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Festsetzung durch Jugendamt / Zu wenig Unterhalt
#1
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Hallöchen Community,

leider muss ich mich wieder an euch wenden... meine nette ex hat mir mal wieder was aufgedrückt   Angry

Vor zwei Wochen bekam ich von einem von mir unbekannten Account eine Nachricht, ich solle den zukünftigen Unterhalt an Bank XY senden. Ich habe nur darauf nett geantwortet, Sie soll mir das doch bitte per Post schriftlich zusenden, bis dahin gehen die Zahlungen weiterhin an das bekannte Konto und Sie dann blockiert. Hätte ja sonst wer sein können...

Jedenfalls bekam ich am Samstag einen netten gelben Brief vom Jugendamt dass Sie wieder mal Beistandschaft beantragt hat und ich nun eine "Erklärung" ausfüllen soll, welche alle meine >> nicht vorhandenen << Vermögen auflistet. Ob ich Verpflichtungen habe interessiert dort wohl niemanden. Nur so könnte ich eine gerichtliche Festsetzung des Unterhalts vermeiden. Vielen Dank liebe ex, pünktlich das Geld auf deinem Konto ohne jeglichen Ausfall reicht dir wohl nicht... sind ja nur 330€ bzw. jetzt 345€.

Es gibt keinen Titel, der letzte Unterhalt wurde von einem Anwalt berechnet und so von dem Jugendamt damals akzeptiert. Der damalige Titel war nur auf 2 Jahre befristet und ist damit abgelaufen.

Muss ich das jetzt wirklich alles ausfüllen oder reichen nicht die letzten 12 Gehaltsabrechnungen? 
Was passiert wenn ich mich weigere, was für Kosten kommen auf mich zu?

Nachdem ich das auch alles nachgerechnet habe, ist mir aufgefallen das ich bedingt durch eine Mini-Lohnerhöhung in die nächste Kategorie kam, 67 Euro drüber -.- ... Jedenfalls habe ich damit ja effektiv jeden Monat 15 € zu wenig bezahlt über all die Jahre.

Muss ich das zurückzahlen? Wenn ja, für welchen Zeitraum?

Vielen Dank im Voraus für eure Zahlreichen Antworten und eure Zeit.

Gruß
Tobi
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#2
(30-09-2019, 13:47)tobi1983 schrieb: Muss ich das jetzt wirklich alles ausfüllen oder reichen nicht die letzten 12 Gehaltsabrechnungen?
Was passiert wenn ich mich weigere, was für Kosten kommen auf mich zu?

Was du alles ausfüllen musst, hängt von den Fragen ab. Für die Antwort musst du nicht das Formular verwenden, es gibt keinen Formularzwang. Wenn du dich weigerst, wird eine Stufenklage gegen dich begonnen.

(30-09-2019, 13:47)tobi1983 schrieb: Muss ich das zurückzahlen?

Nein.
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#3
(30-09-2019, 14:36)p__ schrieb: Nein.

Supi, Dankeschön. Damit sind mir die größten Ängste (Einmalzahlung) schon mal genommen. Und den Rest füll ich halt zähneknirschend einfach aus und hoffe das ich wieder eine Weile Ruhe hab ...
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#4
An sich reichten bei mir immer die letzten Gehaltszettel. Die Formulare sind eigentlich nur freiwillig und habe ich nie ausgefüllt. Ansonsten sollen sie dir doch die rechtliche Grundlage dafür nennen.
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#5
Hallo,
ich bins mal wieder, wollte kein neues Thema aufmachen...

Nachdem alles soweit geklärt war, wollte man unbedingt von mir eine Unterhaltsurkunde, also bin ich zum Notar und hab die gleiche erstellen lassen wie damals schon akzeptiert, fester betrag und auf 2 jahre begrenzt... gestern schreiben bekommen, akzeptieren sie so nicht o_O

Dort tauchen unter anderem sowas auf:

Zitat:Ihr Kind hat einen Anspruch auf eine dynamische und unbefristete Unterhaltsurkunde gemäß §1612a Abs I. BGB

Ich hab mir natürlich den Paragraphen durchgelesen, da steht weder was von dynmaisch noch von unbefristet... eigentlich steht da auch nicht dass man eine Urkunde erstellen muss aber das ist mir ja eh egal, da ich immer pünktlich zahle.

Desweiteren steht da sowas (in meinen Augen) lächerliches:
Zitat:Dies ergibt nach derzeitiger Rechtslage folgende Zahlbeträge:
Ab 01.01.2020 - 466,00 € ./. 102,00 € = 364,00 €
Ab 01.01.2021 - 477,00 € ./. 102,00 € = 375,00 €
Ab 01.04.2021 - 559,00 € ./. 102,00 € = 457,00 €

Mal davon abgesehen dass die Düsseldorfer keine Rechtslage sondern lediglich Richtwerte abbildet, finde ich es amüsant dass Sie die Zahlen von 2020 und 2021 schon kennen obwohl das noch gar nicht beschlossen wurde... Zumal Sie das Kindergeld, welches auch 2021 erhöht wird nicht berücksichtigt hat... Ja immer im Sinne der Mutter rechnen, schon klar.

Dann natürlich noch:
Zitat:Sollten wir bis zum gesetzten Termin keine Abänderungsurkunde von Ihnen erhalten haben, werden wir den Unterhalt ab 01.01.2020 gerichtlich festsetzen lassen.
Meint ihr die ziehen das durch? Sie hat ja einen Titel der nach 24 Monaten abläuft... und wenn die Beträge feststehen könnte Sie im Fall der Fälle halt ein paar Euro weniger "Pfänden". Ich sehe hier das irgendwie in keinem Verhältnis...


Könnt ihr vielleicht was dazu sagen?

Und wenn das alles so stimmt, muss der Titel wirklich unbefristet sein oder darf ich ihn wenigstens bis zum vollendetem 17 Lebensjahr beschränken? Danach ist das Jugendamt ja nicht mehr zuständig?!

Müssen die mir den "falschen" Titel aushändigen bzw. macht es einen Unterschied?

Vielen lieben Dank und schönen Sonntag euch allen.

bye
Tobi
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#6
Die Rechtssprechung sagt: Unterhalt muss tituliert werden. Es gibt einen Anspruch auf einen dynamischen und unbefristeten Titel. Als Pflichiger versucht man dann zu handeln und gerade so viel zuzugestehen, dass denen der Aufwand für ein Gerichtsverfahren zu gross ist und der Effekt zu klein. Hat man gute Gründe für eine Befristung (z.B. ein befristetes Arbeitsverhältnis), hat man eine gewisse Chance, mit einer Titelbefristung durchzukommen.

Würden die heute nochmal was von mir wollen, würde ich gerne einen Titel unterzeichnen. Über 5000 EUR Unterhalt pro Monat. Wenn man eh schon pleite ist, kann man auch Spass und Kosten produzieren.
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#7
(01-12-2019, 17:22)tobi1983 schrieb: Und wenn das alles so stimmt, muss der Titel wirklich unbefristet sein oder darf ich ihn wenigstens bis zum vollendetem 17 Lebensjahr beschränken? Danach ist das Jugendamt ja nicht mehr zuständig?!

Wie schon geschrieben wurde: laut Rechtssprechung hat das Kind Anspruch auf einen dynamischen, unbefristeten Titel bis zum 18. Geburtstag. Das heißt, Du kannst befristeten, allerdings nur bis zum vollendeten 18. (nicht 17.) Lebensjahr.
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#8
(01-12-2019, 20:51)Theo schrieb: Das heißt, Du kannst befristeten, allerdings nur bis zum vollendeten 18. (nicht 17.) Lebensjahr.
Ähm ja, mein ich doch, bis das kind eben 18 ist und sich selber darum kümmern muss.

Was ist dann mit dem anderen Titel? Theoretisch gehört der ja an mich zurück?!

Ich wollte den Titel halt beschränken, weil irgendwann in naher Zukunft auch Ausbildung oder ähnliches anfängt und sich dann der Unterhalt ja reduziert ... Aber da habe ich ja null Einsicht, ich weiß nicht mal die Adresse wo Sie wohnt... alles läuft nur übers Jugendamt -.-
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#9
Bei meinem jüngeren Sohn war es so, dass er mit 16 im zweiten Lehrjahr schon mehr verdient hat als den unterhaltsrechtlichen Bedarf, ich war damit aus dem Kindesunterhalt raus.

Wenn Du sonst keinen Kontakt zu Mutter und Kind hast, musst du alle zwei Jahre Auskunft verlangen. Und Mitteilung darüber, ob das Kind zur Schule geht, auf welche Schule, wie lange usw.
Sonst kann es dir passieren, dass das Kind schon längst eigenes Einkommen bezieht, du aber immer noch zahlst weil der Titel unbefristet ist - oder nur bis zum 18. Geburtstag.

Von daher würde ich eine Befristung nicht länger machen als bis zum 14. Geburtstag. Und immer schön Auskunft verlangen, alle zwei Jahre...
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#10
(02-12-2019, 10:44)Austriake schrieb: Wenn Du sonst keinen Kontakt zu Mutter und Kind hast, musst du alle zwei Jahre Auskunft verlangen.
Und bei wem soll ich die verlangen?! Beim Jugendamt?! Habe ich Rechtsanspruch darauf?

(02-12-2019, 10:44)Austriake schrieb: Von daher würde ich eine Befristung nicht länger machen als bis zum 14. Geburtstag. Und immer schön Auskunft verlangen, alle zwei Jahre...
Das ist vor dem 18ten Lebensjahr und werden die nicht akzeptieren, das sind blöde Tussen... beim alten Jugendamt war alles noch gut :/
Vorallem verstehe ich den Sinn des Titels nicht wirklich, ich hab noch nie eine Zahlung verpasst oder zu wenig gezahlt... meine Güte -.-
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#11
§1605 BGB. Bei Minderjährigen ist der Vetretungsberechtigte zu fragen.
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#12
(02-12-2019, 14:27)p__ schrieb: §1605 BGB. Bei Minderjährigen ist der Vetretungsberechtigte zu fragen.
Und wer ist das in dem Fall? Die Beistandschaft? Weil von der Mutter habe ich nichts, weder Adresse noch Telefonnummer... ist eigentlich lächerlich. Ich bezahle für ein Kind und weiß gar nichts -.-
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#13
Die Beistandschaft ist als vertretungsberechtigter Anwalt der Berechtigten zu sehen. Also gehen alle unterhaltsrechtlichen Fragen dorthin auch die Auskunftspflicht zu ihr und von ihr.
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#14
(02-12-2019, 15:24)p__ schrieb: Die Beistandschaft ist als vertretungsberechtigter Anwalt der Berechtigten zu sehen. Also gehen alle unterhaltsrechtlichen Fragen dorthin auch die Auskunftspflicht zu ihr und von ihr.
Vielen Dank p__, bist mir immer wieder eine Hilfe in dieser tollen Situation Big Grin
Zumindest halten hier die Männer zusammen, tolles Forum Smile
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#15
Das mit der Befristung zum 14. Geburtstag kannst du doch leicht begründen - die Mutter teilt dir weder ihren noch den Aufenthaltsort des Kindes mit; du weißt gar nicht ob das Kind überhaupt noch lebt.
Und da du sehr wahrscheinlich weder in die schulische noch in die berufliche Ausbildung deines Kindes mit einbezogen werden wirst, willst du ab dem 14. Lebensjahr wissen, was das Kind eigentlich macht. Und wenn es eine Lehre anfängt und selbst Einkünfte hat, willst du das wissen, du hast da ein Recht drauf.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#16
(02-12-2019, 15:47)Austriake schrieb: ...du hast da ein Recht drauf.
Ich hab außer pünktlich und in voller Höhe zu zahlen noch Rechte? Big Grin
Spaß beiseite, gibts dafür irgendein Urteil / Paragraph worauf ich mich stützen kann?
Würde ja gern einen Anwalt einschalten, aber das ist mir der Spaß (noch) nicht Wert, Sie ist ja erst 10...
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#17
Ich wuerde erstmal bis zum 16. Lebensjahr befristen und das dann dem JA auch so schreiben, Begruendung ev. Ausbildung und keinerlei Informationen und Kontakt. Dann wuerde ich auch gleich reinschreiben, dass Du es gerne auf eine Klage ankommen laesst wenn es denen nicht passt. (Natuerlich nur wenn Du willens bist das ganze auch durchzuziehen)
Heute: Alter weisser Mann, Klimaleugner, Covidiot. Morgen: Held der Freiheit. Haltet Stand!
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