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14-06-2017, 14:33
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14-06-2017, 14:37 von Maestro.)
Hallo miteinander,
was lese ich da heute im lokalen Propaganda-Blatt: Es gelten bald neue Pfändungsfreigrenzen für Schuldner.
Ich zitiere:
"Schuldner können ab dem 1. Juli über mehr Geld verfügen. Denn die Pfändungsfreigrenzen werden zu diesem Stichtag angehoben. Darauf macht die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen aufmerksam. Danach gilt bei einer Pfändung von Einkommen auf der untersten Stufe künftig ein Freibetrag von 1139,99 Euro. Beim Pfändungsschutzkonto sind künftig 1133,80€ geschützt. Besteht Unterhaltspflicht, gibt es weitere Freibeträge - 426,71€ für die erste, weitere jeweils 237,73€ für die zweite bis fünfte Person. Die neuen Grenzen müssen bei Lohnpfändungen und Lohnabtretungen automatisch von Arbeitgebern beachtet werden. Auch Kreditinstitute müssen die neuen Grenzen bei einem Pfändungschutzkonto (P-Konto) automatisch anwenden."
D.h. leider für unterhaltsmaximierende Exen, die mit der Brechstange (per Konto/Lohn/Gehaltspfändung) gegen ihren Ex-Gatten vorgehen, ab Juli weniger Knete. Sorry Girls
Wenn ich das richtig verstehe, verbleiben dem früh-aufstehenden, hart und fleißig arbeitenden Unterhaltspflichtigen, aber zahlungsverweigernden/unterhalts-prellenden Sklaven künftig 1139,80€ plus 426,71€ = 1566,71€ monatich.
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Das sind nur die Freigrenzen für Schuldner, die keine Schulden aus Unterhalt und Verbrechen haben.
Bei Schulden für Kindesunterhalt z. B., gelten die Freigrenzen nach §850d ZPO und das ist der Sozialhilfesatz.
Das sind ohne Sonderlocken der Regelsatz+Warmmiete für Singles. Das kann dann locker auf einen 3stelligen Betrag mit einer 6 davor runtergehen. Wer wieder bei seinen Eltern eingezogen ist, bleibt sogar nur der Regelsatz von 409 Euro. Im Vollstreckungsrecht stehen Unterhaltsschuldner auf einer Stufe mit Gewohnheitsverbrechern.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007
Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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(14-06-2017, 14:33)Maestro schrieb: Wenn ich das richtig verstehe, verbleiben dem früh-aufstehenden, hart und fleißig arbeitenden Unterhaltspflichtigen, aber zahlungsverweigernden/unterhalts-prellenden Sklaven künftig 1139,80€ plus 426,71€ = 1566,71€ monatich.
Das verstehst du vermutlich falsch. Bei Unterhalt gilt §850 d ZPO und hier gibt es keine Grenzen. Das darf auch gerne weniger als ALG II sein.
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14-06-2017, 14:57
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14-06-2017, 14:57 von Maestro.)
Also fürs Kind zahlt man natürlich, aber für die Exe keinesfalls!
Wie weit geht es im Pfändungsfall runter bei geprelltem Ehegattenunterhalt und Mehr-/Sonderbedarf?
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850d greift auch bei Exenunterhalt. Mehr- und Sonderbedarf gehört zum KU und somit auch zum 850d
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(14-06-2017, 14:43)Sixteen Tons schrieb: Das sind nur die Freigrenzen für Schuldner, die keine Schulden aus Unterhalt und Verbrechen haben. Das greift ein wenig zu knapp, denn überjährige Unterhaltsschulden werden nach 850c behandelt.
Ein weit verbreiteter Trick der UVK:
Laufend gezahlter Unterhalt wird nicht vollständig dem Bedürftigen ausgekehrt, sondern es wird weiterhin Unterhaltsvorschuss geleistet.
D.h. unter dem Strich:
Es ist immer unterjähriger Unterhalt vorhanden!
Mein Rechtsanwalt hatte große Mühe dieses darzustellen.
Auch bei Pfändung nach 850d muss man nicht gleich den Kopf in den Sand stecken.
Wäre nun zu kompliziert zu erklären:
Wir haben uns auf 15€/m. Rückzahlung geeinigt
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Haben die Juristen eigentlich noch alle Latten am Zaun? Und dann auch noch bei einer Insolvenz unauslöschlich. Das ist doch krank.
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(14-06-2017, 15:40)Maestro schrieb: Haben die Juristen eigentlich noch alle Latten am Zaun? Und dann auch noch bei einer Insolvenz unauslöschlich. Das ist doch krank.
Die haben sogar mehr Latten als Zaun. Blöde kommen nicht auf so ausgefeilte Abzocksysteme.
Krank ist vor allem der, der unter diesen Parametern Frauen ehelicht und/oder schwängert.
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Korrekt. Bin leider auch in die Falle gegangen.
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(14-06-2017, 15:40)Maestro schrieb: Haben die Juristen eigentlich noch alle Latten am Zaun? Und dann auch noch bei einer Insolvenz unauslöschlich. Das ist doch krank.
Wie kommst Du darauf ? § 302 InsO PFLICHTWIDRIG nicht gezahlt hat...Ich möchte den Gläubiger sehen der in eine Feststellungsklage geht wenn der Schuldner Widerspruch einlegt !
Ich glaube nicht das die Unterhaltsgläubiger PKH dafür bekommen
Das bedeutet allerdings das man auf gar keinen Fall ein Verurteilung z.B. § 170 StGB einfach so hinnimmt.
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27-06-2017, 16:26
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27-06-2017, 16:35 von Maestro.)
PFLICHTWIDRIG ist halt ein dehnbarer Begriff. Es gibt ja sogar viele die wollen, aber einfach nicht mehr können, denen aber trotzdem der Stempfel PFLICHTWIDRIG aufgedrückt wird. Es ist einfach Quatsch einem Schuldner die Schulden nicht zu erlassen, wenn klar ist, dass derjenige unmöglich begleichen oder bedienen kann. Sowas geht nur bei Staaten wie z.B. GR. Und beim Unterhalt ist es ja nicht so, dass man die Schulden selbstverschuldet aufgenommen hat, sie werden einem einfach aufgedrückt von Dritten.
Angenommen man hat Unterhaltsschulden, die teils pflichtwidrig entstanden sind und teils nicht.
Sind dann wenigstens die nicht pflichtwidrig entstandenen Unterhaltsschulden auslöschbar, oder plötzlich allesamt nicht mehr, weil ein Teil pflichtwidrig entstanden ist?
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(27-06-2017, 16:26)Maestro schrieb: Angenommen man hat Unterhaltsschulden, die teils pflichtwidrig entstanden sind und teils nicht.
Sind dann wenigstens die nicht pflichtwidrig entstandenen Unterhaltsschulden auslöschbar, oder plötzlich allesamt nicht mehr, weil ein Teil pflichtwidrig entstanden ist?
Ich kenne persönlich keinen einzigen Fall, wo die Unterhaltschulden nicht unter die Restschuldbefreiung gefallen sind. Insofern finde ich die Fragestellung müssig. Aber ansonsten ergibt sich die Antwort auf diese Frage aus §302 Inso. Dort ist die Rede von Vorsatz. Der wäre erst einmal zu beweisen (Feststellungsklage). Pflichtwidrigkeit alleine erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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