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Es geht grad erst los - bitte um Ratschläge !
#26
Dein Sohn soll sich eine 1000€ Wohnung nehmen mit 50qm
So erhöht er den Selbstbehalt und kann sicher sein dass kein
Betreuungsunterhalt von ihm verlangt werden kann wegen Leistungsunfähigkeit
Die Gegenseite wird führsorglich die Karte spielen,
dass man am Ende alles
Auf einmal zahlen müsste .
Deswegen das Kindesunterhalt abzweigen monatlich
und wenn er wirklich der Vater ist
Dann halt einfach dem Jugendamt das alles überweisen was gefordert wird
Zinsen fallen sowieso keine an.
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#27
Was heisst denn, "dass man am Ende alles zahlen uss"? Wenn man dch aufgrund des Selbstbehalts nicht leistungsfähg ist, kann man auch am Ende nicht zahlen oder ? Und gilt für Kindes- und Betreuungsunterhalt ein unterschiedlicher Selbstbehalt bzw werden da unterschiedliche Berechnungen angestellt ? Wenn ich doch aufgrund des Selbstbehalts keinen Betreuungsunterhalt zahlen kann, gilt das dann nicht auch für den Kindesunterhalt ?
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#28
Der Selbstbehalt ist höher gegenüber dem Betreuungsunterhalt
Als der Selbstbehalt gegenüber dem Kindesunterhalt .

Das Jugendamt wird deinen Sohn in Verzug setzen .
Demnach müsste er rückwirkend Unterhalt zurück zahlen.
Viele finden es schlimm etwas auf einmal zu zahlen und wählen das geringere
Übel. In dem Fall Vaterschaftsanerkennung damit man nicht alles auf einmal zahlt
usw.

Ist ein nettes Druckmittel von der Gegenseite aber 10x300€
Ist das gleiche Geld und der gleiche Wert wie 1x3000€ zum Beispiel
Deswegen sollte man diesem Druckmittel entspannt begegnen indem man das
Vermutliche kindesunterhalt spart für den Fall dass er wirklich der Vater ist .
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#29
Ach okay, das hab ich jetzt verstanden. Ne, dann finde ich es auch besser, vorsorglich zu sparen, als direkt Vaterschaft anerkennen und zahlen.
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#30
Wenn die Vaterschaft angeordnet wird
gerichtlich mit Vaterschaftstest, könnte es 1000-2000€ kosten.
Hört sich erstmal viel an, aber es ist eine gute Investition.
Du willst nicht dass dein Sohn alle 2 Tage depri aufwacht
und sich die Frage stellt, ob er dann überhaupt für sein eigenes Kind zahlt.

Er würde aber auch 1500€ sparen zur Differenz vom Vorschuss von rund
200€ monatlich auf 1-2 Jahre bis die Feststellung durch ist -
Gegenüber des Mindestunterhalts der 2024 sich wieder erhöht auf bestimmt
330€ monatlich
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#31
Das führt doch jetzt alles zu noch mehr Irritation. Die Mutter ist in der 12. SSW. Da fließt erst mal noch viel Wasser den Rhein runter. Dann kommt die Vaterschaftsklage. Ab wann das JA - sofern die Mutter dort aufschlägt - oder das JC Auskunft verlangt, steht in den Sternen.

Wenn das passiert UND die Vaterschaftsfeststellung zu Ungunsten des Betroffenen ausfällt, lässt sich leicht klären, ab wann Unterhalt rückwirkend zu zahlen wäre. Nämlich eben erst nach Feststellung der Vaterschaft und NACH Aufforderung zur Auskunftserteilung.

Da nutzt es wenig, jetzt in Aktionismus abzutauchen. Am Ende des Tages kommt alles anders. Und als kleiner Selbständiger, kann er Verfahrenskostenhilfe beantragen und sollte es auf jeden Fall schlicht versuchen, was die Kosten für die Vaterschaftsklage u.v.m. angeht
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#32
Da die Kindbesitzerin ja Kohle will, stimmt sie ev. auch einem aussergerichtlichen Vaterschaftstest zu und manN spart sich die Gerichtskosten......
Heute: Alter weisser Mann, Klimaleugner, Covidiot. Morgen: Held der Freiheit. Haltet Stand!
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#33
Man darf nicht vergessen dass das Jugendamt die letzten 12 Monate sehen will.
Demnach ist es  schon ratsam, dass der Sohn jetzt schon seine Finanzen so gestaltet
Dass er der Kindesbesitzerin nicht auch noch Geld in den Rachen schiebt.

Ob dass Kindesunterhalt erst zu zahlen ist, wenn die Vaterschaftsfeststellung durch ist, bezweifle ich.
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#34
(13-08-2023, 01:30)Alimen T schrieb: Ob dass Kindesunterhalt erst zu zahlen ist, wenn die Vaterschaftsfeststellung durch ist, bezweifle ich.

Servus, ohne rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft fehlt die Grundlage für Unterhalt. aber danach halt rückwirkend ab Geburt
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#35
Zitat:Servus, ohne rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft fehlt die Grundlage für Unterhalt. aber danach halt rückwirkend ab Geburt

Rückwirkend Ab Geburt den Vorschuss zurückzahlen oder den mindestunterhalt zurück zahlen ?
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#36
den Unterhaltsvorschuss bei Leistungsfähigkeit ans Jugendamt, den Rest wenn gefordert an die KM
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#37
Den Rest = die Differenz zwischen Vorschuss und errechnetem Unterhalt muss dann auch rückwirkend ab Geburt an die KM gezahlt werden?
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#38
Alles ist zu bezahlen. Alles = Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle und eventuelle andere Unterhaltsarten. § 1613 BGB.
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#39
Was mich an der ganzen Diskussion stört, ist die einseitige Festlegung auf die Kosten.

Ist das Kind wirklich von Deinem Sohn, so hat es auch ein Recht darauf, daß er sich als Vater um es kümmert.

Deswegen solltet Ihr meiner Meinung nach zumindest im Hinterkopf (!) haben, bei der KM ggf. auszuloten, ob sie in dieser Hinsicht vernünftig ist.
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#40
@ P : war das  schon immer so ?


Klar hat der Sohn Ein Recht auf Umgang ..
Meine Ex hat mir das blaue vom Himmel versprochen und 
Im Endeffekt musste ich um jedes Treffen betteln 
Bis ich einen Anwalt eingeschaltet habe.
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#41
Letzte Woche kam ein Schreiben vom Jobcenter mit der Nachricht, dass die KM schwanger ist und in 6 Wochen ihr Kind erwartet. Da sie meinen Sohn als Vater angegeben hat, wird er schon mal informiert, dass sowohl die KM als auch das nichteheliche Kind einen Unterhaltsanspruch schon 6 Wochen vor der Geburt haben, und beide Unterhaltsansprüche rückwirkend auf ihn übertragen werden, sobald die Vaterschaft feststeht. 
Irgendwelche Ratschläge, was wir jetzt tun sollen/können ? Mein Sohn hält eine Vaterschaftsklage für sinnlos, er ist sich sicher, der Vater zu sein. Rechtsschutzversicherung greift erst ab Juli, trotzdem schon beim Anwalt beraten lassen ? Wenn ja, wo und wie finden wir einen guten Anwalt, der sich auch für die Rechte des Vaters einsetzt ?
Kurzfristig wird er wohl keinen Unterhalt zahlen müssen wg mangelndem Einkommen, aber das kann sich ja ändern.
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#42
#2 und #31 haben´s ja schon gesagt.

habe gerade das hier gefunden:
https://www.unterhalt.com/unterhalt-waeh...chaft.html

Folgende Fragen:
1) besteht noch Kontakt zur Kindesmutter? Vielleicht kann man "noch" etwas vernünftig regulieren
2) Wurde wie in #2 empfohlen, erstmal abstreiten und ggf. einen Test in Ö machen lassen, wenn das Kind da ist. Es besteht die kleine Wahrscheinlichkeit, dass er es doch nicht ist .... den Einsatz für den Test würde ich zunächst in den Ring werfen .... wer weiss, ob die Kindesmutter eben doch anderweitig aktiv war ... auszuschließen ist das wohl nicht ....
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#43
Hallo,
zu 1) es ist kompliziert.

[Auf Wunsch von Sirius gelöscht wegen zu vielen Details, die von der Ex missbraucht werden könnten]
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#44
Wenn er so sicher mit seiner Vaterschaft ist, soll er anerkennen und trotzdem einen Test machen. Nicht offiziell, Probe beim Umgang nehmen, Labor in Holland oder Österreich. Billig. Ist strafbar, fliegt aber nicht auf wenn er den Mund hält. DANN ist er sicher. Ist er nicht der Vater, über den Test schweigen und einen gerichtlichen Test in D erzwingen, dann Anfechtung. Eben so, wie schon im Thread genannt.

Der Weg ist zwar auch nicht toll, aber dein Sohn scheint einige psychische Blockaden zu haben, vielleicht ist dieser Mittelweg besser für ihn zu machen wie von vornherein einen aus seiner Sicht aussichtslosen gerichtlichen Test zu machen. Verluste sind dann zwar auch zu beklagen, aber bei weitem nicht so hoch wie für 25 Jahre Unterhaltspflicht.

Zum Unterhalt gibts keine Ratschläge, weil kaum Spielräume da sind. Es gibt da keine Tricks und die berühmte Schlupflochsuche vergesst gleich mal wieder. Anwalt erst bei Klage. Rechtsschutzversicherung zahlt kein Familienrecht.
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#45
Hallo, ja, danke für die Infos. Ich suche auch noch keine gerichtliche Auseinandersitzung, sondern erstmal Hilfe mit den Behörden und Formularen, die auf uns zukommen. Soweit ich das im Forum gelesen habe, sind die Forderungen bzw Drohungen bei Nichtantwort manchmal recht überzogen. In der Rechtsschutzversicherung ist explizit auch Unterhalts- und Sorgerecht inbegriffen.
Habe gehört, dass es wohl auch Sozialverbände gibt, die beraten können. Werde mich da mal erkundigen.
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#46
sirius83 dateline='[url=tel:1707602674' schrieb: 1707602674[/url]']
Hallo,
zu 1) es ist kompliziert.

[Auf Wunsch von Sirius gelöscht wegen zu vielen Details, die von der Ex missbraucht werden könnten]

Also wenn die Kindesmutter vom Jobcenter 6 Wochen vor der Entbindung 
Bürgergeld bekommt. ….Dann war sie bei der Empfängnis Arbeitslos . 


Also viel Zeit um sich schwängern zu lassen .


Mutterschutz Geld ( 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) 
ist genau so hoch wie das vorherige Gehalt. 

Ich kenne mittelmäßige Frauen die täglich über tinder ihren bodycount erhöhen. 
Und Das sind nur die, die es zu geben.

Dein Sohn muss keine Vaterschaftsklage machen. 
Das Jugendamt macht das schon . 

Er soll auf keinen Fall eine Vaterschaftsanerkennung machen . 
Einfach Bürgergeld beantragen und wenn es soweit ist, dann prozesskostenbeihilfe 
Beantragen. So legal wie jetzt, wird er nie an einen Vaterschaftstest kommen.
Und bei der prozesskostenhilfe sagen, dass die Rechtschutzversicherung kein 
Familienrecht abdeckt . Dann vorher einen 
Beratungsschein vom Amt holen und das am besten immer wieder. 

Mit zum Beispiel 2200€ netto Gehalt ist Mann als Unterhaltspflichtiger ein
Bürgergeldkandidat in Deutschland . 

Leider ist das der einzige Weg den Mann gehen sollte, wenn die Kindesmutter so eine schöne Vorlage gibt.
Sie wird ihm jetzt das Blaue vom Himmel versprechen nur damit er die Vaterschaftsanerkennung macht.


Er soll schonmal 350€ zur Seite legen monatlich oder Dir geben und keine Gehaltsauskünfte dem JC oder JA schicken !!
Weder dem Jugendamt noch dem Jobcenter !

Guckt bei Google Maps nach Rechtsanwältinnen mit hoher Bewertung und Schwerpunkt Familienrecht.
 . Das kommt wohl besser an angeblich.

(11-02-2024, 01:39)sirius83 schrieb: Hallo, ja, danke für die Infos. Ich suche auch noch keine gerichtliche Auseinandersitzung, sondern erstmal Hilfe mit den Behörden und Formularen, die auf uns zukommen. Soweit ich das im Forum gelesen habe, sind die Forderungen bzw Drohungen bei Nichtantwort manchmal recht überzogen.  In der Rechtsschutzversicherung ist explizit auch Unterhalts- und Sorgerecht inbegriffen.
Habe gehört, dass es wohl auch Sozialverbände gibt, die beraten können. Werde mich da mal erkundigen.

Den Ämtern würde ich mit heutigem Wissen zurück schreiben,
Dass beim Arzt erstmal geprüft wird ob Mann überhaupt zeugungsfähig ist.

:cool:
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#47
Hallo, also mein Sohn will jetzt doch erst die Vaterschaft feststellen lassen, mit der Versicherung haben wir geklärt, dass das nicht unter Sorge und Unterhaltsrecht fällt und somit die Wartezeit nicht unterbricht. Müssen das dann allerdings selbst zahlen, aber auch egal jetzt. Bedenken kamen auf, weil es das erste ist, was die KM gefragt hat - ob er die Vaterschaft anerkannt habe - als er sie wg Umgang kontaktiert hat. Den sie nur in ihrem Beisein erlauben will.

Soweit ich weiss, bekommt sie ja schon seit mind 6 Wochen Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt, als Vorschuss. An anderer Stelle hab ich aber gelesen, dass Betreuungsunterhalt erst gezahlt wird, wenn die Vaterschaft feststeht ? Was ist richtig ?

Und noch eine Frage: das alles kann ja dauern, riskiert mein Sohn das Umgangsrecht, je länger das dauert ? Von einem Anwalt haben wir gehört, dass ein Gericht z.b. nach 6 Monaten keinen Umgang anerkennen will, "weil das Kind kennt den ja gar nicht."

Danke wie immer für Eure Ratschläge
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#48
Das Umgangsrecht wird nicht riskiert, aber bei Babys ist sowieso nicht viel drin. Nachmittagsspaziergang einmal die Woche oder so.
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#49
Vielleicht einfach per whats App regelmäßig fragen ob man das Kind sehen kann und den Verlauf behalten.
Damit man nachweisen kann dass man regelmäßig danach gefragt hat .
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#50
(18-03-2024, 13:38)sirius83 schrieb: Soweit ich weiss, bekommt sie ja schon seit mind 6 Wochen Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt, als Vorschuss. An anderer Stelle hab ich aber gelesen, dass Betreuungsunterhalt erst gezahlt wird, wenn die Vaterschaft feststeht ? Was ist richtig ?

Der Betreuungsunterhalt wird ab Forderung berechnet. Also wenn die Vaterschaft feststeht, muss er rückwirkend ab Forderung bezahlt werden.
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