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Hallo, alle zusammen!!!
Ich habe da eine Frage. Es handelt sich dabei um eine Erhöhung von Unterhaltsrelevantem Einkommen durch das Firmenauto, allerdings weiß ich nicht wie man eigentlich Privat Nutzung errechnen kann unter Berücksichtigung, dass der Unterhaltspflichtiger ein eigenes Auto hat. Ist das überhaupt möglich die Privat Nutzung vom Firmen Auto zu beweisen (für Gegenseite).
Danke für eure Meinungen, Erfahrungen...
Lelja
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Die Berechnung des geldwerten Vorteils von einem Firmenwagen macht in der Regel die Personalabteilung des Arbeitgebers für das Finanzamt. Der monatliche Betrag steht dann auf der Lohn-/Gehaltsabrechnung.
Es gibt zwei Varianten, diesen geldwerten Vorteil zu besteuern: pauschal mit 1% monatlich vom Listenpreis des Autos plus der ersparten Kosten für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte. Oder man führt Nachweise (z.B. Fahrtenbuch), wo private Fahrten separat aufgeführt sind.
In meinem Fall hatte sich der Richter darüber gefreut, dass die Personalabteilung das so detailliert in der Gehaltsabrechnung ausgewiesen hatte, da brauchte er nicht viel nachzurechnen. Konkret sieht das so aus: der Unterhaltspflichtige hat einen Dienstwagen mit einem Listenpreis von 40.000.- €, dann tut der Richter bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens so, als würde der Pflichtige 400.- € netto mehr verdienen (als er tatsächlich hat).
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Danke dir,
Weiss du ob es irgendeinen Urteil gibt, wo man das nachlesen kann. Ich meine wenn man eigenes Auto zur Privat Zwecken hat, kann man es einfachso pauschalisieren?
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(08-06-2015, 09:25)Lelja schrieb: Danke dir,
Ich meine wenn man eigenes Auto zur Privat Zwecken hat, kann man es einfachso pauschalisieren?
Die Gegenseite möge beweisen dass dir durch den Firmenwagen eine Geldersparnis entsteht. Wenn du selbst einen PKW hast, entfällt die
Ersparnis der Fixkosten, mit der dann ja gerne argumentiert wird. Dir darf nur als gelwerter Vorteil angerechnet werden was du tatsächlich
an Ausgaben durch die Benutzung des Firmenwagens einsparst. Den Beweis muss die Gegenpartei führen. Jedenfalls würde ich so argumentieren.
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@Sixteen Ton
Mit fixkosten meinst du wahrscheinlich Versicherungen, Steuer etc. Und geltwerter vorteil wäre dann nur Sprit? Oder verstehe ich was falsch?
Danke dir
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Das kommt darauf an, wie die Nutzungsüberlassung für den Firmenwagen im
Detail geregelt ist. Wenn der Arbeitgeber auch noch verbrauchsabhängige Kosten bezahlt,
wie etwa Kraftstoff, Inspektionen, Reparaturen etc., dann ist das auch eine Ersparnis,
die man gegenüber einem Arbeitnehmer ohne Dienstwagen hat.
Kann sein, daß ein Gericht dafür einfach einen (geschätzten) Aufschlag nach §278 ZPO
festsetzt. OLG Hamm ist so einen Weg schon mal gegangen, da es rechnerisch nicht ganz einfach
ist, die verbrauchsabhängigen Kosten im Detail zu bestimmen.
Aber eine Heranziehung des Fixkostenanteils (Versicherung, Steuer) würde ich ablehnen, da
man ja privat einen Wagen fährt und es somit auch keine "fiktive" Ersparnis geben kann.
Die Rechtsprechung ist hier total uneinheitlich. Bei Ehegattenunterhalt wird schon mal davon abgesehen,
für einen Dienstwagen ein Faß aufzumachen, wenn es nicht vielleicht gerade ein A8 ist. Bei Kindesunterhalt
wird ein Kleinstwagen plötzlich monatlich 400 Euro bares Geld wert.
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@Sixteen Tons
Es handelt sich um CLA, wo in der Gehaltsabrechnungen, wo 756 EU vom Netto abgezogen wurde. Die Exe versucht komplette 756 anzurechnen, ich überlege wie ich es reduzieren kann. Spielt es viellecht eine Rolle, wenn man Firmenwagen bekommen hat erst nach der Scheidung?Also während der Ehezeiten gabs keins. Nur mit dem Jobwechsel ist das dazu gekommen das man Firmenwagen bekommen hat.
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Und noch was dazu...
Wenn man jetzt Hochgestuft wird (wegen dem Firmenauto), sagen wir, von der Stuffe 2 auf 5, ist es dann nicht so, dass auch bei mir mehr verbleiben sollte. Und zwar 1480 und nicht 1180 (DT) oder gilt es nur für Kindesunterhalt und nicht für Ehegattenunterhalt?
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Ich kann das nicht mit abschliessender Sicherheit sagen, aber wenn der Zeitpunkt der
Anschaffung des Firmenwagens eine Rolle nach der Trennung spielen würde, würden wahrscheinlich
viele Leute ein Mercedes Coupe fahren, dafür netto weniger im Monat haben und den Unterhaltsgläubigern
eine lange Nase machen. Die Idee, sich mit einem Firmenwagen arm zu rechnen, ist eine ganz schlechte.
Reduzieren geht natürlich. Am einfachsten mit der Abschaffung des Firmenwagens, oder umsteigen auf
günstigeres Modell. Oder Fahrzeug wird rein dienstlich benutzt, dann gibt es keinen Vorteil für Privatnutzung.
Dann ist aber Fahrtenbuch führen Pflicht und das Buch will ein Richter dann natürlich auch für den streitgegenständlichen Zeitraum sehen und nicht mehr ab Stand heute.
Einfachste Rechnung wäre m. E. in etwa ein Vergleich des Monatseinkommens Brutto/Netto einmal MIT und
einmal OHNE Dienstwagen. Der Differenzbetrag des höheren Nettos ohne Firmenwagen abzgl. des geringeren Nettos
mit Dienstwagen ist der "Steuernachteil". Den könnte man bei einer solchen Berechnung als Abzugsposten in Ansatz bringen, um eine Gleichstellung gegenüber Arbeitnehmern ohne Firmenwagen zu erreichen.
Denn wenn man nicht gerade im Gerichtsbezirk des OLG Hamm ist, dann muß nach Auffassung einiger Gerichte der Steueranteil für den Dienstwagen nicht identisch zu dem privaten Nutzungsvorteil sein.
Also:
765 Euro Abgaben lt. Gehaltsnachweis für Firmenwagen
abzgl. Steuernachteil nach §8 und §6 EStG, sagen wir mal zur Vereinfachung einfach mal 50% (bitte Betrag selber wie oben a. ausrechnen)
-372,5 Wert der effektiven Privatnutzung des Fahrzeugs
Dazu Aufschlag nach 278 ZPO, Schätzung verbrauchsabhängige Kosten. Könnte in der Preisklasse bestimmt locker 150-250 Euro ausmachen. Auf diese Schätzung hast du insofern etwas Einfluß, weil du der Gegenseite klar machen mußt, daß du dir niemals so ein Fahrzeug privat anschaffen würdest und (finanziell) nicht könntest. Insofern lassen sich ggf. geringere Werte, als der steuerliche Verkehrswert für eine Schätzung des Nutzungsvorteils zugrunde legen.
+ 250
572,50 unterhaltsrelevantes Einkommen aus Dienstwagennutzung, was so auf dich zukommen könnte.
Was die die Frage zur Höherstufung und deren Folgen angeht, die überlasse ich mal den Spezialisten aus dem Forum hier.
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(08-06-2015, 16:27)Sixteen Tons schrieb: abzgl. Steuernachteil nach §8 und §6 EStG, sagen wir mal zur Vereinfachung einfach mal 50% (bitte Betrag selber wie oben a. ausrechnen)
-372,5 Wert der effektiven Privatnutzung des Fahrzeugs
Ups. Gleich 2 Fehler.
Ausgangsbasis ist 756, wie du schreibst und nicht 765. Die Hälfte von 756 ist natürlich 378 anstelle von 372,5 plus 250, damit landen wir im Ergebnis bei 628.
Aber das ist ja sowieso nur ein fiktives Beispiel, gell?
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09-06-2015, 07:37
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09-06-2015, 07:40 von Lelja.)
@Sixteen Tons
Jop, die Paar € hin oder her. Mir geht viel mehr um tatsächlichen Vorteil. Und ihn sehe ich nur in dem, dass mein AG die Sprit kosten und Betriebskosten für mich übernimmt. Anschaffung und Instandhabung jedoch nicht. Für mein Privates Fahrzeug muss ich genau so weiter Versicherungen und Streuer zahlen, deswegen auch der Betrag nach der Bereinigung (der differenz Betrag zwischen Netto mit Firmenwagen und Netto ohne) würde ich kommplet ablehnen. Es kommen in Frage nur Betriebskosten und spritkosten entweder duchr pauschaler 100 eu oder durch einer komlizierte Rechnung. Hab ich da denkfehler? Du hast mir ja selber gesagt die Fixkosten abzulehnen ?und wie ich im internet geschauet habe, es ist schon massgebens ob man privates Fahrzeug hat oder nicht.
Danke dir, du bist mir richtig gute Hilfe?
Sorry, mansche fragezeichen sollten smilies sein
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Ich habe natürlich die Spritkosten und Betribskosten gemeint, die auffallen bei dei Fahrt zum Job und zurück. Ich habe die ja in Berufsbedingten Aufwendungen schon abgezogen, obwohl sie mir tatsächlich nicht einfallen, daher auch der aufschlag von 100, ich glaube das war olg hamm oder karlsruhe, die es einfach pauschaliesiert haben.
Grüssle
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Die Familiengerichte rechnen für den gefahrenen Kilometer zur Arbeit mit 30 Cent,
Das Finanzamt nur je Entfernungskilometer .
Man kann sich wegen des Fahrzeugs sein Netto hoch rechnen lassen, dann sollten aber auch die Wegekosten berücksichtigt werden.
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(09-06-2015, 08:16)CheGuevara schrieb: Man kann sich wegen des Fahrzeugs sein Netto hoch rechnen lassen, dann sollten aber auch die Wegekosten berücksichtigt werden.
Was bei Mangelfällen wohl auch übergangen wird. In meinem Fall wurde dann einfach willkürlich ein Betrag ohne Aufschlüsselung seiner Zusammensetzung festgesetzt. Das ist wohl für den Beschließenden einfacher, als Referenzurteile heranzuziehen oder selber unter der gebotenen Maßgabe zu rechnen.
@Lelja
Ich schrieb ja bereits, "die Gegenseite möge vortragen". Du kannst ja erwähnen, daß du bereits lfd. Kosten in Höhe von X für deinen Privatwagen hast und in sofern und mit Referenzurteilen anführen, daß die tatsächliche Ersparnis nicht deckungsgleich zu dem steuerlichen Verkehrswert lt. Gehaltsabrechnung sein muß.
Lass dann doch die Gegenseite doch erklären, wie sich der Betrag zusammensetzt und das kannst du dann genüsslich auseinanderpflücken. Verschieß nicht sofort dein ganzes Pulver, in dem du selber eine komplette Berechnung mit fiktiven Einkommensbestandteilen vorlegst. Wer fiktives Einkommen generieren will, der muß auch fiktive Aufwendungen berücksichtigten.
Also noch mal und ganz einfach.
Der auf den geldwerten Vorteil anfallende Steuernachteil (Berechnung des Anteilbetrags durch Vergleich des zu versteuernden Einkommens mit und ohne Firmenwagen siehe oben) kann abgezogen werden.
So oder ähnlich gehandhabt in diesen Verfahren:
OLG Karlsruhe, WF 80/06 v. 02.08.2006, oder in (nicht veröffentlicht) 16 UF 217/05 sowie
OLG Hamm, 2 UF 43/08.
Trägt man die Betriebskosten alleine oder anteilig, dann sollte man das auch in Abzug bringen.
Zu den Aufwändungen gehören auch die täglichen, dienstbedingten Fahrtkosten, wie etwa die Anfahrt zur Arbeit.
Ein Stolperstein könnte werden, daß möglicherweise die Verwendung des Mercedes Coupe als Firmenwagen NICHT in krassem Mißverhältnis zu dem sonstigen Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen steht. Dann hat es wenig Sinn, darüber zu argumentieren, daß man sich privat ein solches Fahrzeug nie zulegen würde und es vor allem gegenüber dem Arbeitgeber vor allem Repräsentationszwecken dient. Das ihr, wie ich aus den anderen Themen entnehme, einerseits am Rand des Selbstbehalts herumeiert und andererseits gleichzeitig eine Immobilie und ein Privat-KFZ finanziert, ist nicht gerade ein Indiz, das für diesen Einwand spricht.
Das ist zwar auch ein Mißverhältnis, aber hier ein selbst geschaffenes, wenn man so will. Einem Niedriglöhner ohne Wohneigentum, ohne Privat-PKW und ohne Konsumentenkredite kann man dieses Mißverhältnis beschwerlicher anlasten. Dem kann man höchstens noch nahelegen, sich einen Job ohne Firmenwagen zu suchen, damit etwas (mehr) Geld für eine Unterhaltszahlung frei wird.
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@SixteenTons
Ich danke dir noch mals.
Es handelt sich tatsächlich um einen Missverhältniss, der selbst geschafft wurde. Allerdings, wir sind kein Mangelfall, daher haben wir auch Ansprüche(wohnung+auto) warum sollte man auf irgendwas verzichten um mehr unterhalt zu bezahlen? Oder ist das Irreglaube? Die Gegenseite versucht ja auch sich bedürftiger zu machen als sie ist: unendlichen Mehrbedarfe für Kids, Zugehfrauen, angebliche krankheitskosten der Ex, die eigenlich mehr nach einem Urlaub aussehen anstatt Behandlungen. Deswegen werde ich auch mich bemühen
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Runter mit der Arbeitszeit und kein unbefristeter Titel.
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@CheGuevara
Hast eine Idee wie? Titels wurden leider schon gemacht (unbefristet), zu spät hab ich diesen Forum entdeckt.
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(09-06-2015, 22:00)CheGuevara schrieb: Runter mit der Arbeitszeit und kein unbefristeter Titel.
Das ist doch alles schon gelaufen und hat bei den Einkünften der letzten 12 Monate auch keinen Einfluss mehr auf die anstehende Unterhaltsberechnung. Allenfalls für die nächste Titulierung irgendwann einmal.
Lelja schrieb:haben wir auch Ansprüche(wohnung+auto) warum sollte man auf irgendwas verzichten um mehr unterhalt zu bezahlen
Nee, um nicht nur noch für andere zu arbeiten. Dann lieber mehr unbezahlte Freizeit, ist gesünder. Je mehr Einkommen, desto mehr Begehrlichkeiten auf höheren Unterhalt. Das wird wohl nie ganz aufhören, so lange der Eindruck bleibt, das noch irgendetwas zu holen ist.
Ein Firmenwagen, gerade in der Preisklasse, ist m. E., ein absoluter Sprengsatz in der Unterhaltsberechnung.
Die Kosten für den dann anfallenden Streitwert dürften jedenfalls nicht ganz ohne sein und das dann vielleicht noch durch zwei Instanzen. Vielleicht wird der geldwerte Vorteil für das KFZ aber auch von einem Richter einfach ausgewürfelt. Also auch mal nachrechnen, was ein Rechtstreit über den strittigen "fiktiven" Betrag kosten würde mit Anwalts- und Gerichtskosten und Vergleichsgebühr. Da ist es unter dem Strich vielleicht sogar noch billiger, freiwillig ein paar Hundert Euro im Monat anzubieten, wenn ein neuer Titel auf meinetwegen 2 Jahre befristet wird.
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@sixteen tons
Mit dem ArbeitsGeber habe ich heute geredet, er ist einverstanden, dass ich das Auto zurückgebe. Allerdings für die Monate, wo ich das Auto hatte, muss man mehr unterhalt nachzahlen.
LG
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(10-06-2015, 15:25)Lelja schrieb: Allerdings für die Monate, wo ich das Auto hatte, muss man mehr unterhalt nachzahlen.
Wieso nachzahlen? Der Unterhalt ist doch tituliert?
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Na ja, für Kids tituliert, für die Ex aber per Einstweiliger anordnung. Da in der Einstweilige Anordnung steht Betrag XY bis September 2014, danach können Anderungen geben. Da ich seit Nov.2014 Firmen wagen habe, schäzte ich muss ich für diese Mo nachzahlen.
Aber wenn du schon so fragst...Scheint, dass du relativ sicher bist dass ich den Kindern nicht noch mehr abdrücken muss. Erleuchte mich
LG
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Ach so, ich habe jetzt nicht alle deine Baustellen im Forum hier im Kopf. Ja, nicht unwahrscheinlich, das dies mit
in die Berechnung für den Exenunterhalt mit einfließt.
Sorry, aber ich bin gar nicht sicher, ob deine Kinder rückwirkend teurer werden könnten. Schau halt mal in den
§1613 Absatz 1 BGB.
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Änderungen im Unterhalt können sich erst ab Aufforderung zur Auskunft ergeben.
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