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Hallo!
Der eine oder andere kennt meine Geschichte! Nunja, ich muss wohl aufstocken.
Dazu habe ich aber typisch für "Unwissende".... ein paar Fragen. Und ich hoffe ihr könnt mir da helfen. : )
1. Wer in meinem Ort berät mich wohlwollend? JA sicher nicht...Anwalt will richtig Geld. Caritas? Sind die gut und auf meiner Seite?
2. Sollte man den MU statisch bis zum 18ten Lebensjahr titulieren? Oder weniger? Oder kürzer?
3. Was ist mit den Umgangskosten? Ich habe z.B. 400km am WE bei vier Fahrten. Oder dem Essen fürs Kind?
4. Was kann ich beantragen wenn ich mit der kleinen am WE eine temp. Bedarfsgemeinschaft bin?
5. Kann ich den Tagessatz des Kindes am Umgangs-WE mit beantragen?
6. Was bringen mir höhere Wohnkosten durch die temp. Bedarfsg.?
7. Wie sieht es mit Fahrtkosten zur Arbeit und zurück aus wenn man nur ein Fahrrad hat?
8. Wenn an einem WE die KM das Kind bringt und holt? Muss ich die Umgangskosten zurückzahlen? Wer überprüft das?
9. Sollte man überhaupt titulieren? Vielleicht rechnen die bei der Arge ja meinen KU einfach so an. Nicht schlagen bitte! : )
10. die Frage kommt bestimmt kurz nachdem ich den PC runtergefahren hab. : )
Danke im Voraus
Gruß
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13-01-2014, 08:37
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13-01-2014, 08:43 von Absurdistan.)
Hallo, erstmal mußt du den Mindestunterhalt für 2 Jahre titulieren lassen beim JA. Das müssen die machen und ist kostenlos. Wird sich geweigert, nicht abhauen ohne schriftliche Bestätigung.
1. Sovd-Sozialverband Deutschland. Dort kannst du hingehen wenn ein Problem entsteht. Brauchst nicht vorher Mitglied sein. Dann kostet die Mitgliedschaft nur 6 Euro die man vom Amt dann erstattet bekommt.
2. 2 Jahre
3. Fahrtkosten müssen Belegt werden. Die werden dann von dir vorgestreckt und vom Amt erstattet.
4. Die Bedarfsgemeinschaft ergibt sich aus der Umgangsvereinbarung (mehr als 12 Stunden = 1 Umgangstag)
5. Ja, darauf achten das das auch gemacht wird.
6. Wohnkosten entsprechend für 2 Personen. Solltest du noch höhere Kosten haben, mußt du die vom Regelsatz bezahlen. Das dürfte aber dann nicht soviel sein. Bekommst ja noch die Erwerbsfreibeträge.
7. eventuell wird dir eine Monatsfahrkarte erstattet. Weiß nicht.
8. Wenn die Mutter das Kind bringt, kannst du auch keine Fahrkosten belegen und bekommst auch nichts. Den Tagessatz bekommst du trotzdem.
9. Soviel ich weiß ist titulieren Pflicht.
lg
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(13-01-2014, 04:54)Anonymous schrieb: Hallo!
Der eine oder andere kennt meine Geschichte! Nunja, ich muss wohl aufstocken.
Dazu habe ich aber typisch für "Unwissende".... ein paar Fragen. Und ich hoffe ihr könnt mir da helfen. : )
1. Wer in meinem Ort berät mich wohlwollend? JA sicher nicht...Anwalt will richtig Geld. Caritas? Sind die gut und auf meiner Seite?
www.elo-forum.org oder hier. Vergiss Caritas und Konsorten sie sind Teil und nur Profiteure des Systems.
2. Sollte man den MU statisch bis zum 18ten Lebensjahr titulieren? Oder weniger? Oder kürzer?
Wenn möglich statisch und befristet.
3. Was ist mit den Umgangskosten? Ich habe z.B. 400km am WE bei vier Fahrten. Oder dem Essen fürs Kind?
Antrag auf Aufnahme des Kindes in eine temp. BG
4. Was kann ich beantragen wenn ich mit der kleinen am WE eine temp. Bedarfsgemeinschaft bin?
den anteiligen ALG II Satz für die UG-Tage mit mehr als 12 Std. Umgang sowie Fahrtkosten (in deinem Fall wohl besser nicht, da KM Kind bringt)
5. Kann ich den Tagessatz des Kindes am Umgangs-WE mit beantragen?
siehe 4.
6. Was bringen mir höhere Wohnkosten durch die temp. Bedarfsg.?
evtl. die Möglichkeit kein Wohn-Klo bewohnen zu müssen
7. Wie sieht es mit Fahrtkosten zur Arbeit und zurück aus wenn man nur ein Fahrrad hat?
nur auf Nachweis, also hier Essig
8. Wenn an einem WE die KM das Kind bringt und holt? Muss ich die Umgangskosten zurückzahlen? Wer überprüft das?
würd ich in deinem Fall ohne Nachweis nicht beantragen (Auto von Eltern oder geschwister leihen?)
9. Sollte man überhaupt titulieren? Vielleicht rechnen die bei der Arge ja meinen KU einfach so an. Nicht schlagen bitte! : )
Die ARGE wird dir freiwillig garnichts gewähren. Sogar gegen geltende Rechtsprechung verstossen. Die Pflicht der Beratung nehmen die nicht so eng
@ raid:
Zitat:Achte darauf, dass das Kind mit im ALG 2 Bescheid steht!!
Gibt es dafür ein Anrecht ?
In meinem Fall regelt die ARGE das nämlich so, dass ich die Tage monatl. melden muss und es dafür jeweils einen eigenen Bescheid gibt.
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13-01-2014, 20:10
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13-01-2014, 20:17 von Skipper.)
Moin.
Hier mal nachsehen, wie ein Berechnungsschema exemplarisch aussieht.
Gib mir Zahlen, dann setze ich die ein.
Ich brauche:
Brutto, Netto, Alter des Kindes, Umgang: Tage/M und Fahrtlosten, Warmmiete OHNE Strom, Stromkosten
.
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Hallo Skipper.
ich danke dir.
hier mal mein Versuch.
Basisdaten:
2-Personen-Haushalt, zeitweilig!
Brutto 1750 €
Netto 1250 €
Kind (10 Jahre)
8 Tage/M Umgang
?? € Fahrtkosten/Umgang (400km pro Umgangs-WE...Kosten also noch offen...da ich mir dann ein Auto leihen muss)
Warmmiete 435 € (inkl. Strom, Heizung, GEZ, Zeitung...da WG)
1. Bedarfsberechnung
391 € Vater
70 € Kind Regelbedarf an 8 von 30 Tagen (Regelbedarf 261 €/M)
?? € Mehrbedarf (Fahrtkosten für Umgang)
435 € Warmmiete
---
896 € Bedarf
2. Einkommensberechnung
Vater
1.750€ Brutto
- Standardabgaben
---
1.250 € Netto
-330 € Freibeträge für Erwerbstätige
-272 € Kindesunterhalt, Pflicht
---
648 € Einkommen, anrechenbar
3. Leistungsberechnung
896 € Bedarf
-648 € Einkommen, anrechenbar
---
248 € Leistung, 'Aufstockung'
4. Ergebnis
1.498 € Zufluß (Netto + Aufstockung)
-832 € Abfluß (Miete, Strom, Unterhalt, Fahrtkosten Umgang)
---
791 € für 2 Personen zum Leben
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(13-01-2014, 17:09)GeckoMan schrieb: @ raid:
Zitat:Achte darauf, dass das Kind mit im ALG 2 Bescheid steht!!
Gibt es dafür ein Anrecht ?
In meinem Fall regelt die ARGE das nämlich so, dass ich die Tage monatl. melden muss und es dafür jeweils einen eigenen Bescheid gibt.
Ich habe jetzt zwei Rechtsmittel am Laufen, das der Landkreis
doch bitte antragsgemäß bescheiden soll. Ich muß den Umgang auch
vierteljährlich nachweisen, zu der vorab eingereichten Umgangsplanung fehlt aber ein Hinweis im Bescheid und auch eine Berechnung. Es wird lediglich "irgendwas" gezahlt.
Auf aber eben diese Berechnung habe ich gem. §33 SGB X, Abs. 1 und §35 SGB X einen Rechtsanspruch.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007
Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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Wie sieht es eigentlich mit den üblichen Hartz4-Sanktionen aus wenn man aufstockt? Muss ich da auch 150 Bewerbungen vorlegen und Nebenjobs suchen?
Oder den am WE den Park säubern?
Gruß
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(13-01-2014, 23:18)Anonymous schrieb: Wie sieht es eigentlich mit den üblichen Hartz4-Sanktionen aus wenn man aufstockt? Muss ich da auch 150 Bewerbungen vorlegen und Nebenjobs suchen?
Oder den am WE den Park säubern?
Gruß Moin Anonym.
Im SGB II-Bezug ist man gesetzlich grundsätzlich pflichtet, die Bedürftigkeit dem Grund und dem Ausmaß nach zu überwinden bzw zu minimieren. Dabei wird es sicher auf die konkreten Umstände ankommen.
Ein Dr.Ing., der in Teilzeit Lagerarbeiten ausführt und mit drei Kindern aufstockt, wird sicher anders 'angefaßt', als eine ungelernte Kraft, die in Vollzeit 6,50 € die Stunde nach Hause bringt und aufstocken muß.
Zum Schema oben. Die Jobcenter maulen verstärkt, je größer zu überwindende und damit teure Distanzen werden. Das drückt idR die Umgangsfrequenzen. Jedes zweite WE wird dann nicht mehr drin sein.
Bei großen Distanzen ist es sinnvoll, die Umgänge in größeren Blöcken zu organisieren, sich also mehr auf Schulferienzeiten und Feiertage zu konzentrieren.
In meinem Fall ist einfache Distanz zu den Kids an die 500 km. Dank Zeitkonto im ÖD konnte ich meine Kurzen bis zur Einschulung jeden Monat am Stück für eine Woche zu mir nehmen. War eine tolle Zeit.
Nach der Einschulung hälftige Schulferien und nur ein WE jeden Monat.
Nun sind meine Kids schwierige Pubis, haben eigene Interessen und unser physischer Kontakt ist entsprechend angepaßt, kann mich verstärkt wieder eigenen Projekten zu wenden.
.
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Hi!
Danke für deine Ausführungen. Sollte ich noch diesen Monat beim JA titulieren? Und auch die Aufstockung beantragen für Februar? Oder erst wenn ich umgezogen in die andere Stadt? Dort kennt mich keiner und man ist evtl. etwas neutraler zu mir eingestellt.
Gruß
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16-01-2014, 11:23
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16-01-2014, 11:24 von Skipper.)
... kleine Ergänzungen:
- Änträge gelten rückwirkend zum 1. des Monats, in dem sie gestellt werden.
- Umgangskosten werden dem Bedarf zugerechnet, siehe Schema oben.
- Umzug vor oder nach Antragstellung muß gut überlegt sein. Besser VOR Antragstellung umziehen, aber unter Beachtung der örtlichen 'Angemessenheit' von Größe und Miethöhe.
Will man NACH Antrag und unter Leistungsbezug umziehen, dann legen die Jobcenter derbe Knüppel in den Weg.
.
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Jau. Besser vorher umziehen und dann den
Antrag stellen. Das "Genehmigungsverfahren" hat
man sonst zu seiner Werktätigkeit auch noch am Hals.
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Ok...danke für eure Hilfe.
Ich habe da noch ein paar Fragen und hoffe ihr wisst die Antworten. : )
Sollte/Kann ich den Titel beim örtlichen Notar JETZT schon zum Februar 2014 anfertigen lassen?
Hat der ein neutrales Muster vor Ort? Oder sollte/kann man einen Text selber anfertigen?
Auf was für Details im Titel sollte ich achten? Laufzeit 2Jahre oder gleich bis 18?
Auf den MU von 273? Oder lieber 280€? Dann kann ich ja immer sagen ich zahl mehr wie MU. ; )
Was darf der Titel beim Notar maximal kosten?
Also am 03.02.14 werd ich evtl. umziehen....dann am 04ten den titulierten Unterhalt überweisen und danach gleich zum "Jobcenter".
Sollte ich http://www.erwerbslosenforum.de/antrag/muster.pdf diesen Antrag dazu nutzen?
Gruß
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17-01-2014, 20:58
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17-01-2014, 21:01 von sorglos.)
Ja, erst Umzug und Titel erstellen, dann Antrag.
Höhe nur Mindestunterhalt = 272.- bei Kind zwischen 6-12 J - nix drumrum
Der Titel sollte vor Antrag gemacht sein, das erleichtert manches. Wann genau du den im Fälligkeitsmonat bezahlst ist für die Absetzbarkeit egal, muss nur im Monat der Fälligkeit sein.
Vorteil ihn von Antrag zu zahlen bestünde nur dann, wenn du dann komplett mittellos bist und auch gleich (Bar-)Vorschuß beantragen könntest.
Titel-Text-Muster findest du in der T-Faq --> Downloadbereich
Die jeweils aktuellen Antragsformulare findest du hier:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_27908/ze...ld-II.html
Das Allerwichtigste: 2 x unterschreiben - für dich und als gesetzlicher Vertreter des Kindes! Und "alleinerziehend" ankreuzen.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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Hey Leute.
Ich wollte mich mal wieder melden. Ich habe in meiner neuen Stadt Kontakt zu einem Notar aufgenommen zwecks Titulierung.
Hier die Antwort der Seketärin.
"Sehr geehrter Herr ******,
wenn wir den Entwurf einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung hinsichtlich des Unterhalts Ihrer Tochter entwerfen sollen, bitte ich Sie, mir die Angaben Ihrer Tochter sowie Ihre Angaben (Name, Geburtsdatum, Anschrift) herzureichen. Wer ist der Sorgeberechtigter Ihrer Tochter?
Bei einem zweijährigen Unterhaltstitel von monatlich 272,-- € würde der Urkunde ein Geschäftswert von 6528,-- € zugrunde liegen. Die Beurkundungsgebühr beträgt bei diesem Wert 57,-- € (netto) zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer."
Ist das echt sooo teuer? Oder will man hier mehr aus mir rausquetschen als man darf?
gruß
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http://www.trennungsfaq.com/unterhalt.html#titel lesen, dort steht alles zum Thema Notargebühren bei Titulierung.
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Hmm...also in der Gebührenordnung verstehe ich nur Bahnhof. Wenn ich denen jetzt antworte mit "gemäß Gebührenordnung...blabla" werden die sich doch eh rauswinden und sagen "Jaaa, das sind ja nur unsere Schreibgebühren!".
Oder?
Gruß
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Sie hat dir doch den Begriff "Beurkundungsgebühr" genannt! Und diese Gebühr gibt es nicht. Der sogenannte Fachmann mit seinen zwei juristischen Staatsexamen versucht dich schlicht und ergreifend zu betrügen, wie es halt in seiner Juristen - DNA tief drin steckt. Lies auch den Rest das Kapitels, die Art der Urkunde ist wichtig.
Was ist an "Beurkundungen nach § 62 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes ... sind gebührenfrei" Bahnhof? Einmal "§ 62 Beurkundungsgesetz" bei google eingegeben und was kommt im genannten Absatz eins? Das hier:
1. Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft,
2. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes,
3. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Und das, was ich fett markiert habe ist das, was du beim Notar titulieren willst. Und das ist gebührenfrei.
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Du solltest diese Diskussion aber nicht VOR der Titulierung führen, sondern erst, wenn die Rechnung kommt.
Sonst hat dieser Notar-Darsteller plötzlich keinen Termin mehr frei.
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Also.....zwei Notare kontaktiert.
Der erste wollte richtig Geld haben...hab ihn dann voreilig auf § 62 des Beurkundungsgesetz hingewiesen. Man bedankte sich für den hinweis und entschuldigte sich für den "Fehler". Danach keine Antwort mehr bzgl. Termin.
Der andere Notar verwies mich ans JA. Ich solle mich nicht so haben.....ein dyn. Titel bis 27Jahre sei nichts ungewöhnliches. Er meinte mich in meiner Unterhaltssache beraten zu müssen. Meine Einwände das ICH bestimme was da drinne steht, konnte er nicht teilen. Er legte dann auf.
Was ein Dreckspack....
Also muss ich wohl oder Übel zum JA. Hat jemand Tips für mich?
Soll ich mir dort einen Titelverdruck anschauen und mit nach hause nehmen?
Soll ich selbst einen anfertigen und den mitnehmen? Werden die sich weigern den statischen Titel auf 2jahre zu begrenzen?
Gruß
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Ich kanns nur wiederholen: Es ist nicht die Aufgabe von Vätern, mit unserer privaten unbezahlten Zeit und unserem Geld die lange und teuer ausgebildeten hochbezahlten Juristen zu schulen und beraten. Man geht da hin, fordert die Beurkundung ein, lässt sich eine Ablehnung bestätigen wenn er das ablehnt. Kommt eine falsche Rechnung, wird die nicht bezahlt. In beiden Fällen geht es schnurstarks zur Notarkammer, um den Betrug geeignet anzubringen. Ausserdem macht man das möglichst öffentlich, vor allem wenn die Notarkammer zickt.
Ich hätte eine Sektflasche aufgemacht, wenn unser Notar hier so einen Fehler gemacht hätte. Einem Juristen so hart wie möglich einen unerwarteten Tritt in die Weichteile zu geben, damit er auf die Schnauze fliegt ist mir eine besondere Freude. Immer. Leider war der Knabe vorsichtig, vielleicht hat ihn auch meine glatte Wortwahl zur Vorsicht gebracht. Er hat sich nach eigenen Angaben über die Konditionen meines Ansinnens informiert und beurkundete dann anstandslos gegen Schreibgebühr vor 18 EUR.
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Und was macht man, wenn er in den nächsten Wochen, Monaten, leider keinen Termin mehr frei hat?
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Die zuständige Kammer informieren, dass die von ihr zu garantierende Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in Bezug auf das Notariat xyz leider nicht gewährleistet ist und um Terminvermittlung bitten...
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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11-02-2014, 00:25
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11-02-2014, 00:30 von sorglos.)
1. Schreibe eine Beschwerdebrief über diese Notare an die Kammer
2. Dann geh halt zum Jugendamt...
(10-02-2014, 18:49)Anonymous schrieb: Also muss ich wohl oder Übel zum JA. Hat jemand Tips für mich? Ja. Nimm jemand mit (als Beistand, Zeuge, Bodygard, Händchenhalter...) und sage laut und deutlich: Ich möchte Xy als Beistand dabei haben.
(10-02-2014, 18:49)Anonymous schrieb: Soll ich mir dort einen Titelverdruck anschauen und mit nach hause nehmen? Ja, mach das falls du niemand dabei hast. Fals sie das verweigern, dann sage: Geben Sie mir das bitte schriftlich....
(10-02-2014, 18:49)Anonymous schrieb: Soll ich selbst einen anfertigen und den mitnehmen? Das hilft nur als Gedankenstütze, damit du weißt was drinstehen soll: Beginn, Ende, Betrag, etc. Wenn dir irgendwas unverständlich vorkommt, dann geh lieber später nochmal hin. (und frage zwischenzeitlich hier, was die Formulierung bedeutet.
(10-02-2014, 18:49)Anonymous schrieb: Werden die sich weigern den statischen Titel auf 2jahre zu begrenzen? Vermutlich Ja. Dann sage: Sie sind verpflichtet das zu titulieren, wozu ich als Vater bereit bin. Mit ist bkannt, dass die Mutter einen einseitigen Titel nicht anerkennen muss. Falls sie das jetzt nicht titulieren möchten...... dann geben sie mir das (die Bestätigung ihrer Ablehnung) bitte schriftlich.
Alternativ möchte ich Ihren Vorgesetzten sprechen - und zwar jetzt. Falls der das gleiche sagt, dann: Sie sind verpflichtet das zu titulieren, wozu ich als Vater bereit bin. Falls sie das nicht möchten...... dann geben sie mir das bitte schriftlich.
(Und falls du das nicht glaubst.... wir [vaetertreff.de ] haben erst letzte Woche 4 Titel auf diese Weise vaterwunschgemäß anfertigen lassen...)
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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@alle
Danke für eure Tips und Ausführungen. Das hilft mir sehr.
Achja...ich habe dem Notariat geschrieben das ich mich bei der Kammer über dieses Verhalten beschweren will und prompt bekam ich die Bitte wegen eines Termines anzurufen.
Saftladen.
@raid
Danke....du hast ne PN.
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(11-02-2014, 00:25)sorglos schrieb: Alternativ möchte ich Ihren Vorgesetzten sprechen - und zwar jetzt. Falls der das gleiche sagt, dann: Sie sind verpflichtet das zu titulieren, wozu ich als Vater bereit bin. Falls sie das nicht möchten...... dann geben sie mir das bitte schriftlich.
(Und falls du das nicht glaubst.... wir [vaetertreff.de ] haben erst letzte Woche 4 Titel auf diese Weise vaterwunschgemäß anfertigen lassen...)
Ok...danke. Gibt es da ein paar Paragraphen die das regeln?
Gruß
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