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Titulierter Unterhalt wird rückwirkend eingefordert
#1
Hallo Zusammen,

ich habe zwei Söhne, beide zwischen 12 und 18, die bei der Ex leben und denen ich laut dynamischen Titel 100% der Düsseldorfer Tabelle zahlen darf.

Beide habe ich seit rund drei Jahren nicht mehr gesehen, da ich komplett verhasst bin, aber das nur am Rande.

Seit der Scheidung 2015 zahle ich jeden Monat regelmäßig und pünktlich meinen Unterhalt gemäß Tabelle.

In den letzten Jahren habe ich aber, auch aufgrund des komplett abgerissenen Kontakts, nicht mehr darauf geachtet, ob die Sätze wie üblich im Januar jeden Jahres gestiegen sind.

Nun ist meiner Ex-Frau im März diesen Jahres aufgefallen, dass ich ja seit Januar 2020 zu wenig gezahlt habe, da da die Sätze gestiegen sind (wie 2021 und 2022 auch), zudem wurde mein jüngerer Sohn im Laufe des Jahres 2021 12, ist also in die höchste Stufe gerutscht.

Ich habe zwar noch im März sofort die Differenz für den entsprechenden Monat nachgezahlt und auch meinen Dauerauftrag für die Zukunft sofort angepasst, nichtsdestotrotz fordert meine Ex nun auch die Differenz der vorherigen 26 Monate nach, in der Summe 2.074.-€

Ich weiß, dass sie das Geld überhaupt nicht benötigt, da sie sehr clever neu geheiratet hat und dementsprechend über größere finanzielle Mittel verfügt als ich, deswegen ist ihr die Differenz auch so lange Zeit nicht aufgefallen.

Ich bin der Meinung, dass sie das Geld nicht nachfordern kann, da ihre Ansprüche verwirkt sind (Zeitmoment und Umstandsmoment liegen meiner Meinung nach hier vor).

Sie droht mir dagegen mit dem Gerichtsvollzieher und der Pfändung, sollten wir uns nicht außergerichtlich einigen bzw. ich direkt überweisen.

Da ich nicht schon wieder hunderte Euros für einen Anwalt ausgeben will - gibt es hier jemand mit Erfahrung oder Wissen zu diesem Thema?
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#2
Bis vor ein paar Jahren wäre deine Ansicht recht aussichtsreich gewesen. Das haben die Gerichte Stück für Stück zugunsten der Gläubiger zerschossen. Verwirkung wurde im Zuge der fortschreitenden Unterhaltsmaximierungsanstrengungen für Unterhaltspflichtige so gut wie abgeschafft. Die Haupttäter des BGH haben die Verwirkung eigenmächtig vom Tisch gefegt, z.B. in BGH 31.1.18, XII ZB 133/17. Ich rate zur aussergerichtlichen Einigung mit der Ex.
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#3
(25-04-2022, 15:50)p__ schrieb: Bis vor ein paar Jahren wäre deine Ansicht recht aussichtsreich gewesen. Das haben die Gerichte Stück für Stück zugunsten der Gläubiger zerschossen. Verwirkung wurde im Zuge der fortschreitenden Unterhaltsmaximierungsanstrengungen für Unterhaltspflichtige so gut wie abgeschafft. Die Haupttäter des BGH haben die Verwirkung eigenmächtig vom Tisch gefegt, z.B. in BGH 31.1.18, XII ZB 133/17. Ich rate zur aussergerichtlichen Einigung mit der Ex.

Ich ebenfalls, aus eigener leidvoller und teurer Erfahrung  Angry
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#4
Es hat alles auch Vorteile. Angesichts dem Maschinengewehrfeuer auf allen Kanälen ganz speziell gegen Unterhaltsschuldner (massive Verschlechterungen bei Insolvenz, Verwirkung, der absoluten Unterhaltshöhe etc.) kann man nun um so fundierter und eindeutiger zu "Ende Gelände" raten, statt zu versuchen, den Affentanz noch mitzumachen. Ich hab schon wegen weniger Geld hingeworfen und das konseqent.

Im vorliegenden Fall wird das freilich immer noch nicht angeraten sein. Da ist abstottern besser. Zumal auch die Zukunft überschaubar ist. Für das Kind mit 18 sind bereits beide Eltern zuständig und das mit 12 hat auch schon zwei Drittel der §1603 BGB - Phase hinter sich.
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#5
Vielen Dank Euch für die schnelle Reaktion. Ich habe es befürchtet, auch wenn es sich absolut falsch anfühlt. Aber dass geht einem ja beim deutschen Familien-Recht des Öfteren so.

Sie braucht es nicht, hat ewig nicht gemerkt, dass die Höhe nicht passt, und kann trotzdem im Nachgang easy mit dem Titel winken und ich darf zahlen.

Dabei ist ja Unterhalt für die Sicherung des aktuellen Monats da, und nicht zum nachträglichen Vermögensaufbau. Dass ich nicht lache ...

Also strebe ich die Einigung an und versuche, den Schaden möglichst gering zu halten.
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#6
gehe ich recht in der Annahme, dass Du wegen des 18-jährigen Kindes noch nichts unternommen hast? Unterhaltsabänderungsklage (wegen vorhandenem Titel), Anforderung der Einkünfte der Ex (Haftungsquoten) etc pp..... Da wird sie sich sicher freuen ,-)
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#7
(26-04-2022, 09:28)kwep schrieb: Sie braucht es nicht, hat ewig nicht gemerkt, dass die Höhe nicht passt, und kann trotzdem im Nachgang easy mit dem Titel winken und ich darf zahlen.

Leider ja. Sie hätte auch sofort ohne weiteren Pups pfänden können. Die Titel sind sofort vollstreckbar. Als Pflichtiger bist du dem bedingungslos unterworfen. Ob sie es braucht, spielt auch keine Rolle, es "steht ihr zu". Wenn sie aber selbst sehr viel verdient, Faktor 2 bis 3 mehr wie du, dann hat man Chancen, auch den anderen Elternteil am Barunterhalt zu beteiligen.

Sie ist ja für den 18jährigen ebenso unterhaltsverpflichtet. Falls der privilegierter Volljähriger ist und die liebe Mutti es angesichts eines neuen reichen Ehemanns vorgezogen hat, wenig oder keine Erwerbsarbeit zu leisten, dann erinnere sie mal an §1603 BGB und ihre gesteigerte Erwerbsobliegenheit.
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#8
Ich hätte mich sicherlich unmissverständlicher ausdrücken können, die Jungs sind 12 und 17. Insofern kommt in Kürze, wenn er 18 wird, natürlich wieder eine Menge Arbeit auf mich zu. Aber zu diesem Thema und dem richtigen Vorgehen gibt es hier im Forum tollerweise schon genügend Threads, sodass ich mir dort alle Infos rausziehen kann ohne Euch weitere Arbeit machen zu müssen :-)

Meinen Unterhalt auf die korrekte Höhe habe ich umgehend schon im März angepasst, für die Gegenwart und Zukunft ist also erstmal alles sauber.

Trotzdem super, dass hier so viele mitdiskutieren, daraus ergibt sich ein klares Bild für meinen nächsten Schritt, und erleichtert diesen auch, weil ich nicht mehr so verbittert bin über die nachträgliche Zahlung.

Es ist, wie es ist, nützt mir nichts, irgendwann hört das ja dann auch defnitiv mal wieder auf. Und bis dahin lasse ich mir von der Hexe nicht die Laune verderben, ist nur Geld.
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#9
(27-04-2022, 09:34)kwep schrieb: Und bis dahin lasse ich mir von der Hexe nicht die Laune verderben, ist nur Geld.

Sicher richtig, sei aber auch deinerseits konsequent. Einen Titel ohne Laufzeitbegrenzung ab 18 loszuwerden ist zum Beispiel gar nicht so einfach. Achte auf formal korrekte Abwicklung und verlass dich nicht auf irgendwelche Zusagen.
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