04-12-2021, 19:32
Hallo Miteinander,
der verbleibende Selbstbehalt (960 Euro) beim Unterhalt verhindert Beziehungszeiten. Mein Umgangsrecht (14-tägig DO-DI) kann ich nicht ausüben, weil ich meine drei Kinder vom Selbstbehalt nicht ernähren kann.
Persönlich bin ich vollständig erwerbsunfähig. Meine Erwerbsunfähigkeitsrente i.H.v. 1.760 Euro wurde gerichtlich auf 960 Euro gekürzt.
Welche Optionen habe ich nun um meine Beziehungszeiten wahrnehmen zu können? Könnt Ihr mir bitte weiterhelfen?
Zugleich überlege ich mir eine Klage direkt beim BVerfG einzureichen die Bezug nimmt auf das Recht meiner Kinder auf beide Elternteile, dem das fehlende Existenzminimum entgegensteht, ihr Recht auf Umgang beim Unterhaltspflichtigen wahrnehmen zu können.
Gibt es zu dieser Thematik bereits Erfahrung? Über weiterführende Infos würde ich mich sehr freuen.
PS: habe schon Urteile gelesen, wegen Unterhalt, jedoch ging es weder um das Recht der Kinder auf beide Elternteile, das die Judikative verhindert mit dem realitätsfremden niedrigen Selbstbehalt in dem keine zu betreuenden Kinder abgebildet sind.
LG
Micha
der verbleibende Selbstbehalt (960 Euro) beim Unterhalt verhindert Beziehungszeiten. Mein Umgangsrecht (14-tägig DO-DI) kann ich nicht ausüben, weil ich meine drei Kinder vom Selbstbehalt nicht ernähren kann.
Persönlich bin ich vollständig erwerbsunfähig. Meine Erwerbsunfähigkeitsrente i.H.v. 1.760 Euro wurde gerichtlich auf 960 Euro gekürzt.
Welche Optionen habe ich nun um meine Beziehungszeiten wahrnehmen zu können? Könnt Ihr mir bitte weiterhelfen?
Zugleich überlege ich mir eine Klage direkt beim BVerfG einzureichen die Bezug nimmt auf das Recht meiner Kinder auf beide Elternteile, dem das fehlende Existenzminimum entgegensteht, ihr Recht auf Umgang beim Unterhaltspflichtigen wahrnehmen zu können.
Gibt es zu dieser Thematik bereits Erfahrung? Über weiterführende Infos würde ich mich sehr freuen.
PS: habe schon Urteile gelesen, wegen Unterhalt, jedoch ging es weder um das Recht der Kinder auf beide Elternteile, das die Judikative verhindert mit dem realitätsfremden niedrigen Selbstbehalt in dem keine zu betreuenden Kinder abgebildet sind.
LG
Micha