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Behindertes Kind im Internat , jetzt volljährig, § 94 SGB XII
#26
Dem ist nicht so. Jede (auch freiwillige Leistung) wird auf die Grundsicherung angerechnet. KM wird klagen, weil sie der Meinung ist, dass UH aus einem Titel ihr noch zusätzlich zur Verfügung stehen.War bei mir auch so. Nach dem mein OLG-Beschluss rechtskräftig war kam einen Überleitungsanzeige des Sozialamtes.

Auszug aus dieser:
Sehr geehrter Herr Gekko,

Herr Gekko Sohn erhält ab 01.09.2014 nach dem Bescheid vom 31.07.2014 bis auf weiteres folgende Sozialhilfe (Grundsicherung) nach dem SGB XII.

Herr Gekko Sohn hat gegen Sie einen Anspruch auf folgenden Leistung:
Gerichtlich festgelegter monatlicher Unterhaltsbetrag

Dieser Anspruch wird in voller Höhe auf Bezirk XXX nach dem §93 SGB XII übergeleitet. Mit dieser Anzeige geht der Anspruch des Hilfsempfängers auf den Bezirk XXX über. Er kann mit befreiender Wirkung nicht mehr an einen anderen geleistet werden. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, gepfändet oder verpfändet werden kann(§93 SGB XII).
Wir bitten um Mitteilung, ab wann und in welchen Umfang unserem Anspruch entsprochen wird.

Diese Überleitung gilt auch für künftig auf freiwilliger oder gesetzlicher Grundlage eintretenden Erhöhungen der Ansprüche.

Zahlungen bitte an ...........

Und das Ende vom Lied. Weder mein noch der Sohn des TS wird von einem Titel provitieren, sondern nur Vater Staat.
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#27
Doppelposting
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#28
In dem Fall des TS gibt es keinen Titel und ich habe auch nicht geraten, einen zu unterzeichnen.

Ich dachte eher an die Übernahme von Kosten für eine Reitstunde oder ähnliches, wenn das im Regelsatz der Einrichtung nicht enthalten ist. Ohne Verpflichtungserklärung. Ohne dass dadurch Einkommen entsteht.

Das Kind des TS erhält nicht Grusi sondern EGH. Auch hier sind Unterschiede in der Handhabung. Bis zur Volljährigkeit müsste die Sachbearbeitung auch über die Eingliederungshilfe der Jugendhilfe nach KJHG gelaufen sein. Wieder andere Bedingungen.
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos.     Franz Kafka
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#29
Kind ist jetzt volljährig und dauerhaft voll erwerbsunfahig. So mit ab dem 18ten nur noch Grundsicherung.

Das mit dem Reitstunden geht auch nur, wenn KV der KM die Kohle ohne Quittung zuschiebt.

Laut meinem OLG-Beschluss zahle ich monatlich 64.- Euro für:

Friseur 20.-
Handy 24,95
Sky Abo 16,90
Kino 25,-
Therapiereiten 80.-
Rezeptzuzahlung 4,50
TV Anschaffung 34,90 per anno
iPad Anschaffung 104,75 per anno
Urlaub 1000.- per anno
Schuhe 260.- per anno
und sonstiges

Es errechnet sich ein MEHRBEDARF (welchen ich für lächerlich halte) vom OLG Nürnberg von 64.-per Monat.
Diesen UH zahle seit Rechtskräftigkeit der Beschlusses an das Sozialamt.

Ich halte dies für einen Skandal, wen KV seinem Kind sämtlichen LUXUS finanzieren muss und dieses Geld wird vom Sozialamt übergeleitet(meiner Meinung nach: gestohlen) wird.
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#30
(17-11-2015, 11:56)karlma schrieb: In einem nicht unwesentlichen Teil sind die Fälle eben doch nicht gleich:

Bei @ gekko hatte das Kind den Wohnsitz nicht im Internat, weil es nur zur Ausbildung dort war. Hauptwohnsitz war bei der Mutter, so dass dort noch Bedarf anfiel. Deswegen taucht in seiner Rechnung auch der Regelsatz der GruSi auf.

Bei @SevenMonkkeys ist eine vollstationäre Unterbringung gegeben. Der Pflegesatz enthält Wohnkosten, Lebensunterhalt und Betreuungskosten. Das Kind ist eventuell bei der Mutter gar nicht mehr gemeldet (oder aus taktischen Gründen eben doch). Bei der Mutter finden nur noch Besuche statt. Für einmaligen Bedarf - auch die Besuche - gibt es zusätzliche Beihilfen. Es gibt keine weitere Bedürftigkeit, die Unterhaltspflichten auslöst.
Die Mutter möchte halt auf die Einkommensquelle mit dem halben Unterhalt nicht verzichten.

Richtig, ich vermute auch, dass der Wohnsitz meldetechnisch noch bei der Mutter ist, es ist aber von der Gegenseite vorgetragen worden, dass das Kind nur jedes zweite Wochenende und in den Ferien da ist. Wobei in den Sommerfreien auch nur 3-4 Wochen, nicht die ganzen Ferien ( das habe ich allerdings von woanders erfahren).

Wenn ich das richtig gelesen habe, gibt es einen Vergleich über den Unterhalt und keinen Titel. Der ist bedient worden bis zur Volljährigkeit und dagegen ist auch nichts einzuwenden und er wird auch nicht zurück zu zahlen sein. Die Sozialhilfe hat das als tatsächliches Einkommen in Anspruch genommen und die Hälfte frei gelassen.
Nun kommt der Unterhalt nicht mehr und die Sozialhilfe hat damit kein Problem. Nur eben die Mutter noch. 

Auch richtig, habe ich gestern explizit noch mal bei meiner Rechtsanwältin prüfen lassen, Vergleich und der war bis 18 befristet. Kein Titel.

Wenn jetzt geklagt wird, wird die Gegenseite darstellen müssen, wofür denn noch Geld gebraucht wird. Das kann man vorweg nehmen und nachfragen. Dann könnte @SM sich überlegen, ob er für einen bestimmten Zweck Kosten übernimmt, die von der Sozialhilfe nicht getragen werden, seinem Kind aber das Leben erleichtern könnten. Mehr oder weniger verbindlich. Freiwillig.

Auch das habe ich schon gemacht, allerdings ohne Höhe, sondern mit der Bitte, die Kosten darzulegen. Wurde von der Gegenseite aber komplett ignoriert.  Ich werde mir überlegen, ob ich sie noch mal anschreibe und irgend etwas anbiete. Ohne das als Unterhalt zu titulieren, klar.

Und ansonsten Jungs, schön das ihr da seid und mich unterstützet mit eurem Wissen.  

(17-11-2015, 12:58)Gekko schrieb: Dem ist nicht so. Jede (auch freiwillige Leistung) wird auf die Grundsicherung angerechnet. KM wird klagen, weil sie der Meinung ist, dass UH aus einem Titel ihr noch zusätzlich zur Verfügung stehen.War bei mir auch so. Nach dem mein OLG-Beschluss rechtskräftig war kam einen Überleitungsanzeige des Sozialamtes.

Auszug aus dieser:
Sehr geehrter Herr Gekko,

Herr Gekko Sohn erhält ab 01.09.2014 nach dem Bescheid vom 31.07.2014 bis auf weiteres folgende Sozialhilfe (Grundsicherung) nach dem SGB XII.

Herr Gekko Sohn hat gegen Sie einen Anspruch auf folgenden Leistung:
Gerichtlich festgelegter monatlicher Unterhaltsbetrag

Dieser Anspruch wird in voller Höhe auf Bezirk XXX nach dem §93 SGB XII übergeleitet. Mit dieser Anzeige geht der Anspruch des Hilfsempfängers auf den Bezirk XXX über. Er kann mit befreiender Wirkung nicht mehr an einen anderen geleistet werden. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, gepfändet oder verpfändet werden kann(§93 SGB XII).
Wir bitten um Mitteilung, ab wann und in welchen Umfang unserem Anspruch entsprochen wird.

Diese Überleitung gilt auch für künftig auf freiwilliger oder gesetzlicher Grundlage eintretenden Erhöhungen der Ansprüche.

Zahlungen bitte an ...........

Und das Ende vom Lied. Weder mein noch der Sohn des TS wird von einem Titel provitieren, sondern nur Vater Staat.

Und genau deswegen habe ich mich bisher auf den Standpunkt gestellt, gar keinen Unterhalt zu zahlen.  Das ist ja ein Perpetuum Mobile, Es wird Unterhalt gezahlt, der wird auf die GrUsi angerechnet, die GrUsi reduziert sich, es wird mehr Unterhalt gezahlt, Die GruSi reduziert sich wieder usw.
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#31
Du siehst es genau richtig. So lange von dir weder UH noch Auskunft über Einkommen gefordert wird, einfach nichts zahlen und warten was passiert.

Unterstützung bekommst du von mir immer.

Mein Sohn wechselt im übrigen während des Verfahrens von Internat in eine Werkstatt für Körperbehinderte. In dieser ist er noch immer. Meldeadresse ist auch dort. Ich könnte nun selbst auf Abänderung klagen, tue es aber nicht, da Steuererstattung höher als UH ist.

Richtig, ich vermute auch, dass der Wohnsitz meldetechnisch noch bei der Mutter ist, es ist aber von der Gegenseite vorgetragen worden, dass das Kind nur jedes zweite Wochenende und in den Ferien da ist. Wobei in den Sommerfreien auch nur 3-4 Wochen, nicht die ganzen Ferien ( das habe ich allerdings von woanders erfahren).

....und damit wird vom Sozialamt entschieden, wie hoch die Grusi ist.

Kind unter 25 und bei einem Elternteil lebend (Bedarfgemeinschaft) 345.-
Kind über 18 und nicht bei den Eltern lebend (Heim, Werkstatt.....) 399.-
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#32
Ich denke, entscheidend ist es jetzt, die KM davon zu überzeugen, dass nichts mehr abfällt von dem Unterhalt. Bisher hat Sie ja von den 400,- Unterhalt 200,- übrig behalten, guter Deal. das wird sie sich natürlich ausmalen, dass da  weiter was fließen könnte. Ich werde versuchen, ihr klar zu machen, dass die Grundsicherung gezahlten Unterhalt komplett einkassiert. Warum hat den das Sozialamt meinem Sohn bisher von dem angegebenem Einkommen/ Unterhalt von 400,-    200,- nicht an sich übergeleitet ? Hat da jemand eine Idee?
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#33
Die Überleitung nach §93 SGB XII ist nur möglich wenn ein UH-Titel besteht und wenn das Amt von diesem auch Kenntnis hat. Kein Titel= keine Überleitung. Diese geht auch erst ab der Volljährigkeit, da zur bei Minderjähringen Kinder und Jugendhilfe nach dem SGB IIX gezahlt wird.

Sollte dein Sohn noch bei KM gemeldet sein, bekommt KM (als Betreuerin) den Regelsatz von 345.- plus 35% plus KG. Mehr kann sie nicht erwarten. Es liegt nun an dir, sie zu überzeugen.
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#34
[quote='Gekko' pid='170832' dateline='1447849233']
Die Überleitung nach §93 SGB XII ist nur möglich wenn ein UH-Titel besteht und wenn das Amt von diesem auch Kenntnis hat. Kein Titel= keine Überleitung. Diese geht auch erst ab der Volljährigkeit, da zur bei Minderjähringen Kinder und Jugendhilfe nach dem SGB IIX gezahlt wird.

Nur mal so, rein fiktiv natürlich, Ähnlichkeiten mit Lebenden sind rein zufällig: Warum soll das Sozialamt nur ein Teil eines Unterhaltes übergeführt haben. Die Zahl beruht nur auf Hörensagen. Und wenn dann vielleicht noch der Vergleich aus dem Scheidungsurteil 2000 die Summe von ca. 187,- für Kindesunterhalt enthält. Allerdings festgeschrieben auf 3 Jahre, danach soll ggf. Neuberechnung erfolgen. Ist dann auch öfters gemacht worden, zuletzt mit dem Hinweis, das soll bis 18 gelten. In 2000 keinen Titel unterschrieben und auch danach immer ohne Anwaltsvergleich oder Urkunde. Wenn den nun das Sozialamt nur das Scheidungsurteil bekommen hat mit dem Hinweis, das geld aus dem Vergleich wird immer noch so bezahlt......
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#35
[Vollquote gelöscht, bitte Nr. 6 beachten]

Hallo Gekko, was ich jetzt noch nicht verstehe ist: Ein Übergangsanspruch nach § 94 ist nicht gegeben. Wieso kommt das Sozialamt jetzt an und will das Geld trotzdem haben ?
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#36
Hallo, ich habe , denke ich, das magische Wort gefunden. In § 43 SGB XI Satz 3 heißt es : Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt.....

Das bedeutet, Unterhalt selber in monetärer Form ist nicht von der Überleitung nach § 93 geschützt.

Korrekt ?
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#37
Das Kind hat einen Unterhaltsanspruch. Dieser geht nach §94 Abs.1 SGB XII bei Leistungen nach dem vierten Kapitel (Grusi) nicht über.

Auszug: [font=Verdana, sans-serif]der Übergang des Anspruchs des Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel gegenüber Eltern und Kindern ist ausgeschlossen.[/font]

Nun obliegt es dem Kind seinen Unterhaltsanspruch nach BGB selbst durch zu setzen. Erwirkt das Kind einen Unterhaltstitel ( oder besteht noch ein Alttitel aus der Zeit vor der Volljährigkeit ) wird dieser nach § 93 SGB XII auf das Amt übergeleitet.

Das Kind hat aus dem Titel keine Vorteile. Das Amt kassiert die Kohle und zahlt dem Kind alles aus einer Hand.
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#38
Hallo, mir ist es wichtig, hier auch alle Infos für andere Betroffene lesbar zu machen. So wie ich das inzwischen herausgelesen habe, sind die von Gekko angesprochenen 670,- nur für Kinder  ( im ersten Moment erst mal egal ob normal oder behindert ) gültig, die sich noch in der Schul- bzw. Berufsausbildung befinden. Befindet sich das Kind nicht in einer Ausbildung, weil es aufgrund seiner Behinderung gar nicht in der Lage ist eine Ausbildung zu machen, gibt es nur die Regelbedarfssätze aus der Leistung der Grundsicherung. Falls jemand andrere Infos hat , gerne posten.
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