiben Dir 918. Also "deutlich" mehr als 850.
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Ja aber deutlich weniger als mein Selbstbehalt von 1000€ bei KU und 1100€ bei TU.
Und die Motivation ist gleich 0. Werde jetzt schon alles so drehen, das mein Netto niedrig bleibt damit die Exe so wenig wie möglich bekommt.
Vllt. zahl ich einfach mal kein KU, schaue wie dann der PfÜB aussieht. Dann kann ich ja immernoch schnell zahlen und den PfÜB abwenden. Wie is die Strategie?
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06-01-2014, 14:28
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06-01-2014, 14:31 von sorglos.)
Der "Selbstbehalt" ist eine reine Berechnungsgröße. Nirgends steht, dass dir der tatsächlich zur Verfügung stehen muss. Außderdem bist du mit dem PfüB vom "unterhaltsrecht" ins "Vollstreckungsrecht" gewechselt. dein selbsthalt dort ist das, was der Richte festgelegt hat, nämlich "850+1/2 Netto". Veränderungen daran kann nur dieser Richter vornehmen.
(06-01-2014, 01:56)Antragsgegner schrieb: Vllt. zahl ich einfach mal kein KU, schaue wie dann der PfÜB aussieht. Das wäre (in der entstandenen Situation) nicht sinnvoll - und macht alles nur schlimmer.
Die effektiveste Gegenstrategie, das Aufstocken, hast du dir ja mit dem Zusammenzug mit der Freundin selbst verbaut. Also mußt du die Zähne zusammenbeissen, bis die Hauptsache verhandelt wird - und deine Freundin soll sich um deine weitergehenden Bedürfnisse kümmern.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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(06-01-2014, 14:28)sorglos schrieb: Das wäre (in der entstandenen Situation) nicht sinnvoll - und macht alles nur schlimmer.
Nicht zuletzt fallen dadurch weitere Gebühren an.
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(06-01-2014, 14:28)sorglos schrieb: Das wäre (in der entstandenen Situation) nicht sinnvoll - und macht alles nur schlimmer.
Die effektiveste Gegenstrategie, das Aufstocken, hast du dir ja mit dem Zusammenzug mit der Freundin selbst verbaut. Also mußt du die Zähne zusammenbeissen, bis die Hauptsache verhandelt wird - und deine Freundin soll sich um deine weitergehenden Bedürfnisse kümmern.
Das hat mir mein Anwalt heute auch gesagt, auch im Hinblick dass das Scheidungsverfahren schnell über die Bühne geht soll ich den Ball flach halten.
Weiß nur noch nicht wie...
(05-01-2014, 12:51)blue schrieb: In dem "+1/2 vom Netto" ist der KU enthalten, der Dir -zusätzlich- zu den 850 Euro verbleiben muss. Davon ist der KU zu zahlen.
Habe heute mit dem Rechtspfleger gesprochen. Du hast (leider) recht. Für ihn ist mit dem ½ vom netto der KU abgegolten. Er sagte, dass das schon sehr großzügig ist, andere Gerichte pfänden knallhart auf Hartz4-Niveau runter.
Na mal schauen, was der nächste Monat bringt...
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(06-01-2014, 23:58)Antragsgegner schrieb: Er sagte, dass das schon sehr großzügig ist, andere Gerichte pfänden knallhart auf Hartz4-Niveau runter. Ich lag damals mit genau der gleichen Regelung (deutlich) über dem Selbstbehalt. Daher wundere ich mich, dass das bei Dir nicht der Fall sein sollte. Diese Regelung ist nicht unüblich, wenn es um TU geht. Nach der Hauptverhandlung wegen EU/BU ging es dann erst richtig runter. :-(
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Es ist bei mir schon der Fall. Fand die Regelung nur sehr pauschal, weil das ja auch nicht so sein könnte.
Dann bin ich mal gespannt auf das Hauptverfahren... glaube das wird sich noch hinziehen und eine Revision ist bestimmt drin
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