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Ausbildungsvergütung
#1
Servus Zusammen, ich hänge seit 9 Jahren im Strudel fest und bin fast so lange stiller Mitleser dieses Forums. Danke an P und allen anderen. Die Beiträge müssen nicht immer bei dem eigenen Themen helfen, aber es öffnet die Augen. Nun zu meinem konkreten Anliegen.
Wie schon angedeutet, ich zahle seit 9 Jahren für meine beiden Kinder Unterhalt. Die Entwicklung der letzten Jahre im Bezug auf den Zahlbetrag was ich meiner lieben Exe monatlich zukommen lasse, lässt mich immer fassungsloser werden. Das Loch im Fass wird immer größer. Naja. 
Nun scheint eine kleine Erleichterung in Sicht. Meine Tochter fängt im September eine Ausbildung an. Vertrag ist unterschrieben und Kopie liegt in meinen Händen. Nun geht es um die Verrechnung der Ausbildungsvergütung mit dem Zahlbetrag. Das vom Netto noch 100 Euro abgezogen werden, ok. Aber dann geteilt durch zwei. Sprich, ich kann nach Abzug der 100 Euro nur die Hälfte vom Zahlbetrag abziehen. Hier fehlt mir gänzlich das Verständnis. Es wird hier immer wieder auf den §1606 Abs.3 BGB verwiesen. Hier geht es um die Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt. Wie die Verrechnung der Ausbildungsvergütung mit diesem Paragraphen in Verbindung gebracht wird, kann ich nicht nachvollziehen.
Mein Ansatz ist zunächst mal die Bedürftigkeit des Kindes. Nun ist das Kind schon so weit/alt, dass es eine Ausbildung machen darf und sein eigenes Geld verdienen kann. Mit diesem Umstand ist die Tochter auch noch min 50 Stunden die Woche ausser Haus und versorgt sich in dieser Zeit selbst.
Das die Kinder vor 9 Jahren noch mehr Betreuung benötigt hatten ist klar. Dieser Aufwand, sprich Aufwand der KM hat sich nun über die Zeit deutlich reduziert. Somit hätte sie auch Zeit mehr zu arbeiten und somit ein höheres Einkommen.
Im Gegensatz sind die Belastungen für den Zahlesel deutlich gestiegen und nun soll die Erleichterung noch geteilt werden. Ich bin wieder mal sprachlos......

Nun zu meiner Frage: Es gibt diesen Hinweis zur Teilung nur in den Leitlinien. In der DT gibt es nur den Hinweis auf den ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 100 Euro. Gibt es zu der Teilung ein gerichtliches Urteil oder was anderes handfestes?

Vielen Dank schon mal vorab. Grüße der Affe.
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#2
Die Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuungsleistungen ist absurd, aber eben Rechtssprechung. In Beschlüssen der oberen Gerichte dürfte das schon eine Million mal so geschrieben worden sein. Was jüngeres vom BGH zum Beispiel: Beschluss vom 21.10.2020 Az. XII ZB 201/19 - entschieden wird dazu nach viel vor, weil die Rechtspflege ständig Spezialfälle generiert, für die natürlich dann wieder teure Juristen lange Begründungen schreiben, so wie im genannten Beschluss.
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#3
Ok, dass würde meine Ansicht bestätigen, da die Halbweisenrente in dem Urteil voll dem Unterhalt angerechnet wird. Das Kindergeld ist für mich eine Ausnahme, da es das Kind nicht direkt beziehen darf und es für beide Elternteile eine Unterstützung sein soll. Daher 50/50.
Mich wundert, dass dieses Thema noch niemand kongret angegegangen ist. Ich verbleibe suchend.....
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#4
Nicht angegangen, guck mal was schon angegangen wurde: https://dejure.org/dienste/lex/BGB/1606/1.html
Und tausende Beschlüsse noch dazu, da der Paragraf mal die Nummer gewechselt hat.
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#5
Hi ,

also wenn ich das jetzt richtig verstehe :

Mein Sohn bekommt 1140 Brutto  =  968 Netto

Hier ziehe ich dann die 100 Euro ab wären dann 868 Euro , dann die 50%  = 434 Euro 

Das würde ich dann da ich 520 Euro Zahle gegenrechnen mit den 434 ,wären dann noch 86 Euro zu Zahlen. 


Richtig ? 

:-)
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#6
Ja, das kommt hin.
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