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Berechnung Kindesunterhalt und Betreungsunterhalt
#1
Hallo, ich habe versucht den monatlichen Kindesunterhalt und den Betreuungsunterhalt im ersten Jahr zu berechnen für die folgende Situation:
  • Kind 0 Jahre
  • Verdienst Mutter 0 €
  • Verdienst Brutto Monat 6300 € SK 1
  • Verdienst Netto  3796 €
  • Angestellt


Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens


Vom Netto werden folgende Beträge abgesetzt:
  • 6 % Brutto Altersvorsorge              375 €
  • Schulden                                      136 €
  • Berufsbedingte Aufwendungen        150 €

Unterhaltrelevantes Einkommen      3796 - 375 -136 -150 = 3135 €

Ermittlung des  Kindesunterhalts
In der Düsseldorfer Tabelle lässt sich ein Betrag von 525 € zuordnen. Der zu leistende Kindesunterhalt ist dann abzüglich der Hälfte des Kindergeldes 400 €.

Somit bleiben zur Bestimmung des Betreuungsunterhalts 2735 €.

Ermittlung des Betreuungsunterhalts

Der Betreuungsunterhalt ergibt sich aus 2735 * 45% = 1230 €.

Am Ende würden also noch 1504 € übrig bleiben.

Mein Selbstbehalt sollte 1510 € betragen. Damit passt sich der Betreuungsunterhalt auf 1224 € an.

Stimmt meine Berechnung?
Welche anderen Posten kann ich vom Netto absetzen?
Gibt es steuerliche Vorteile?
Meine Warmmiete beträgt 640 €. Hat dies einen Einfluss auf den Selbstbehalt?
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#2
Berufsbedingte Aufwendungen nur mit Nachweis, je nach OLG auch gar nicht. Schulden in der Regel irrelevant. Wird aber wenig ändern, es bleibt Tabellenstufe 5, da zwei Unterhaltsberechtigte. Die 400 stimmen also erst einmal, ab 1.1. Januar voraussichtlich 440 EUR.

Betreuungsunterhalt zwischen 1120 Mindestsatz und 1230. Da der sich aber 1.1. sicher auch erhöht, dann wohl die Obergrenze 1230. Aber auch das hängt vom OLG ab. Der Erwerbstätigenbonus wird heutzutage oft nicht mehr automatisch gegeben. Und schliesslich ist auch eventuelles Elterngeld teilweise zu berücksichtigen und eventuell erhöhte Wohnkosten. Im Selbstbehalt sind zum Zeit 520 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Wenn deine 640 EUR ortsüblich für eine normalgrosse Wohnung sind, würden die den Selbstbehalt vielleicht erhöhen. Sowas muss aber oft gerichtlich durchgesetzt werden.

Steuerlich ist Kindesunterhalt irrelevant, in der offfiziellen Einkommensstatistik zählt er konsequenterweise bei dir als Konsumausgabe und bei der Mutter als nichtexistent. Kein Witz. Betreuungsunterhalt: https://www.fachanwalt.de/ratgeber/kein-...che-mutter
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#3
Altersvorsorge:
- Das einfachste: ETF Sparplan anlegen (JA will Belege dafür: Überweisungsbelege der letzten 3 Monate), ich würde an deiner Stelle gleich mehr als 6% deines Bruttos nutzen. Wäre mal interessant, wie das JA darauf reagiert. Im Worst-Case wird es einfach nicht beachtet.

Berufsbedingte Aufwendungen:
- Müssen nachgewiesen werden. 150€/Monat erscheinen mir relativ hoch, sofern der Fahrtweg noch nicht drin ist - denke auf jeden Fall an die Pendlerpauschale. Im Unterhaltsrecht zählen Hin- & Rückfahrt!

Warmmiete:
- Mit großem Wohlwollen beim JA erreichen, dass man deinen Selbstbehalt um diese Differenz der höheren Miete erhöht. Bei 640€ sehe ich aber keine Möglichkeit - oft kommt dann so etwas wie: "Die Wohnung ist zu groß für Sie, bitte suchen Sie sich eine kleinere/günstigere."

Betreuungsunterhalt/Elterngeld:
Die Mutter kann von sich aus auf den Betreuungsunterhalt verzichten - wenn sie es will/kann. Sie wird evenuell Elterngeld beziehen, dann würde die Rechnung anders aussehen.
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#4
Problem ist, schon der Mindestunterhalt für Kindesunterhalt ist hoch, auch wenn er Dank Zusatzausgaben noch etwas runtergestuft wird, nutzt ihm das nichts. Nach dem 1.1. ist er garantiert Mangelfall und dann erhöht halt jeder Euro Kindesunterhalt weniger den Betreuungsunterhalt um denselben Betrag. Unterm Strich bleibt immer nur der Selbstbehalt für §1615l BGB.

6300 € brutto, ein Baby -> Mangelfall. So ist das heute.

Wie ist die Geschichte dahinter? Getrennt schon vor Geburt? Verhütungslüge der Dame?
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#5
Ja schon vor Geburt getrennt. Ich dachte, ich wäre unfruchtbar. Trotzdem ist sie schwanger geworden.
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#6
Vaterschaftstest?
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#7
Kind ist noch nicht geboren. Ich könnte zumindest zum Urologen und meine Spermien nochmal überprüfen.
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#8
Ein Vaterschaftstest wäre besser, wenn das Kind da ist. Denn auch zeugungsfähig kann es sein, dass da ein anderer geschossen hat. Dazu ist freilich die Mitwirkung der Mutter nötig. In Deutschland muss man Betrügerinnen um Erlaubnis fragen, ob man ihren Betrug aufdecken darf.

Wenn du bisher nur angenommen hast, nicht zeugungsfähig zu sein aber ohne echte ärztliche Diagnose, dann ist das Risiko gross, dass du der Vater bist, vermutlich hast du dann nicht viel Wert auf Verhütung gelegt bei gleichzeitiger Unsicherheit über den Zeugungsfähigkeitsstatus. Aber auch dann - besser Test machen. Teuer ist der nicht.
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#9
dkj dateline='[url=tel:1701631955' schrieb: 1701631955[/url]']
Kind ist noch nicht geboren. Ich könnte zumindest zum Urologen und meine Spermien nochmal überprüfen.

Bloß keine Vaterschaftsanerkennung machen .

Leg das Kindesunterhalt in eine Schublade. Erst 
 die Schublade auf machen wenn du wirklich der Vater bist 
 und erst dann das Geld überweisen und im Verwendungszweck die
Rückwirkenden  Monate erwähnen. 

45% Betreuungsunterhalt 
Sind der Betrag den Fräulein vor der Schwangerschaft 
vom ganzen Gehabt hätte. 
Also angenommen bevor die Ex schwanger wurde 
hätte sie 2000€ im Monat Netto verdient… dann müsstest du ihr 
900€ BU bezahlen also 45% ihres Verdienstausfalls. 

Möchte die werdende Mutti keine Beziehung ? 
Versuch mit ihr zusammen zu bleiben
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#10
Auf jeden Fall einen Vaterschaftstest machen lassen!
Sicher ist sicher!
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#11
Wichtigste ist
dass er sich nicht zur einer Vaterschaftsanerkennung
Überreden lässt. Danach sind Vaterschaftstests nahezu
ungültig
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#12
  • nicht verheiratet
  • Kind noch nicht geboren
  • getrennt lebend

Wie wird der Unterhaltsanspruch der Kindesmutter ermittelt?

Aus den letzten 12 Nettolöhnen vor der Schwangerschaft? Gibt es einen Mindestanspruch?
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#13
Thema des identischen Falls vereinigt.

Der aktuelle Mindestanspruch steht in der Düsseldorfer Tabelle, Abschnitt D. "Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 I BGB". Mindestens 1.120 EUR, wird sich aber zum 1.1. sicher erhöhen. Dein Selbstbehalt liegt bei 1.510 EUR. Massgeblich ist das letzte Einkommen. Die Details wie die Einbeziehung eines Elterngeldanspruchs will ich nicht alle aufzählen.

Der Anspruch nach § 1615l BGB ist begrenzt auf den Betrag, der einem Ehegatten in gleicher Lage zustünde. Dies hat der Verpflichtete darzulegen.
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#14
Ermittel mal das Elterngeld von der Dame, das ihr zusteht - natürlich basierend auf ihrem Nettogehalt davor. Soweit ich mich entsinne liegt das Basiselterngeld zwischen 300€ und 1800€. Üblicherweise beträgt das Basiselterngeld 65% des Nettogehalts aus den Monaten vor der Geburt, das nun wegfällt. Diesen Betrag kannst du beim Betreuungsunterhalt gegenrechnen.
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#15
Danke für die Antworten. Wenn das monatliche Einkommen schwankt, dann wird doch das mittlere Einkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt genommen, oder?
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#16
Nicht unbedingt. Aber in der Regel sinds die letzten 12 Monate. Die Berechnung des Elterngeldes basiert auch auf den letzten 12 Monaten. Sonderfälle sind z.B. Selbständige oder begründbare Ausnahmen.
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#17
dkj dateline='[url=tel:1701977512' schrieb: 1701977512[/url]']
Danke für die Antworten. Wenn das monatliche Einkommen schwankt, dann wird doch das mittlere Einkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt genommen, oder?

Die Kindesbesitzerin kann übrigens das Elterngeld auch strecken auf 24 Monate.
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#18
Update: Kindesmutter wird wohl zu mir ziehen. Vaterschaftstest werd ich trotzdem machen.
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#19
Viel Glück. Hoffentlich geht das gut. Unterhaltsansprüche gelten übrigens weiter. Aber wenn man "zusammen ist", in der Regel nicht geltend gemacht und durchgesetzt. Weil du dann eh für alles zahlst...

Wenn es als Zweckgemeinschaft geplant ist a la "Wir sich zwar kein Paar, aber ziehen das Kind zusammen gross", also eine Erziehungs-WG, dann sind das meist kurzlebige Zustände. Idealismus, der in der Praxis nicht funktioniert. Da entwickelt man sich schnell wieder raus.

Auch als Paar pass auf, dass du deine Bereiche hast und deine Verhältnisse nicht in allem offenliegen. Wenns zu Ende geht, wird alles genutzt, um dich auszupressen.
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#20
Ich habe überlege, ob eine Unterhaltsrechtschutzversicherung sinnvoll ist.
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#21
Das umfasst höchstens Erstberatung durch einen Versicherungsanwalt. Bei 95% der Rechtsschutzversicherungen umfasst es überhaupt nichts. Null. Aber dicke Beiträge.

Sollte es wieder zu Unterhaltsärger kommen, nutzt dir das nichts. Sinnvoller wäre, die gewonnene Zeit zu nutzen, um sich hinsichtlich möglicher Unterhaltspflichten günstiger zu positionieren. Engagement für hohes nachweisbares Einkommen wäre dann vor allem Engagement für höhere Unterhaltspflichten.

Mit welcher Intention findet denn der Zusammenzug statt? Mal probieren? Neu verliebt? WG mit Kind? Als Naturalunterhalt?
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#22
ich finde es gut, daß du es probierst. Ich drücke dir die Daumen, daß es klappt.
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#23
Lass dich Nicht zu einer Vaterschaftsanerkennung überreden.

Bloß


Nicht
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#24
Wir wollen probieren. Ich habe für sie immer noch Gefühle. Ich sehe es als meine Verantwortung sie und das Kind zumindest am Anfang bestmöglich zu unterstützen. Am Besten kann ich es machen, wenn Sie zu mir zieht.

Getrennt zu wohnen finde erstmal sehr unvorteilhaft.
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#25
Dagegen ist nichts einzuwenden, gut, sei dir nur darüber im klaren, dass das Risiko eines engen Verfallsdatums gross ist. Und wie immer bei solchen Risiken: Die trägst allein du, der Vater und nicht nicht Mutter. Auch nicht vergessen: Sofort nach dem Vaterschaftstest: Gemeinsames Sorgerecht beurkunden. Bitte nimm das ernst und lass keine Terminverschiebungen zu. Mach das in einem Termin, zusammen mit der Vaterschaftsanerkennung. Elternzeit, wenn irgend möglich, dann nimm dieselbe Dauer wie sie.
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