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Hallo Jungs,
das Jungendamt hat in Januar 23 Auskunft angefordert.
Ich habe brav für 2022 Auskunft gegeben.
Jetzt aber zu meinem Problem.
Ich habe ein Haus, was 2022 nicht vermietet war. (ich wohne bei meiner Freundin und bin auch da gemeldet)
Das habe ich dem Jugendamt auch so mitgeteilt.
Jetzt wollen die auch Auskunft (Einkommensbescheide von 2019-2021 und Anlage V) der letzten 4 Jahre haben, für eine Prognose.
Das dürfte doch nicht rechtens sein?
Danke
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Rechtens ist nur, was ein Richter von dir verlangt. Der Umfang deiner Auskunftspflicht sollte sich also nur an dem orientieren, was das Jugendamt auch gerichtlich einklagen könnte.
Bei der Anfrage des Jugendamts gehts vermutluch um den Wohnwert, um daraus mit dem üblichen faulen Trick dir ein Einkommen anzudichten, das du gar nicht hast. Das Risiko ist gross, dass das auch ein Richter so sehen würde. Wie ist denn die Gesamtsituation? Gehts um Kindesunterhalt? Weiss die Ex um die Verhältnisse bezüglich Haus? Was zahlst du bisher?
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18-04-2023, 09:46
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18-04-2023, 09:50 von wildfloh.)
Es geht um Kindesunterhalt.
In 2018 hat das Jugendamt den Unterhalt schon mal berechnet. Da habe ich in meinem Haus gewohnt.
Da gab es natürlich bzgl. Wohnwert etlichen Schriftverkehr. Wir haben uns dann auf den Wohnwert 450€ geeinigt.
An Kredit zahle ich 410€. Das passte schon ich wurde damals nur in Stufe 1 eingruppiert.
2020 bin ich zu meiner Freundin gezogen und habe mein Haus erst über Airbnb und dann bis Nov.2021 voll vermietet.
Seit dem nutze ich es nur als Ferienhaus mit meiner Freundin, falls wir vor ihren großen Kindern flüchten müssen (hahahah)
Ich will auch nicht vermieten damit ich, falls meine Freundin es in dem Koppe bekommt, schnell ausziehen kann.
Ich habe mir schon überlegt das ich dem Jugendamt erzähle das demnächst die eine Tochter meiner Freundin einziehen wird.
Da ich ja Mindestunterhalt bezahle, bin ich ja auch nicht verpflichtet das Haus zu vermieten um Einkommen zu erzielen.
Meine Ex weiß zwar vom Haus, aber nicht ob vermietet oder sonst was.
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18-04-2023, 15:41
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18-04-2023, 15:42 von Nappo.)
Geier. Unterhalt wird nicht prgnostiziert, sondern am Einkommen bemessen. Auskunftsbegehren war 2023. Berechnet wird ab diesem Zeitpunkt neu. Dafür gereichen die letzten 12 Monate.
Bis dahin wurde Unterhalt nach Berechnung geleistet. Es bestehen also keine Rückstände. Rückwirkend kann man also nichts fordern. Prognostizieren auch nicht. Die haben nicht mehr alle Latten am Zaun.
Wenn 2022 nicht vermietet wurde, geht das aus dem Steuerbescheid für 2022 ja hervor, bzw. aus der Berechnung, da 2022 sicher noch nicht abgegeben wurde. Ich würde wie folgt antworten:
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund Ihres Auskunftsbegehrens vom XX.XX. 2023, wurde ordnungsgemäß für den Zeitraum der zurück liegenden 12 Monate Auskunft gegeben. Das gegenständliche Gebäude steht leer. es wurden keine Mieteinkünfte vereinnahmt. Eine zukünftige Vermietung ist nicht vorgesehen.
Sobald die Einkommensteuererklärung für 2022 vorliegt, sende ich Ihnen diese als Bestätigung meines Vorbringens unaufgefordert zu.
Bezüglich der gewünschten Vorlage von Einkommensteuererklärungen aus den Jahren 2019 - 2021, welche für die neue Unterhaltsberechnung unerheblich sind, mögen Sie mir die Rechtsgrundlage mitteilen, weshalb Sie diese anfordern.
Nach erfolgter Antwort, werde ich Ihr Schreiben - sofern Sie anderslautender Meinung sind - einer rechtlichen Prüfung unterziehen lassen und versichere nochmals, dass meine erteilten Auskünfte, welche für eine Unterhaltsberechnung relevant sind, vollständig und wahrheitsgemäß Ihnen nunmehr vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen
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Danke Nappo, so werde ich das dem JA schreiben.
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So Jungs, jetzt der Knaller.
Wie schon gesagt ich hatte in 2022 keine Mieteinnahmen.
Jetzt hat das JA die Berechnung angestellt und eine Miete von 648,96€, die erzielt werden könnte, in Anrechnung gestellt.
Obwohl laut Steuerbescheid von 2022 auch keine Mieteinnahmen zu ersehen ist.
Was für eine Kackbratze, die JA Tante.
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Übliches Standardvorgehen im Unterhaltsrecht. Du bist verpflichtet, deine Werte zu nutzen, Einnahmen, Zinsen, damit du mehr Unterhalt zahlst. Tust du das nicht, wird dir das fiktiv angerechnet. Das ist die schwachsinnige Realität des Unterhaltsrechts.
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War das Gebaeude nicht in dem Zeitraum unbewohnbar weil Heizung/Wasserleitung oder sonstwas defekt? Was nicht bewohnbar ist, kann auch nicht vermietet werden. Leider fehlen Dir ja auch z. Zt. die Mittel um das instand zu setzen.......
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Ist der Unterhaltspflichtige auch unter Heranziehung seiner (tatsächlichen oder fiktiven) Vermögenserträge nicht leistungsfähig, muss er unter Umständen auch den Stamm seines Vermögens zum Bestreiten des Kindesunterhalts heranziehen. Denn wie allgemein beim Verwandtenunterhalt muss der Unterhaltspflichtige grundsätzlich auch im Verhältnis zu Kindern den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie § 1581 S. 2 BGB für die Leistungsfähigkeit beim nachehelichen Ehegattenunterhalt vorsieht, enthält das Gesetz im Bereich des Verwandtenunterhalts nicht (so: BGH 21.4.2004 – XII ZR 326/01).
Da Du aber den Unterhalt zahlst, der auch nach erfolgter Auskunft 2022 von Dir verlangt wurde, würde ich aus zweierlei Gründen widersprechen:
1. Rückwirkend kann der Unterhalt nicht mit fiktiven Größen erhöht werden. (Offensichtlich will man aber die fiktiven Miete zukünftig angerechnet sehen) also
2. Aufgrund Deiner Zahlung von Unterhalt - so würde ich zumindest argumentieren - kann man Dir nicht fiktiv weitere (!) Einkommensmöglichkeiten unterstellen, nur um den Unterhaltsbetrag zu erhöhen.
Da würde ich gerne konkret Urteile sehen und würde auf jeden Fall das Ganze bis in die Beschwerdeinstanz jagen.
Oben schreibst Du: Ich habe ein Haus, das nicht vermietet WAR. Ist es denn jetzt vermietet?
Ansonsten gibt es auch den Weg, diese Schergen schlicht zu verarsch...en. Du meldest deinen Erstwohnsitz dort an und sendest denen die Meldebestätigung. 6 Wochen später, meldest du Dich wieder ab....
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Wie zu erwarten verweist das JA auf §1603.
Da ich ja Leistungsfähig bin trifft der §1603 nicht auf mich zu.
Habe das JA um konkrete Urteile gebeten.
Jetzt sind sie erstmal beschäftigt.
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Dieser Verweis fällt denen selbst auf die Füße. das war m.E. eine Verlegenheitsmitteilung. Lass die arbeiten und zappeln. Manches muss man eben durch kämpfen
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Das Jugendamt hat geantwortet:
"Anhand der der derzeitig vorliegenden Informationen ist es nicht schlüssig nachzuvollziehen, in welchem Rahmen Sie Ihr Wohneigentum in den vergangenen drei Jahren genutzt haben bzw. wie lange die Modernisierung bereits andauert. Grundsätzlich sind leerstehende Wohnräume gewinnbringend zu vermieten. Sofern eine zumutbare Vermietung unterlassen oder stark verzögert wird, kann die markt- und ortsübliche Miete als fiktives Einkommen zugerechnet werden. Ich bitte Sie vor diesem Hintergrund um eine Stellungnahme, wie lange die Modernisierungsarbeiten bereits andauern und bis wann diese abgeschlossen sein sollen. Gerne können Sie diesbezüglich auch Fotos des Zustandes übersenden"
Wie immer nennen sie keine Rechtsgrundlage auf der sie das fiktive Einkommen unterstellen.
Da werde ich wohl erstmal danach fragen müssen!
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Sorry, aber da platzt mir die Bux. Der Link ist im Übrigen sehr hilfreich. Diesem ist zu entnehmen, was man üblicherweise zumindest sagt. Nämlich, dass wenn der Mindestunterhalt aus laufendem Einkommen gezahlt werden kann, es keinen Rückgriff auf Vermögen gibt. Ich vermute, dass die sagen, es handele sich bei einer Miete um Erträge aus Vermögen und die seien somit den Einkünften des Unterhaltsschuldners hinzu zu rechnen. Jetzt stellt sich die Gretchenfrage: Muss ich Erträge aus Vermögen realisieren, wenn der Mindestunterhalt durch Einkommen gesichert ist, oder muss ich es nicht.
Zwar habe ich ein Urteil des OLG Jena gefunden, in dem die Zurechnung von fiktivem Einkommen (Miete) als rechtmäßig zugestanden wurde, hier handelt es sich aber nicht um Kindesunterhalt, sondern um "Nachscheidungsunterhalt".
https://www.judicialis.de/Thüringer-Ober....2009.html
Ebenso findet sich ein weiteres Urteil des OLG Brandenburg, in dem der Unterhaltsschuldner sich fiktive Zurechnung aus Mieteinnahmen gefallen lassen musste. Hier geht es tatsächlich nun um Kindesunterhalt, aber auch hier geht es darum, dass der Unterhaltsschuldner versuchte, eine Titelherabsetzung herbei zu führen, welche zu einem Mangelfall aufgrund ausgefallenen Einkommens geführt hätte, da er vorher zum Mindestunterhalt verpflichtet worden war.
https://openjur.de/u/775187.html
Also auch hier ein entscheidender Unterschied - wie ich meine - zu Deinem Fall, da bei Dir der Mindestunterhalt (oder sogar höher?) gar nicht gefährdet ist.
Somit sind z.B. beide Urteile auf Deinen Fall nicht übertragbar!
Dem JA würde ich im Antwortbrief mitteilen, "das immernoch die Nennung einer Rechtsgrundlage fehlt" und Du deren Richtigkeit ihrer Aussage entgegen stehst. Bei meiner Formulierung bekämen die sehr deutlich gesagt, dass die Fotos aus meiner Wohnung absolut Null etwas angeht. Und das sie jetzt die Belästigung lassen sollen oder bitte den Klageweg beschreiten mögen.
Der bedeutet zwar ein Risiko, aber das würde ich - notfalls kostenintensiv - bis zum Ende durchziehen. Du darfst auch Eines nicht vergessen: Wenn Du Dich freiwillig darauf einlässt, macht man Dir die freie Verfügungsgewalt über Dein Haus kaputt. Denn würdest Du eines Tages sagen, dass Du das haus verkaufen willst, was würde dann als Nächstes das JA anbringen? Du hättest mutwillig Dein anrechenbares Einkommen verringert und dein haus nicht verkaufen dürfen? Oder was? Und genau das Problem sehe ich hier.
Das Ding würde ich mit dem Messer zwischen den Zähnen durch fechten.
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Ich werde mich ganz lieb bedanken für ihre 2. Version des "fickdiven" Einkommens und nach der Rechtsgrundlage/Urteile fragen.
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Ja, berichte bitte! Würde mich sehr interessieren, wie das weiter geht.
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Bezüglich der 2.Version/Begründung von Ihnen über das zurechenbare Einkommen (mögliche Mieteinnahmen) mögen Sie mir die Rechtsgrundlage/Urteile mitteilen, weshalb Sie dieses ansetzen wollen. Nach erfolgter Antwort werde ich Ihr Schreiben - sofern Sie anderslautender Meinung sind - einer rechtlichen Prüfung unterziehen lassen.
Falls Sie noch weitere Versionen/Begründungen haben teilen Sie mir bitte immer gleich die Rechtsgrundlage/Urteile mit. Das spart dann die Nachfrage meinerseits.
So hab geantwortet
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Ich würde noch ein bißchen mehr auf Zeit spielen und die Auskunft mit dem Hinweis auf den Datenschutz ablehnen.
"Aus Erfahrung ist bekannt........daß meine Daten in den Händen ihrer Behörde nicht sicher sind resp. ein achtsamer Umgang mit meinen Daten nicht zu erwarten ist....."
Damit sind die wieder eine Weile beschäftigt. Natürlich werden sie behaupten, dass deine Vorbehalte unbegründet sind etc. pp. blabla. Dann kannst du immer noch Beschwerde gegen diese Antwort einlegen beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und noch eine Weile hin- und herfechten. Wird aber außer Zeitverzögerung nichts bringen.
Allerdings war es in meinem Fall einmal so, dass ich das Sozialamt mit dem Datenschutz drangekriegt habe. Die haben zur Begründung einer Entscheidung aus einer Akte zitiert, die sie (resp. den Einblick) gar nicht hätten haben dürfen. Habe natürlich sofort beim Landesbeauftragten für den Datenschutz protestiert und strafrechtliche und personelle Konsequenzen gefordert. Ist zwar nichts dergleichen passiert, aber seither läßt mich diese Behörde in Ruhe.
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sehr interessant. Bitte teile uns unbedingt die Antwort der Behörde mit. Insbesondere, auch auf welcher Rechtsgrundlage sie den Bild-Beweis stützen!
Seit wann können die so einfach Bilder aus Wohnungen / Wohnräumen anfordern.... unglaublich!
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So JA hat sich seit 2 Wochen nicht gemeldet.
Hoffentlich sind sie geplatzt. Haha
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So das JA hat geantwortet :
"Im Rahmen der vorhergehenden Unterhaltsberechnung wurden fiktive Mieteinkünfte hinzugerechnet, da sie Angaben, ihr Wohneigentum zu vermieten. Diesbezüglich führten sie auf dass sie das Wohneigentum derzeit Renovieren und Modernisieren sowie anschließend über Airbnb vermieten werden.
Nachweise oder Belege überwanden Sie hierfür nicht. Im Sinne einer außergerichtlichen Einigung wird im Rahmen dieser Berechnung zunächst auf die fiktive Hinzurechnung von Mieteinkünften verzichtet. Vor diesem Hintergrund ist jedoch eine wesentliche Veränderung ihre Einkommensverhältnisse insbesondere durch Vermietung des Wohneigentums umgehend von ihnen anzuzeigen. "
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Ach guck an! Geht doch. Sache erledigt ,-)
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Oh, sogar eine Antwort. Normalerweise sagen sie gar nichts mehr wenn sie merken, dass ihre Argumentation nicht rechtens ist, um einen bleibenden Unsicherheitsraum zu erzeugen.
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Wenn das JugA etwas fragt, die Antwort (auch wenn sie einfach wäre) via chatGPT auf 20+ Seiten aufblasen, damit die auch was zum Lesen haben. Genauso bei den Raubrittern vom FA verfahren oder anderen Behörden, die einem auf den Sack gehen.
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14-06-2023, 08:58
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14-06-2023, 09:01 von wildfloh.)
Jetzt bin ich schon von Stufe 7 auf Stufe 4 gekommen. Ziel ist Stufe2 der DT.
So jetzt kommt Phase 2: ich habe da mal dem JA geantwortet
"Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben teile ich Ihnen folgendes mit:
1. Fiktive Hinzurechnung von Mieteinnahmen:
Um nochmal zu Ihrer Aufklärung beizutragen, empfehle ich Ihnen folgende Webseite mal zu lesen und in einer Schulung auch Ihre Kollegen damit aufzuschlauen
https://www.scheidung-online.de/unterhal...inkuenfte/
Ich zitiere mal zwei Stellen:
„Beim Kindesunterhalt gibt es – entgegen eines auch unter Juristen weit verbreiteten Irrtums – keine Pflicht des unterhaltszahlenden Elternteils, möglichst viel zu verdienen, um möglichst viel Kindesunterhalt zahlen zu können. Vielmehr reicht es aus, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil gerade einmal so viel Einkommen hat, um den Mindestunterhalt zahlen zu können, also den Unterhalt nach der untersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle.“
„Wer eine vermietbare Wohnung ohne rechtfertigenden Grund Leerstehen lässt, dem wird die erzielbare Nettomiete als fiktives Einkommen angerechnet. Diese Pflicht zur ertragsreichen Vermögensanlage gilt allerdings uneingeschränkt nur für den Unterhaltsgläubiger, also für denjenigen, der Unterhalt fordert. Der Unterhaltsschuldner muss sein Vermögen nur dann gewinnbringend anlegen, wenn er sonst entweder beim Kindesunterhalt nicht einmal den Mindestunterhalt zahlen könnte.“
Ich hoffe ich kann damit Ihr Wissen ein wenig erweitern. Sie sparen sich damit einiges an Arbeit und kommen schneller zu richtigen Unterhaltsberechnungen.
2. Anzeige Einkommensveränderungen:
Hier liegen Sie mit Ihrer Aussage falsch.
„Das Gesetz sieht vor, dass bei bestehender Unterhaltspflicht beide Seiten alle zwei Jahre Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen verlangen können. In kürzerem Abstand kann diese nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der andere in der Zwischenzeit wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
Eine ungefragte Auskunftspflicht desjenigen, dessen wirtschaftliche Situation sich wesentlich verbessert hat, sieht das Gesetz nicht vor“
3. Berechnung bereinigtes Nettoeinkommen und Einstufung:
Sie haben jetzt als Einkommen von xxx€ errechnet. Jetzt ist Ihre Aussage das entspricht Stufe 5. Eine Seite weiter schreiben Sie dann was von 115% des Mindestunterhalts, was ja Stufe 4 entspricht. Das ist jetzt für mich etwas verwirrend.
4. Nicht Anrechnung Kredite/ meine Berechnung des bereinigten Unterhalts:
Schulden können beim Kindesunterhalt vom Einkommen abgezogen werden, wenn sie nicht wirtschaftlich unsinnig sind und der Mindestunterhalt gezahlt werden kann.
Das trifft für die Kredite zu. Somit sind sie voll abzugsfähig. Des Weiteren muss man auch sehen das die Wertsteigerung durch Modernisierung und das Abzahlen des Hauskredites das Erbe von Tochter steigert. Nach meiner Berechnung liegt mein bereinigtes Einkommen bei xx €. Ich würde vorschlagen das wir uns außergerichtlich auf diesen Wert einigen.
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