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Volljähriges Kind - Studium - Vollstipendium - Kindergeld
#1
Ein volljähriges Kind bekommt ein Vollstipendium und zusätzlich "Büchergeld" und hat damit keinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern. Welchem Elternteil steht das Kindergeld zu?
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#2
Wahrscheinlich beiden zu gleichen Teilen.
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#3
Danke. Wie beantragt das ein Vater praktisch? Bei der Kindergeldkasse?
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#4
Die zahlen immer nur an einen Elternteil. Ausnahmsweise auch direkt ans Kind, die Voraussetzungen dafür sind hier aber nicht gegeben. Du musst also einen zivilrechtlichen Anspruch an den anderen Elternteil durchsetzen, wenn der das Kindergeld bekommt.
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#5
Welche Voraussetzungen für eine Direktzahlung an das. Kind sind nicht gegeben?
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#6
Pflichtwidrige Vorenthaltung des Kindesgeldes. Da das Kind aber den Bedarf sowieso gedeckt hat, kanns nicht pflichtwidrig sein.
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#7
Und auf welcher Grundlage gibt es einen Herausgabeanspruch über die Hälfte des Kindergeldes?
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#8
Sowohl du als auch die Mutter erhalten Kindergeld gemäss Bundeskindergeldgesetz §1 Abs. 1. Dass die Kindergeldkasse nur auf ein Konto und nicht auf zwei Konten überweist, bedeutet nicht dass ein Elternteil nicht anspruchsberechtigt ist. Bei minderjährigen Kindern steht das Kindergeld grundsätzlich beiden Eltern je zur Hälfte zu. Der nichtbetreuende Elternteil kann bzw. muss seinen Anteil auf den Unterhalt anrechnen.

Bei Volljährigen ist das genauso, aber das Kindergeld ist von beiden Eltern in voller Höhe in der Regel an das Kind weiter zu reichen, damit das Kind seinen Bedarf decken kann. Geschieht das nicht, kann das volljährige Kind bei der Kindergeldkasse einen sogenannten Abzweigungsantrag stellen. Das Kind bekommt das Kindergeld dann aufs eigene Konto. Korrekterweise müsste aber auch bei gedecktem Bedarf das Kindergeld ans Kind weitergereicht werden. Ausnahmen wären, wenn das Kind bei einem Elternteil wohnt, der zusätzlich Naturalunterhalt leistet, da greift das Recht zur Unterhaltsbestimmung. Verzichtet das Kind aufs Weiterreichen weil es meint, sein Bedarf wäre sowieso gedeckt, ändert sich dadurch nichts an der Grundtatsache von Bundeskindergeldgesetz §1 Abs. 1: BEIDE Eltern haben einen Kindergeldanspruch. Unterbleibt die Verteilung, muss der zu kurz gekommene Elternteil seinen Anteil beim blockierenden Elternteil einfordern und bei Nichtbefolgung einklagen.
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#9
Danke für die Erklärung. Welche Kosten sind mit einer solchen Klage verbunden? Wie steht es um Kindergeldzahlungen aus den bisherigen Jahren der Volljährigkeit? Könnten Sohn und Mutter miteinander kooperieren und behaupten, dass das Geld regelmäßig weitergeleitet wurde, obwohl in Wirklichkeit die Mutter sich selbst damit quersubventionierte?
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#10
Die Kosten der Klage hängen vom Streitwert ab. Wenn du mehr forderst und die Mutter wenig oder nix bietet, wirds teurer.

Zitat:Könnten Sohn und Mutter miteinander kooperieren und behaupten, dass das Geld regelmäßig weitergeleitet wurde, obwohl in Wirklichkeit die Mutter sich selbst damit quersubventionierte?

Natürlich, behaupten darf jeder alles. Die Mutter sagt, das Kindergeld steht eh dem Kind zu und sie leitet deinen Anteil weiter, der Sohn bestätigt das. Dann ist auch ein weiterer Nachweis für die Weiterleitung hinfällig, wenn der Sohn sagt, er hat alles, das ist dann der Nachweis. Möglicherweise findet ein Anwalt noch einen günstigeren Winkelzug für dich.
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#11
(12-08-2022, 06:53)feministensoehnin schrieb: Danke für die Erklärung. Welche Kosten sind mit einer solchen Klage verbunden?

Aus welchem Grund willst Du klagen?

Huh
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#12
Es ist anzunehmen, dass die Kindesmutter nicht freiwillig kooperieren wird. Dann Zivilklage.
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#13
(17-08-2022, 08:00)feministensoehnin schrieb: Es ist anzunehmen, dass die Kindesmutter nicht freiwillig kooperieren wird. Dann Zivilklage.

Wegen der paar Kröten willst Du klagen?

Huh 

Mein Tip ist, daß Du darüber noch einmal nachdenkst.

Es ist mitnichten sicher, daß Du gewinnst, und eine Klage bringt Ärger und Verdruß mit sich.

Ist es das wirklich wert?
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