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Steuerbescheid Unterhaltspflichten
#1
In 2015 wurde mir bereits nachträglich der Steuerbescheid dahingehend vom FA geändert, dass behauptet wurde, ich wäre meinen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen, auf Antrag der KM wären die Kinderfreibeträge bei mir nicht zu berücksichtigen, weil ich auch angeblich einer Übertragung der Freibeträge auf die KM nicht widersprochen hätte.

Ich legte folgend Widerspruch ein, da

a) falsch behauptet, mir eine Straftat (Unterhaltspflichtverletzung) unterstellt wurde
b) der Wortlaut „Sie haben ...“ nicht zw. mir und meiner neuen Ehefrau differenzierte
c) falsch behauptet wurde, ich hätte der Übertragung nicht widersprochen

Begründung:
a) Unterhaltsabänderungsverfahren läuft seit 2014 wg. Erwerbsminderung
b) Meine neue Frau fühlt sich diffamiert, muss diese EstErklärungen Banken zu Finanzierungen vorlegen, die Vorwürfe schaden somit ihrer Bonität
c) Mir wurde die Übertragung nicht angezeigt, keine Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt

Nach vielem hin und her wurde Anfang 2017 der Widerspruch positiv beschieden, die Freibeträge verblieben bei mir/uns.

So, nun flattert wieder eine solche Änderung bez. Steuerbescheid 2016 ins Haus hinein, diesmal hat sich jedoch die Steuerlast mit 0,00 Euro verändert, also garnicht. Diesmal steht nun aber auch zur Erklärung der Übertragung der Freibeträge ein anderer Wortlaut:

Das .... Kind konnte im Rahmen des Familienleistungsausgleichs bei Ihnen nicht berücksichtigt werden, weil sie laut Angaben des anderen Elternteils Ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht zu mind. 75% nachgekommen oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sind. Der Freibetrag für den Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des ... Kindes konnte bei Ihnen nicht berücksichtigt werden, weil das Kind nicht bei Ihnen gemeldet war und Sie der Übertragung ... nicht widersprochen haben.

Die Vergleichsberechnung hat ergeben, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums Ihres Kindes durch den Anspruch auf Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen bewirkt wurde. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurden daher keine Freibeträge für Kinder berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Bemeesungsgrundlage für den SolZuschlag und ggf. Kirchensteuer sowie bei der Überprüfung der Einkommensgrenze für die AN-Sparzulage (§51a Abs.2 EStG) wurden die Freibeträge jedoch einbezogen.

Die unterstrichenen Teile sind abweichend von der Begründung in 2015.

Obwohl es finanziell keine Einbussen diesmal gibt, neige ich dazu, mich mit dem FA nochmals anzulegen und Widerspruch einzulegen. Und zwar weil

a) Eine Übertragung der Freibeträge nur bei schuldhafter Unterhaltspflichtverletzung lt. mir zuletzt bekannter Rechtslage erfolgen darf
b) Ich wieder nicht namentlich angesprochen werde, somit der Bescheid wieder mal die Bonität auch meiner neuen Ehefrau angreift, welche den Bescheid für Kredite den Banken vorlegen muss
c) Ich entgegen der Behauptungen keine Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt bekam.

Frage: Gibt es eine neue Gesetzeslage, welche nun auch erlaubt dass Freibeträge auch bei nicht schuldhafter Unterhaltspflichtverletzung übertragbar seien? Und warum werden die diesmal (2015 noch nicht) nicht beim Soli übertragen?

Ich suche den Haken an der Geschichte, kann ja nicht sein, dass meine Ex nun die Freibeträge für sich verbuchen kann und trotzdem bei mir/uns kein steuerlicher Nachteil entsteht. 

Ich empfinde es als Frechheit, mir vorzuhalten, ich hätte der Übertragung der Freibeträge nicht widersprochen, obwohl mir nie eine solche Möglichkeit aufgezeigt wurde, geschweige denn ich von dem Antrag der KM in Kenntnis gesetzt wurde. Auch ist es fehlerhaft in einer gemeinsamen Steuererklärung, also der von mir und meiner neuen Frau, den Sachverhalt durch die Wortwahl nicht namentlich nur auf meine Person zu beschränken. Dem Wortlaut entsprechend wird gleichfalls meine neue Frau damit angesprochen und in ihrer Bonität geschädigt.

Uaf jeden Fall ist das FA vorsichtiger in der Wortwahl gewurden, damals warfen die mir glatt eine Straftat vor, woraufhin ich mit Anzeige drohen musste, woraufhin diese im ersten Step diese Falschbehauptung eingeschüchtert auch aus dem Bescheid strichen, meine anderen Einwände wurden dann Anfang 2017 gemäss meiner berechtigten Einwände geändert, so dass ich nun dachte, in den Folgejahren wäre die Sachlage klar. Jetzt meinen die jedoch scheinbar Freibeträge auch bei leistungsunfähigkeit übertragen zu dürfen, was die mir bekannte Rechtslage bisher nicht hergab. Gibt es da neue Gesetze oder Rechtssprechungen?
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#2
Das hatte ich letztes Jahr auch..da sind die ganz "cool". Das wird erstmal so geglaubt, wenn die KM es angibt.
Ich habe folgenden Brief geschrieben, der dir vlt. auszugsweise hilft:

Sehr geehrte Damen und Herren,


bezugnehmend auf mein Telefonat am Freitag, den xxxxxx2017 mit Frau xxxxx,
möchte ich gegen den geänderten Bescheid für 2016 vom xxxxxx

Widerspruch einlegen.

Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des am xxxxxxx geborenen Kindes steht mir zu (§ 32 Abs. 6 EStG).
In der Erläuterung Ihres geänderten Bescheids vom xxxxxxx schreiben Sie, ich hätte der vom anderen Elternteil beantragten Übertragung nicht widersprochen. Richtig ist, ich habe weder einen Antrag diesbezüglich erhalten, geschweige denn diesem zugestimmt bzw. nicht widersprochen.
Ferner erfülle ich alle Kriterien, nach denen mir der Freibetrag zusteht: Ich erfülle meine Unterhaltspflicht in vollem Umfang (siehe Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung der Kreisverwaltung xxxx Nr.: xxxxxx, Aktenzeichen xxxxxx), ich betreue das Kind hälftig in den Ferien und zusätzlich am Wochenende (siehe gerichtlicher Beschluss des Amtsgerichts xxxxx Az. xxxx) und übernehme dementsprechend die Betreuungskosten.

Ich bitte Sie, den Bescheid dahingehend zu ändern und dies für zukünftige Bescheide zu berücksichtigen.

Als "Antwort" bekam ich den Bescheid, dass ich 0 Euro nachzahlen muss.
Wir wissen alle, daß die Hälfte aller Ehen mit der Scheidung enden. Aber die andere Hälfte enden mit dem TOD! Wir haben also nochmal Glück gehabt
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#3
Deshalb sind solche Bescheide immer vorläufig - damit man derartige Fehler angehen kann.

Aber zu dem hier:

Zitat:a) Eine Übertragung der Freibeträge nur bei schuldhafter Unterhaltspflichtverletzung lt. mir zuletzt bekannter Rechtslage erfolgen darf

Das spielt keine Rolle. Es kommt nur drauf an, ob mindestens 75% des Mindestunterhalts gezahlt wurden oder nicht. Schuld und Gründe für Nichtzahlung sind egal. Ist ja auch logisch, wer nicht zahlt hat auch kein verwertbares Einkommen und würde von Freibeträgen eh nicht profitieren.
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#4
(05-03-2018, 11:48)p__ schrieb: Deshalb sind solche Bescheide immer vorläufig - damit man derartige Fehler angehen kann.

Aber zu dem hier:

Zitat:a) Eine Übertragung der Freibeträge nur bei schuldhafter Unterhaltspflichtverletzung lt. mir zuletzt bekannter Rechtslage erfolgen darf

Das spielt keine Rolle. Es kommt nur drauf an, ob mindestens 75% des Mindestunterhalts gezahlt wurden oder nicht. Schuld und Gründe für Nichtzahlung sind egal. Ist ja auch logisch, wer nicht zahlt hat auch kein verwertbares Einkommen und würde von Freibeträgen eh nicht profitieren.

Nicht ganz richtig, denn ist man in einer neuen Ehe und die neue Ehefrau zahlt Steuern, so gehen die Freibeträge auf ihre Steuerkarte. Was ich bisher recherchieren konnte, dass es bis 2012 nur bei einer Unterhaltspflichtverletzung möglich war, diese übertragen zu lassen, seit 2012 ist es jedoch nur noch an den 75% gekoppelt, wer weniger zahlt (auch wenn so tituliert) verliert die Freibeträge also trotz dessen.
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#5
(07-03-2018, 03:12)IPAD3000 schrieb:  seit 2012 ist es jedoch nur noch an den 75% gekoppelt, wer weniger zahlt (auch wenn so tituliert) verliert die Freibeträge also trotz dessen.

Aber man verliert die Freibeträge nicht automatisch. Das muß der erwerbstätige Betreuungselternteil schon beantragen oder wie in dem Fall hier "petzen". Da bei uns die Mutter nicht arbeitet, hat sie kein Interesse daran, das unterhaltsrelevante Einkommen bei mir zu schmälern, obwohl ich weniger als 75 % KU bezahle.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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#6
(07-03-2018, 03:12)IPAD3000 schrieb: Nicht ganz richtig, denn ist man in einer neuen Ehe und die neue Ehefrau zahlt Steuern, so gehen die Freibeträge auf ihre Steuerkarte.

Dann ist es ihre Steuerermässigung. Und es ist ebenso schwer vermittelbar, wieso eine Dritte davon profitieren soll, wenn der Pflichtige keinen Unterhalt zahlt.

Versteh mich nicht falsch, ich schildere nur die rechtliche Lage und deren "offizielle" Begründung. Aber ich halte das alles sowieso für kompletten Müll. Das System ist von Grund auf falsch, Unterhalt gehört generell immer dort versteuert wo er landet. Wer ihn zahlt, soll ihn nicht auch noch versteuern müssen, schliesslich ist er kein Einkommen und kein Hobby, sondern gesetzliche Pflicht. Völlig systemwidrig, wie Unterhalt im Steuerrecht gehandhabt wird. Und das Hantieren mit Freibeträgen, die ohnehin kaum etwas bringen ist bürokratischer Oberschwachsinn, typisch für unseren Staat. Das sind winzige Glasperlen, die man da mit viel Mühe auf komplexen Wegen durch die Gegend karrt.
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