Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Einschreiben versus email, Ermittlungsbogen zur Einkommens/Vermögenssituation
#1
Hallo Rolleyes

Mehrere Fragen:

1: Bin ich per Gesetz verpflichtet Punkt für Punkt und ohne Ausnahme alle Fragen der Unterhaltsvorschusskasse bei lückenloser Ausfüllung des Fragebogenschemas zu beantworten, oder ist eine schriftliche Auskunft zuzüglich diesbezueglicher Unterlagen (z.B. Mietvertrag, Stromrechnung, Lohnabrechnungen usw.) meiner Seits zu allen Rrelevanten   Sachbezogenen Fragen ausreichend?

Meiner Meinung, um nur einige von vielen Beispielen zu nennen, geht die mein erlernter Beruf, derzeit ausgeübte Tätigkeit, Faxnummer, Rentenversicherungsnummer erstmal nichts an, bzw. können die das bei belieben selbst rausfinden.

Ich habe im Januar, auf Aufforderung meiner Auskunftspflicht genuege getan in dem ich in einem selbst aufgesetztem Schreiben alle wesentlichen gewuenschten Details mitteilte. Naturlich ohne irgendwelche Unterschriften oder Verpflichtungserklärungen. Sämtliche Unterlagen zu relevanten Ausgaben- Einkommen und Vermögenswerten in Kopie beigelegt. Mich lediglich formlos bereit erklärt, bis auf weiteres und widerufbar im Verhältniss zur Einkommensituation jeden Monat eine gewisse Summe zu zahlen (die weit unter den Forderungen liegt?.

Dies per Einschreiben mit Rückschein zugesand.

Monatelang keinerlei Reaktion, bis jetzt ein fast identischer Brief kam, der keinerlei Bezug auf mein Schreiben nimmt, mit Ausnahme des Betrages den ich freiwillig zu zahlen Anbot und dessen Zahlung man vermisse....

Widerum die Standartmässige Zahlungsverpflichtungserklärung und der mehrseitige Fragebogen zu Einkommen, Vermögen und Ausgaben. Die ich bereits in einem Schreiben beantwortete.

Ich muss dazu sagen das ich im Ausland lebe, mit einem vollkomen anderen Eiinkommens/Lebenshaltungskostenniveau und die UVK die zwingende Berücksichtigung der Kaufkraftparität bei ihren Forderungen konstant ignoriert, OHNE mit einem Wort darauf einzugehen, ausser einem Satz in einer früheren Mail mit der zuständigen Mitarbeiterin das ihr die Berücksichtigung bekannt sei (und trotzdem ignoriert).

Wie ist das eurer Meinung nach zu Bewerten, was zu Schlussfolgern oder zu tun?

Zweite Frage: Wieder rein rechtlich. Muss ich mit dem JA bzw UVK zwingend nur per Briefpost per Einschreiben kommunizieren oder ist eine mail mit Lesebestätigung rein rechtlich ebenbuertig? Ich bezahle hier ueber 30 € fuer ein einfaches Schreiben mit Rückschein....

Wie könnte ich mich sonst absichern das diese Behörden nicht einfach behaupten sie hätten nichts erhalten?
Zitieren
#2
Zitat:Bin ich per Gesetz verpflichtet Punkt für Punkt und ohne Ausnahme alle Fragen der Unterhaltsvorschusskasse bei lückenloser Ausfüllung des Fragebogenschemas zu beantworten

Nein. Es gibt keinen Formularzwang. Nicht mal der Umfang der Auskunft ist fix.
§1605 BGB: Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

Nicht der Inhalt ist festgelegt, sondern das Ziel. Bei jemand, der im Ausland arbeitet könnte also die geschuldete Auskunft anders aussehen wie bei einem Inländer. Wie genau, das entscheidet im Zweifelsfall nicht das Jugendamt und nicht der Unterhaltsberechtigte, sondern ein Richter.

Wegen der sicheren Zustellung gibts immer Ärger. Die sichersten Methoden sind in dieser Reihenfolge: Per Gerichtsvollzieher, per Bote, per Einwurfeinschreiben. Den Rückschein kannste dir sparen. ist sogar ein Fehler. Wenn der Postbote den Empfänger nicht antrifft wird die Sendung lediglich in einer Postfiliale für diesen hinterlegt.

Per eMail kommt nur in Frage, wenn dir auf deine Mail auch geantwortet wird. Dann darfst du davon ausgehen, dass die Informationen gerichtsfest angekommen sind.
Zitieren
#3
Ich habe den Rückschein mit entgegengenommener Unterschrift.
Auch wird sich , als einziges, auf die freiwillige Zahlung bezogen die ich Anbot.

Per Bote und GV scheidet bei mir aus.

Sind Fälle bekannt wo die Postsendung angenommen wurde und hinterher behauptet worde das es sich nur um unbeschriebenes Papier handelt?

Natürlich traue ich diesbezueglichen Behörden wirklich ALLES zu.
Und leider habe ich keine Erklärung das meine Auskünfte inkl. Belege in Kopie vollstaendig ignoriert und ich , OHNE darauf hinzuweisen das etwas fehle oder unvollständig wäre, mir einfach einen neuen Ermittlungsbogen und Verpflichtungserklärungen zur erneuten Ausfüllung zu zusenden.

Im Nachhinein bin ich noch auf eine Frage gekommen.
In meinem Fall weigert sich das Amt, ohne nur mit einem Buchstaben darauf einzugehen, die geforderten Summen ins Verhältnis zur Kaufkraftparität/Wechselkursentwicklung zu bereinigen. Von der übrigens auch mein Selbstbehalt berührt wird.

Das hat in Deutschland bei relevantem Auslandsbezug obligatorisch zu erfolgen.

Standartmässig wird mir mit Zwangsvollstreckung gedroht.

In meinen Augen ist das klarer Rechtsbruch. Muss ich für den Fall  in D einen Anwalt nehmen um die Bereinigung einzuklagen die das Amt ohne jegliche Begründung ignoriert?
Zitieren
#4
Es gibt Fälle, in denen behauptet wurde, es wäre nie etwas angekommen.

Einen Anwalt brauchst du nur für alles, was vor Gericht läuft. Wenn das Jugendamt etwas falsch berechnet, brauchst du also keinen. Zahl den deiner Ansicht nach korrekten Betrag. Passt das denen nicht, verklagen sie dich. DANN brauchst du einen Anwalt.
Zitieren
#5
(19-06-2021, 17:27)p__ schrieb: Einen Anwalt brauchst du nur für alles, was vor Gericht läuft. Wenn das Jugendamt etwas falsch berechnet, brauchst du also keinen. Zahl den deiner Ansicht nach korrekten Betrag. Passt das denen nicht, verklagen sie dich. DANN brauchst du einen Anwalt.
Nun, es wird, sicher Standartmässig, mit Zwangsvollstreckung gedroht, sollte ich deren unrechtmässige Forderungen nicht erfüllen.

Da ich im Ausland lebe, vermute ich stark, das die hiesigen Behörden NICHT die Rechtmässigkeit selbst prüfen sondern einfach nach Lugano vollstrecken.
Zitieren
#6
Vollstreckt werden kann aber nur, was in einem rechtlichen Titel steht. Und den kann das Jugendamt nicht einfach festlegen, das kann nur ein Richter oder du unterschreibst "freiwillig".
Zitieren
#7
Es wurde damals gerichtlich vereinbart, das ich den Mindestunterhalt bis 18. Lebenjahr zahle . Der jeweilige Selbstbehalt wird berücksichtigt.

Und genau da liegt der Punkt. Die UVK ignoriert beharrlig und ohne nur Ansatzweise zu argumentieren, das sich meine Einkommens-und Vermögenssituation gravierend nach unten verändert hat und ich wahrscheinlich nicht mal den Selbstbehalt von 1160,- der in der BRD gilt monatlich verdiene.
geschweige den in dem Hochpreisland in dem ich lebe.
Auf Grund der Rechtssprechung muesste eine Anpassung in Bezug auf Kaufkraftparität und Wechselkursentwicklung erfolgen die natuerlich einen ganz anderen Selbstbehalt resultieren würde.
Wie gesagt wird dies unbegründet verweigert.

Ich bin jetzt sehr unsicher ob ich mir einen kostenpflichtigen Anwalt nehmen muss der die UVK unmissverständlich darauf hinweist zu was die Behörde verpflichtet ist (und mich kostet), oder eine eventuelle Zwangsvollstreckung durch die Landesbehörde in Luganoabkommens-Verpflichtung abwarten sollte, die sich wahrscheinlich eher auf die Integrität der Forderungen des "Rechtsstaates" BRD verlassen als auf meine Erklärung des Unrechts.
Zitieren
#8
Zitat:Es gibt keinen Formularzwang. Nicht mal der Umfang der Auskunft ist fix.
§1605 BGB: Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

Nicht der Inhalt ist festgelegt, sondern das Ziel. Bei jemand, der im Ausland arbeitet könnte also die geschuldete Auskunft anders aussehen wie bei einem Inländer. Wie genau, das entscheidet im Zweifelsfall nicht das Jugendamt und nicht der Unterhaltsberechtigte, sondern ein Richter.

Wie deckt sich das in Bezug auf §6 Abs. 1 UVG auf den in derartigen Schreiben hingewiesen wird: " Der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind.

Ich interpretiere das so, das der Gesetygeber der UVH die Definitionshoheit ueberträgt zu definieren was erforderlich ist?
Zitieren
#9
(19-06-2021, 20:11)Dassault schrieb: Es wurde damals gerichtlich vereinbart, das ich den Mindestunterhalt bis 18. Lebenjahr zahle . Der jeweilige Selbstbehalt wird berücksichtigt.

Es gibt also einen Titel. Dann ist zu zahlen, was da drin steht. Ganz egal, wie sich deine Situation oder sonstwas verändert hat. Willst du davon runter, muss das Jugendamt einverstanden sein und der Titel geändert (Chance: 0%) oder du musst das gerichtlich erfolgreich erzwingen.

Wenn du deine Ansichten also durchsetzen will, musst du zwingend vor Gericht. Und dafür brauchst du zwingend einen Anwalt. Und der Gerichtsstand ist zwingend der Wohnort des Kindes.

Was das Jugendamt mit dir macht, ist die übliche Verarsche. Die halten dich einfach hin und pfänden dann. Könne sie, dürfen sie, machen sie. Die haben ja schon einen Titel.

Zitat:Ich interpretiere das so, das der Gesetygeber der UVH die Definitionshoheit ueberträgt zu definieren was erforderlich ist?

Nochmal: Das Jugendamt probiert jeden Hirnfurz aus. Sie versuchen es jedenfalls. Sie massen sich auch gerne eine Definitionshoheit an. Ihre Arroganz und Rechtsbeugung ist grenzenlos, einfach aus der Tatsache heraus dass viele Väter klein beigeben. Weil die Durchsetzung eines Rechts teurer und unsicherer ist wie die Hinnahmen von Unrecht. Daraus leitet das Jugendamt ab, dass sie wissen was richtig ist. Klar geben die Männer klein bei, denn das breitärschige Jugendamtsgesockse kassiert immer: Ihr Arbeitgeber zahlt (aus Steuergeldern) fürstliche Vergütung, egal ob sie vor Gericht abschiffen oder nicht. Und wenn sie vor Gericht gehen, zahlt der Pflichtige heftig den Anwalt, während sich das Jugendamtsgesockse sich auf allen Ebenen finanzielle Vorrechte sicher lassen hat. Das ist wie ein Kampf, bei dem du ein teuer zu kaufendes Taschenmesser hast und diese Figuren haben ein geschenktes langes Schwert.

Trotzdem entscheidet streng formal nur ein Richter. Auch Definition und Umfang der Auskunftsbestandteile. In deinem Fall bist du aber derjenige, der den Richter in Gang setzen muss, denn es gibt ja schon einen Titel.

Im Gunde agiert das gesamte System mit gezinkten Karten und du bist der Betrogenene ab Zeitpunkt Zeugung. Und der Ausweg ist nicht spätere gerichtliche Auseinandersetzungen, sondern ein lauter Knall des Pflichtigen, der diesen Figuren alles vor die Füsse pfeffert und ab dann nur noch über uneintreibbare Schulden lacht sowieo Ärger macht. So hab ich das auch gemacht. Leckt mich hinten. Bist du nicht pfändungsfest, ja dann: Pech gehabt.
Zitieren
#10
Es gibt einen Titel der den Mindestunterhalt zu beruecksichtigen hat.
Der ist in Albanien oder Schweiz natuerlich anders wie in BRD.
Meine ausgedehnte ausfuerliche Recherche besagt das sogar der BGH (durch Urteile) die Beruecksichtigung unterschiedlicher Lebenshaltungskosten zwingend vorsieht.

Ich frage mich auch was der Sinn der zwei jährigen Einkommenspruefung ist?
Bedeutet das in der Tat das der Unterhalt bei Einkommen zuwachs dann von rechtens erhöht wird, bei Einkommensminderung der Unterhalt nur gesenkt wird wenn man erfolgreich vor Gericht zieht?
Zitieren
#11
Die Höhe des Mindestunterhalts ist in § 1612a BGB festgelegt. Abs. 4, siehe die Rechtsverordnung: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgeb...erhalt.pdf

Du bringst wie sehr viele Pflichtige zwei Dinge nicht auseinander: Den bestehenden Titel einerseits und die Berechnung des Unterhalts. Ein bestehender Titel bleibt bestehen, völlig egal wie du oder sonstjemand meint, die Unterhaltshöhe zu berechnen.

Du hast einen Titel am Hals. Da drin steht eine eindeutige Unterhaltshöhe. Es ist also völlig egal, was du denkst, du musst den Titel bezahlen. Bis er ungültig geworden ist.

Zitat:Ich frage mich auch was der Sinn der zwei jährigen Einkommenspruefung ist?

Dieser permanente Durchgriff auf dich dient allein der Auslotung der Möglichkeiten, dich noch mehr abzuzocken. Keiner dieser vollgefressenen hoch alimentierten Jugendamtsdauerrechtsbrecher wird den Titel herabsetzen, wenn die Unterhaltsprüfung oder sonstige Umstände beweisen, dass mittlerweile eigentlich ein niedrigerer Unterhalt korrekt wäre. In diesem Fall werden sie einfach gar nichts tun. Es ist DEINE Aufgabe, das zu erzwingen. In den allermeisten Fällen wirst du nur auf den Gerichtsweg verwiesen. Alles Risiken, wirklich ausnahmslos alle gehen zu deinen Lasten.
Zitieren
#12
[/quote]

Du bringst wie sehr viele Pflichtige zwei Dinge nicht auseinander: Den bestehenden Titel einerseits und die Berechnung des Unterhalts. Ein bestehender Titel bleibt bestehen, völlig egal wie du oder sonstjemand meint, die Unterhaltshöhe zu berechnen.



Du hast einen Titel am Hals. Da drin steht eine eindeutige Unterhaltshöhe. Es ist also völlig egal, was du denkst, du musst den Titel bezahlen. Bis er ungültig geworden ist.



[/quote]


Okay. Ich bin vielleicht alles andere. Aber nicht naiv. Ich bin mir sehr wohl bewusst das die BRD familienrechtspolitisch ungefähr so demokratisch und rechtstaatlich ist wie Nordkorea. Die absolute Willkür, der totale Rechtsbruch und die sprichwörtlichen Leichen die das System ohne mit der Wimper zu zucken industriell produziert sind mir sein Jahren klar.

Deinen Ausführungen nach wäre folgendes Szenario rechtlich Vollstreckbar.
Ein Albaner oder Moldawier mit Wohnsitz dort wird von einem BRD gericht zu Mindestunterhalt nach DD verurteilt. Sagen wir 350,- fuer ein Kind entsprechender Altersstuffe.
Der Mindestselbstbehalt ist zu berücksichtigen, steht weiter im Titel.
UVG strengt Vollstreckung an um den deutschen Mindestunterhalt beim Albaner in Albanien einzutreiben. Der Albaner verdient dort das Durchschnittseinkommen von  400 € monatlich.
Das in Albanien per Luganoabkommen durchzusetzen wäre dann rechtlich von deutscher Rechtssprechung gedeckt. ?
Oder anders. Wenn Titel sich auf DD und deutschen Selbstbehalt bezieht, gilt das auch für Pflichtige in Malawi oder Japan ?



Wäre
Zitieren
#13
du warst ja vorher in Deutschland und bist dann in ein anderes Land gegangen, dies wird dir so ausgelegt als ob du abhauen wuerdest und nicht zahlen willst. Es wird behauptet, dass du in Deutschland haettetst bleiben koennen und dort genug verdienen koenntest und ueberhaupt hast du eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit also mindestens Mindestunterhalt. Daraus kommt man nur wenn man entweder Erwerbsunfaehig ist, oder nicht mehr greifbar, weil Aufenthalt nicht vekannt oder durchgriff schwer oder Pfaendungsfest.
Zitieren
#14
Spielt jetzt keine Rolle, denn du hast bereits einen Titel am Hals. Der Albaner oder sonstwer hat einen Titel über Mindestunterhalt unterschrieben. Er kann anschliessend abhauen wohin er will, im Viereck hüpfen, krank werden, arbeitslos, Geringverdiener, was auch immer... das ändert nichts an der Tatsache: Der Titel ist von ihm zu bedienen. Will er das ändern, muss er erfolgreich am Gerichtsstand des Kinderwohnorts auf Herabsetzung klagen. Und bis zu diesem Erfolg kann er jederzeit vollstreckt werden. So ist der Mechanismus.
Zitieren
#15
(20-06-2021, 03:27)VivaAsia schrieb: du warst ja vorher in Deutschland und bist dann in ein anderes Land gegangen, dies wird dir so ausgelegt als ob du abhauen wuerdest und nicht zahlen willst. Es wird behauptet, dass du in Deutschland haettetst bleiben koennen und dort genug verdienen koenntest

Nee, ich habe damals schon Jahrelang im Ausland gewohnt.
Die KM ist ueber Nacht in die BRD verschwunden. Ich habe sie dort erst nach Wochen ausfindig machen können.
Die Folge war ein sehr teures HKÜ Verfahren (Kindesentfuehrung).
In dessen Rahmen Unterhalt vereinbart bzw. tituliert wurde.
Ich hatte also schon damals klaren Auslandsbezug und die Urteilsprechungen diverser OLG`s und auch des BGH bestätigen das dies bei der realen Unterhaltsberechnung eine Rolle zu spielen hat und eben nicht die DD, welche ja die Lebenskosten in der BRD widerspiegeln soll 1:1auf welches Land auch immer angewendet werden kann. Zwangsweise bezieht sich das auch auf den Selbstbehalt.


https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b...16&anz=311
Zitieren
#16
(19-06-2021, 23:22)Dassault schrieb: Es gibt einen Titel der den Mindestunterhalt zu beruecksichtigen hat.
Der ist in Albanien oder Schweiz natuerlich anders wie in BRD.
Meine ausgedehnte ausfuerliche Recherche besagt das sogar der BGH (durch Urteile) die Beruecksichtigung unterschiedlicher Lebenshaltungskosten zwingend vorsieht.

Ich frage mich auch was der Sinn der zwei jährigen Einkommenspruefung ist?
Bedeutet das in der Tat das der Unterhalt bei Einkommen zuwachs dann von rechtens erhöht wird, bei Einkommensminderung der Unterhalt nur gesenkt wird wenn man erfolgreich vor Gericht zieht?

Genau.

Aber da du es noch immer nicht verstanden hast, versuche ich es jetzt auch einmal: es existiert ein vollstreckbarer Titel - du hast es gerichtliche Vereinbarung genannt (wobei es da noch einen wichtigen Unterschied gibt - war es ein Urteil, oder ein Vergleich?). Dort steht ein monatlicher Zahlbetrag in Euro - und genau den hast du zu bezahlen. Punkt.
Wenn du später, nach dieser "gerichtlichen Vereinbarung", deine Einkommensverhältnisse änderst, zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten, zum Beispiel durch Arbeitsplatzverlust, Auswanderung, Wegzug in ein Land mit höheren Lebenshaltungskosten - so war das deine freie Entscheidung. Die kannst du treffen wann immer du willst - aber nie zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten.
Die Gerichte in Deutschland sind sogar der Auffassung, dass du deine Verhältnisse gar nicht ändern darfst, wenn du unterhaltspflichtig bist. Insofern sind sogar Einschränkungen der Grundrechte wie freie Berufswahl, freie Wahl des Wohnortes oder dergleichen hinzunehmen.
Der legale Weg herunter von so hohen Unterhaltsbeträgen ist die Abänderungsklage - und da kommt es jetzt darauf an, welcher Art die von dir erwähnte "gerichtliche Vereinbarung" ist. Bei einem damals eingegangenen Vergleich kannst du dir den Aufwand sparen, keine Chance. Schliesslich hast du den Vergleich damals geschlossen als Volljähriger im Vollbesitz deiner geistigen Kräfte. Was anderes wäre es, wenn du eine Frau wärst. Die können im Nachhinein jeden Vertrag angreifen mit der Begründung, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hormonell bedingt wegen Eisprung, Schwangerschaft oder Geilheit nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte gewesen zu sein. Es gibt hierzu ein Urteil des Bundesgerichtshofes, hier im Trennungsfaq zu finden.
Wenn die "gerichtliche Vereinbarung" auf einem Urteil beruht, gibt es vielleicht eine Chance, wenn du die zwischenzeitlich eingetretene nachteilige Veränderung deiner Einkommensverhältnisse gut begründen kannst. Aber auch da sind die Chancen nicht besonders rosig. Der Richter kann sogar befinden, du hättest dir dann eben nicht in der Schweiz, sondern woanders einen Job suchen sollen, damit du Unterhalt zahlen kannst. Oder du hättest Lotto spielen und den Jackpot knacken können, um leistungsfähig zu sein. Irgendetwas in dieser Art kannst du erwarten.

Stellt sich die Frage, was für dich besser ist: Abänderungsklage anstrengen für viel Geld (geht in Deutschland ohne Anwalt nicht), diese zu verlieren und trotzdem weiter den Unterhalt zahlen müssen, den du heute schon zahlst - oder einfach den Betrag zahlen, den du schon angeboten hast und den offenbar das Jugendamt bereit ist zu akzeptieren.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

Zitieren
#17
.
(20-06-2021, 08:10)p__ schrieb: Spielt jetzt keine Rolle, denn du hast bereits einen Titel am Hals. Der Albaner oder sonstwer hat einen Titel über Mindestunterhalt unterschrieben. Er kann anschliessend abhauen wohin er will, im Viereck hüpfen, krank werden, arbeitslos, Geringverdiener, was auch immer... das ändert nichts an der Tatsache: Der Titel ist von ihm zu bedienen. Will er das ändern, muss er erfolgreich am Gerichtsstand des Kinderwohnorts auf Herabsetzung klagen. Und bis zu diesem Erfolg kann er jederzeit vollstreckt werden. So ist der Mechanismus.
Wahrscheinlich. Obwohl das im von mir angefuehrten Beispielszenario die total Schlachtung der Kuh bedeutet die man eigentlich, möglichst lang, melken will.

Wie an @ Vivaasia bereits gepostet ist die Titulierung im beschriebenen Rahmen erfolgt und mit damals schon existierendem Auslandsbezug. Meine damalige Anwältin fuer internat. Familienrecht äusserte sich auch so, das natuerlich die unterschiedliche Parität die sich auch zwangsweise auf den Selbstbehalt im Lande des Lebensmittelpunktes des Schuldners auswirken muss.
Das hat auch der BGH bestätigt.

Da ich aber weis das die Praxis in BRD Groesstenteils von Rechtsbruch geprägt ist, gehe ich davon aus, das ich jedesmal kostenpflichtig am Wohnort des Kindes prozessieren muesste um mein Recht einzuklagen.

Abänderungsklage, obwohl es ja nichts abzuändern gibt, da seit titulierung Auslandsbezug mit den zu berücksichtigenden Faktoren herrscht.

Ueber die Aussichten auf Erfolg und di derartiger Klagen bin ich unterrichtet Sad .

Ich habe denen 50,-€ angeboten, worauf die mit keiner Silbe eingehen und auf ihre Gesamtforderungen bestehen. Allenfalls vermissen, das ich nicht wenigstens den angebotenen Betrag schon angefangen habe zu zahlen (Habe ich nicht weil ich fast fuenf Monate auf eine Antwort in Bezug auf meine Situation gewartet habe und ob das akzeptiert wuerde).



Im Endeffekt wird es dann gar nichts geben. Vollkommen krank
Zitieren
#18

Auch an dich nochmal Austriake.
Ich habe bei Titulierung - infolge eines HKÜ verfahrens wegen Kindesentführung, schon jahrelang fest im Ausland gelebt.
meine Einkommenssituation im Ausland hat sich deutlich verschlechtert so dass ich nun auf die Beruecksichtigung besagter obligat. Faktoren dränge die ich frueher, als ich noch ausreichend solvent war, "grosszuegig" ausser Acht lies.
Zitieren
#19
(20-06-2021, 09:09)Dassault schrieb: Meine damalige Anwältin fuer internat. Familienrecht äusserte sich auch so, das natuerlich die unterschiedliche Parität die sich auch zwangsweise auf den Selbstbehalt im Lande des Lebensmittelpunktes des Schuldners auswirken muss.

Das sind alles Erwägungen, die in deinem damaligen Verfahren anzubringen gewesen wären, das dann bei dir schliesslich zum Titel geführt hat. Solange du keine Zeitmaschine besitzst, nutzt dir das in deiner jetzigen Situation überhaupt nichts. Jetzt musst du erneut klagen. All die Papierchen die du zum Jugendamt schickst sind nette Vorschläge, aber den Titel ändert dies nicht. Der ist weiterhin vollumfänglich pünktlich von dir zu bedienen.

Du kannst jetzt weiterhin lange aufführen was im damaligen Verfahren alles deiner Ansicht nach korrekt gewesen wäre. Es wird dir hier und heute nichts helfen und kein Jota ändern. Trage es im Geschichtsbuch der Ungerechtigkeiten gegen Väter ein und orientiere dich an den Tatsachen der Gegenwart.

Zitat:Im Endeffekt wird es dann gar nichts geben.

Wenn das dein Weg ist, mach dich pfändungsfest und gehe ihn. Ich habs auch so gemacht. Für eine neue Abänderungsklage brauchst du jedenfalls einen Anwalt. Da musst du erstmal investieren.
Zitieren
#20
Im privatem Bereich bin ich pfändungsfrei.

Da das Vollstreckunsrecht des Landes gilt muss ich sehen wie weit die nach unten  pfänden und ob ich dannach noch meine kleine Firma fuehren kann, sich arbeiten noch lohnt oder ich zum Sozialamt muss. Es gibt keine eindeutigen Pfändungsgrenzen. Jeder Fall wird induviduell beurteilt....

Bis zum 18. Geburtstag sind`s noch 9 Jahre.Ich bin dann 61 Jahre alt. Trage mich auf Grund physischen verschleisses nach 35 harten Arbeitsjahren und Traumatisierung durch Kindesverlust (weis weder wo es lebt noch unter welchen Umständen) sowieso ernsthaft damit auf mittelere Sicht EU Rente zu beantragen.
Die sich auf Sozialhilfeniveau bewegen wuerde.

Die muessen sich entscheiden ob sie noch für ne Weile ein paar Euronen bei mir Abstauben und mich ansonsten auf meine alten Tage in Ruhe lassen oder den Rest meines Lebens in die Röhre sehen.

Eigentlich muesste ich als Hartzer nach D zurückkehren und noch mindestens 30 Jahre diesen faschistoiden Drecksstaat zur Last fallen und einzig Kosten verursachen ;-)
Zitieren
#21
(20-06-2021, 19:55)Dassault schrieb: Eigentlich muesste ich als Hartzer nach D zurückkehren und noch mindestens 30 Jahre diesen faschistoiden Drecksstaat zur Last fallen und einzig Kosten verursachen ;-)


Das wäre in der Tat eine überlegenswerte Möglichkeit. Ich bin ein Anhänger des Verursacherprinzips - wer solche Unterhaltsgesetze macht, der muss auch die Folgen dafür tragen.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

Zitieren
#22
Kann ich nachvollziehen.
Auf der anderen Seite ist es meiner Ansicht nach besser, konstruktiv und rational an die Sache zu gehen.

Es gibt im Endeffekt zwei Wege:

  • Dem anderen schaden (Rache)
  • Auf sich schauen und versuchen, ein geiles Leben zu führen
Dino macht es hier sehr clever, er nimmt den zweiten Weg, bei ihm ist der Erste sogar inklusive.

Das größte Problem sind meiner Ansicht nach aber die Männer selber.
Ohne mit der Wimper zu zucken werden Häuser gebaut, Vermögen aufgebaut usw.
Und das ohne jeden Schutz, und wenn es soweit ist dann ist es aufgrund von Fristen zu spät zum handeln.
In das Forum hier geht man auch erst, wenn es quasi zu spät ist.

Dinos Weg ist gut, hat aber noch viele Lücken.
Er hat es verdammt clever gemacht, und er hatte (wenn ich richtig liege) einen gewaltigen Vorteil:
Er hat sein Vermögen NACH der Trennung aufgebaut. Und das ist ein ganz wichtiger Knackpunkt.
Zitieren
#23
(20-06-2021, 19:55)Dassault schrieb: Die muessen sich entscheiden ob sie noch für ne Weile ein paar Euronen bei mir Abstauben und mich ansonsten auf meine alten Tage in Ruhe lassen oder den Rest meines Lebens in die Röhre sehen.

Du hast falsche Vorstellungen vom Jugendamt. Die interessieren solche Erwägungen gar nicht. Wenn du ihnen was erzählt, lesen sie es gar nicht. Jeder Beistand betreut im Schnitt 200 Fälle, der hat keine Lust sich mit irgendwelchen Begründungen zu beschäftigen, warum jemand jetzt gerade keinen Unterhalt zahlen will. Auch die Rückholquote oder die Zukunft interessiert ihn nicht, er wird fürs Absitzen der Fälle bezahlt und nicht nach Saldo für die Ex oder den Staat. Da wird nix entschieden, sondern nach Standardvorgängen abgearbeitet.

Du bist ein einfacher Fall, der bereits abgehakt ist, denn es existiert ein Titel. Damit geht es nur noch um Vollstreckung. Und sind wir mal ehrlich: Leute wie ich oder vielleicht mal du, die das zum Anlass nehmen offiziell komplett hinzuwerfen und den Rest des Lebens im Zwielicht zwischen legal und gut verdeckt zu verbringen, das ist ohnehin die absolute Ausnahme. Die Meisten strampeln sich einen ab und blechen noch in 20 Jahren für Schulden, die mal entstanden sind weil sie nicht genug verdienten aber den Titel nicht senken konnten. Oder es sind Leute, die sowieso immer ein Sozialfall sind.
Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Ermittlungsbogen vom Jugendamt G.H. 11 3.061 12-03-2023, 18:28
Letzter Beitrag: G.H.
  Gemeinsame Wohnimmobile versus Unterhaltsschulden bzw. Pfändbarkeit Dassault 5 3.116 29-11-2019, 22:13
Letzter Beitrag: p__
  Unterhaltsnachzahlung? Ermittlungsbogen ibu400 94 89.977 30-01-2013, 19:16
Letzter Beitrag: Rockwurst

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste