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KU - neuer Titel oder Klage abwarten?
#51
danke, p!
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#52
Hallo,

noch eine Frage zu dem Thema:

Was wäre grundsätzlich besser für mich als Unterhaltspflichtigen:

- unbefristeter Titel anfechtbar mit einfacher Korrekturklage
- bis zum 18. Geb. befristeteter Titel, aber mit §781 BGB?

Danke und Grüße

Lullaby
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#53
(04-02-2014, 14:22)Lullaby schrieb: Was wäre grundsätzlich besser für mich als Unterhaltspflichtigen:

- unbefristeter Titel anfechtbar mit einfacher Korrekturklage
- bis zum 18. Geb. befristeteter Titel, aber mit §781 BGB?

Weder noch!

Ein Titel ist grundsätzlich maximal bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu begrenzen!

Worüber die Meinungen auseinandergehen, ist, ob man Titel auch vorher schon zeitlich begrenzen soll (also z.B. für zwei Jahre oder bis zur nächsten Alterstufe oder was auch immer), oder nicht.

Simon II
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#54
Was besser ist, stellt sich erst hinterher heraus. Schliesslich hängen die Vor- und Nachteile vom Verlauf der Dinge ab.
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#55
(04-02-2014, 14:29)Simon ii schrieb: Worüber die Meinungen auseinandergehen, ist, ob man Titel auch vorher schon zeitlich begrenzen soll (also z.B. für zwei Jahre oder bis zur nächsten Alterstufe oder was auch immer), oder nicht.
Eine kürzere Befristung als bis 18 wird man nur im außergerichtlichen Wege erhalten, also bei der "Berechnung" des JA oder durch einseitiges aktives Handeln. Im Gerichtsverfahren sind mir nur Befristungen bis 18 bekannt.

Allerdings weiß ich, dass Gerichte schon mehrfach kürzere Titel (auch 2 Jahre) als völlig ausreichend bestätigt haben und die Klagen der Kimu abgewiesen haben.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#56
Hallo,

ok verstehe.

Danke für die Antworten.

Dachte, dass Gerichtstitel die KU betreffen i.d.R. unbefristet sind?

Grüße

Lullaby
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#57
Du hast doch nach einem Vergleich gefragt? Da ist eine Befristung Sache zwischen den Parteien. Wenn du ein Urteil willst mit einem befristeten Titel, musst du das beantragen und begründen. Der Richter kann dem folgen oder auch nicht.
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#58
(04-02-2014, 15:26)Lullaby schrieb: Dachte, dass Gerichtstitel die KU betreffen i.d.R. unbefristet sind?

Ok, ich habe es vielleicht nicht deutlich genug formuliert:

Ein Titel ist grundsätzlich vom Zahlungspflichtigen maximal bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu begrenzen!

Wie p sehr richtig geschrieben hast:

Du must aktiv (!) darauf bestehen, daß der Titel befristet wird!

Tust Du das nicht (oder bist mit Deiner Forderung nicht erfolgreich), hast Du später die Klageprozedur am Hals, um den Titel wieder los zu bekommen!

Simon II
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#59
OK, jetzt habe ich es verstanden. Ich danke euch.

Wär das was für die TFAQ? Wenn ich ehrlich bin, war mir das ganze beim Durchlesen des Kapitels nicht ganz so klar.

Grüße

Lullaby
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#60
Also ich kenne kein Gericht, dass sich auf eine Befristung einlassen würde.

Es gehört zu deren Heilslehre, dass die Berechtigten einen Anspruch auf einen unbefristeten Titel haben.
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#61
(04-02-2014, 18:27)beppo schrieb: Also ich kenne kein Gericht, dass sich auf eine Befristung einlassen würde.

Daß Du keins kennst, heißt noch lange nicht, daß es keins gibt. Tongue

Abgesehen davon war meine Feststellung allgemein auf den Umgang mit Kindesunterhaltstiteln gemünzt.

Simon II
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#62
Wenn man erst bei Gericht ist, kann man die Befristung bis 18 nur ausdrücklich beantragen. Begründung: Ab 18 ändert sich die Berechnungsgrundlage vollständig und beide Eltern werden Barunterhaltspflichtig.

Die Gerichte akzeptieren das durchaus - allerdings nicht ohne ausdrücklichen Antrag!

Deshalb ist es in vielen Fällen sinnvoll, vorher zu handeln. Dann ist man nur eine überschaubare Zeit gebunden.

Gerade heute zwei "frische" Titel beim JA produzieren lassen. Für den einen wars glaube ich der 8. Titel, der angehängte ist ein 1. Titel für ein Jahr. Die Titel gehen noch diese Woche direkt ans Jobcenter zu freundlichen Aufstockung. Die Väter waren gegenseitig vorbereitete Zeugen, um das im JA durchzusetzen.


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#63
Hallo sorglos,

du hast recht. Ich habe ja auch einen Titel beim Notar mit Befristung gemacht. Leider reicht es der KM nicht und sie ist der Meinung ihr steht mehr zu. Das AG hat mir recht gegeben, jetzt geht sie zum OLG.

Ich sehe es nicht ein im vorauseilenden Gehorsam nach den Wünschen der KM zu springen, insbesondere wenn die Berechnung ihrer RAtte so unplausibel ist.

Was sein kann, ist dass das OLG ihrer Argumentaton folgt und einen neuen Titel ausurteilt. Auf diesen Fall möchte ich auch vorbereitet sein.


@P: Aus meiner Sicht könnte man diesen Sachverhalt (Argumentation der Befristung in einem Gerichtsverfahren) im Kapitel der TFAQ ergänzen.

Danke und Grüße

Lullaby
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#64
Hallo zusammen,

komme gerade von dem Gespräch von meinem Anwalt. Er gab mit folgende Auskünfte:

- Ich als "Beklagter" kann eine Befristung des Titels im Gerichtsverfahren nicht beantragen, weil es gerichtliche Titel grundsätzlich immer unbefristet sind.

- Ein etwaiger neuer gerichtlicher Titel würde den alten notariellen Titel nicht ersetzen, sondern lediglich "ändern", d.h. die KM hätte dann 2 Titel (notarieller und gerichtlicher).

Ich bin jetzt verwirrt. Kann das sein?

Grüße

Lullaby
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#65
Zu 1.: Ich denke, er hat Recht.

Es verstößt zwar gegen kein Gesetz aber gegen die hausgemachten Regeln des BGH.
Der hat, soweit ich mich erinnere, festgelegt, dass KU-Titel nicht befristet werden sollen.
Nun kann der Richter natürlich unartig sein und sagen, "Klei mi am Mors, was geht mich der BGH an. Die haben mir gar nichts zu sagen!"
Nur wie ich oben schon schrieb, kenne ich keinen solchen Richter.
Aber frag mal Simon ii, der scheint solche Richter zu kennen. Smile

Zu 2.: Auch das ist richtig. Der Richter zieht den alten Titel nicht ein, sondern erstellt mit seinem Beschluss ein neues Papier, welches sich auf das alte bezieht.

Damit hat sie dann tatsächlich 2 Titel in der Hand.
Sie könnte nun tatsächlich mit dem alten Titel zum GV gehen und ihn in Bewegung setzen, wenn ihr dieser Titel besser gefällt.
Nur wenn der dann bei dir klingelt, kannst du den neuen aus der Tüte ziehen und dem GV vor die Nase halten. Der wird dann die Änderungen berücksichtigen.

Naja und wenn der neue Titel für Exilein besser ist, wird sie dem GV nur den neuen zeigen.
Dann wird der GV aber darin den Bezug auf den alten entdecken und diesen auch sehen wollen.
In beiden Fällen stellt die Existenz von 2 Titeln also kein Problem dar.
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#66
Hallo zusammen,

es gibt Neuigkeiten:

Kurz nochmal der Hintergrund:
- ich habe KU Stufe 4 tituliert
- KM will Stufe 5
- AG hat ihre Klage abgelehnt
- Jetzt ist es beim OLG

Das OLG hat gerechnet und ein Vergleichsangebot gemacht:
- Stufe 5, unbefristet Huh

Keine Ahnung warum ich den Vergleich annehmen soll, ein Urteil käme doch auf das gleiche heraus oder?

Aber: das OLG hat sich mehrfach völlig dilletantisch "verrechnet":

- Nettoeinkommen passt
- bei den Fahrtkosten haben sie nur die einfache Sterecke berücksichtigt, obwohl in ihrer Rechnung steht 2 x einfache Strecke x 0,3 usw. (Rechenfehler)
- meine tatsächlich nachgewiesene Altersvorsorge ist höher als die 4% vom Bruttoeinkommen, das OLG hat aber deutlich weniger als 4 % (die in ihren Leitlinien stehen) anerkannt ohne angabe von Gründen

--> Deswegen komme ich eine Stufe höher

- Zudem soll ich für den Zeitraum zwischen Klageeinreichung und jetzt die Differenz zwischen Stufe 4 und Stufe 6 nachzahlen, obwohl ich nur Stufe 5 zahlen muss Huh

Für mich ist das Betrug. Von einem Jugendamt hätte ich sowas erwartet, nicht aber von einem OLG.

Wie seht ihr das und wie soll ich am besten weiter vorgehen?

Danke und Grüße

Lullaby
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#67
Mitteilen, dass der Vergleichsvorschlag auf eindeutigen Rechenfehlern (auflisten) beruht und ihn deshalb ablehnen.
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#68
Hallo zusammen,

danke für die Antworten.

Ich werde es mit eminem Anwalt besprechen diese Woche. Tendenz geht dazu das "Vergleichsangebot" anzulehnen.

Kann man denn gegen solche dilletantischen Rechenfehler nichts machen? Für mich ist sowas Betrug. Das mit dem "konstruieren" passt auch bei mir, egal wie und wenn es durch die Sachlage nicht mehr Unterhalt gibt, "verrechnet" man sich halt einfach und gut ist. Für was gibt es denn Leitlinien, wenn sich noch nicht mal das herausgebnede OLG daran hält? Ich werde das bei der Verhandlung fragen und ggf. die Leitlinien vor den Augen der Richterin zerreissen wenn sie nichts wert sind.
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#69
Hallo zusammen,

kann man bei einer KU-Verhandlung vor dem OLG neben dem Pflicht-Rechtsanwalt auch noch einen Beistand beantragen und mitnehmen?

Grüße

Lullaby
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#70
§90 ZPO sowie §12 FamFG.
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#71
Hallo,

danke für den Hinweis. Kann ich ein KU-Verfahren vor dem OLG "selbst betreiben"? Oder gilt das nicht, weil ich einen Anwalt brauche?

Grüße

Lullaby
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#72
In Unterhaltssachen besteht für Zahler immer Anwaltspflicht.
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#73
Ohne Anwalt geht das VKH-Verfahren vorher, bei dem bereits eine Vorprüfung des Antrags auf Erfolg stattfindet.
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#74
Hallo zusammen,

nachdem ich das "Vergleichsangebot" des OLG bzgl. meiner KU-Sache abgelehnt habe, bekam ích diese Tage den Beschluss:

Das OLG gibt der KM recht und ich muss ab sofort und nachträglich eine Stufe mehr KU nach DDT zahlen. Zudem muss ich noch sämtliche Kosten übernehmen auch für die Erstinstanz (Das AG hat mir ursprünglich recht gegeben).

Das OLG rechnet mich in die höhere Stufe indem es bei der Einkommensberechnung und bei der Berücksichtigung meiner Steuerrückerstattung nachweislich und offensichtlich gegen die ständige BGH-Rechtsprechung verstößt.

Eine Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Was kann ich jetzt noch tun? Muss ich das akzeptieren, dass das OLG sich nicht an die ständige BGH-Rechtssprechung hält?

Danke und Grüße

Lullaby
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#75
Du könntest Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

Um was geht es denn?
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