11-06-2024, 08:03
Servus Zusammen, ich hänge seit 9 Jahren im Strudel fest und bin fast so lange stiller Mitleser dieses Forums. Danke an P und allen anderen. Die Beiträge müssen nicht immer bei dem eigenen Themen helfen, aber es öffnet die Augen. Nun zu meinem konkreten Anliegen.
Wie schon angedeutet, ich zahle seit 9 Jahren für meine beiden Kinder Unterhalt. Die Entwicklung der letzten Jahre im Bezug auf den Zahlbetrag was ich meiner lieben Exe monatlich zukommen lasse, lässt mich immer fassungsloser werden. Das Loch im Fass wird immer größer. Naja.
Nun scheint eine kleine Erleichterung in Sicht. Meine Tochter fängt im September eine Ausbildung an. Vertrag ist unterschrieben und Kopie liegt in meinen Händen. Nun geht es um die Verrechnung der Ausbildungsvergütung mit dem Zahlbetrag. Das vom Netto noch 100 Euro abgezogen werden, ok. Aber dann geteilt durch zwei. Sprich, ich kann nach Abzug der 100 Euro nur die Hälfte vom Zahlbetrag abziehen. Hier fehlt mir gänzlich das Verständnis. Es wird hier immer wieder auf den §1606 Abs.3 BGB verwiesen. Hier geht es um die Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt. Wie die Verrechnung der Ausbildungsvergütung mit diesem Paragraphen in Verbindung gebracht wird, kann ich nicht nachvollziehen.
Mein Ansatz ist zunächst mal die Bedürftigkeit des Kindes. Nun ist das Kind schon so weit/alt, dass es eine Ausbildung machen darf und sein eigenes Geld verdienen kann. Mit diesem Umstand ist die Tochter auch noch min 50 Stunden die Woche ausser Haus und versorgt sich in dieser Zeit selbst.
Das die Kinder vor 9 Jahren noch mehr Betreuung benötigt hatten ist klar. Dieser Aufwand, sprich Aufwand der KM hat sich nun über die Zeit deutlich reduziert. Somit hätte sie auch Zeit mehr zu arbeiten und somit ein höheres Einkommen.
Im Gegensatz sind die Belastungen für den Zahlesel deutlich gestiegen und nun soll die Erleichterung noch geteilt werden. Ich bin wieder mal sprachlos......
Nun zu meiner Frage: Es gibt diesen Hinweis zur Teilung nur in den Leitlinien. In der DT gibt es nur den Hinweis auf den ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 100 Euro. Gibt es zu der Teilung ein gerichtliches Urteil oder was anderes handfestes?
Vielen Dank schon mal vorab. Grüße der Affe.
Wie schon angedeutet, ich zahle seit 9 Jahren für meine beiden Kinder Unterhalt. Die Entwicklung der letzten Jahre im Bezug auf den Zahlbetrag was ich meiner lieben Exe monatlich zukommen lasse, lässt mich immer fassungsloser werden. Das Loch im Fass wird immer größer. Naja.
Nun scheint eine kleine Erleichterung in Sicht. Meine Tochter fängt im September eine Ausbildung an. Vertrag ist unterschrieben und Kopie liegt in meinen Händen. Nun geht es um die Verrechnung der Ausbildungsvergütung mit dem Zahlbetrag. Das vom Netto noch 100 Euro abgezogen werden, ok. Aber dann geteilt durch zwei. Sprich, ich kann nach Abzug der 100 Euro nur die Hälfte vom Zahlbetrag abziehen. Hier fehlt mir gänzlich das Verständnis. Es wird hier immer wieder auf den §1606 Abs.3 BGB verwiesen. Hier geht es um die Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt. Wie die Verrechnung der Ausbildungsvergütung mit diesem Paragraphen in Verbindung gebracht wird, kann ich nicht nachvollziehen.
Mein Ansatz ist zunächst mal die Bedürftigkeit des Kindes. Nun ist das Kind schon so weit/alt, dass es eine Ausbildung machen darf und sein eigenes Geld verdienen kann. Mit diesem Umstand ist die Tochter auch noch min 50 Stunden die Woche ausser Haus und versorgt sich in dieser Zeit selbst.
Das die Kinder vor 9 Jahren noch mehr Betreuung benötigt hatten ist klar. Dieser Aufwand, sprich Aufwand der KM hat sich nun über die Zeit deutlich reduziert. Somit hätte sie auch Zeit mehr zu arbeiten und somit ein höheres Einkommen.
Im Gegensatz sind die Belastungen für den Zahlesel deutlich gestiegen und nun soll die Erleichterung noch geteilt werden. Ich bin wieder mal sprachlos......
Nun zu meiner Frage: Es gibt diesen Hinweis zur Teilung nur in den Leitlinien. In der DT gibt es nur den Hinweis auf den ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 100 Euro. Gibt es zu der Teilung ein gerichtliches Urteil oder was anderes handfestes?
Vielen Dank schon mal vorab. Grüße der Affe.