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Wohnungszuweisung
#1
Hallo zusammen,

Person x ruft Polizei weil Person y angeblich gewalttätig war.
Y bekommt ein 10 tägiges Rückkehrverbot.
X beantragt sofort Wohnungszuweisung.
Y bestreitet die Vorwürfe und gibt Gründe an warum Wohnungszuweisung abgelehnt werden soll.(zB Homeoffice)
Haus steht im gemeinsamen Eigentum, im Haus befinden sich 2 Wohnungen, kleine wird von Erwachsenen Sohn von Y bewohnt große Wohnung derzeit von X+Y.
Beide wollen große Wohnung für sich Y würde dann den Sohn mit in die Wohnung nehmen. 
Wird das Familiengericht den Antrag eher ablehnen oder zustimmen?
Kann das Gericht auch verlangen das X in die kleine Wohnung zieht?
Oder sogar das X ganz auszieht da die kleine Wohnung dem Sohn gehört?
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#2
Zu großer Wahrscheinlichkeit entscheidet das Gericht geschlechtsrassistisch pro Mutti, unabhängig von der Ausgangslage.

Grundlage: empirische Erfahrungen.

Grüße

Lullaby
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#3
Ich fang mal mit den einfacheren Dingen an:

1. Gegen das Rückkehrverbot mit Maximaldauer 10 Tage ("polizeiliche Primärmaßnahme") ist es schwierig anzugehen. Die Polizei kann es nicht verkürzen oder aufheben. Das ist ein Fall für den Anwalt, der dann beim Verwaltungsgericht klagt, nicht beim Familiengericht. Es geht dabei um die Aufhebung der Wohnungsverweisung. Lohnt sich meist nicht wegen der zehn Tage.

2. Eine andere Sache ist § 2 Gewaltschutzgesetz, Überlassung der gemeinsamen Wohnung. Das kann die anzeigende Person beim Amtsgericht erreichen. Das erlässt bei Erfolg eine Gewaltschutzanordnung mit normalerweise 6 Monaten Dauer. Das ist ein ganz anderes Kaliber.

3. Eine weitere andere Sache wäre die Zuweisung einer Ehewohnung, wenn X und Y verheiratet sind oder in einigen Fällen auch für eine Partnerwohnung, wenn ohne Heirat ein gemeinsames Kind existiert. Darum wird wohl hier nicht gehen?

Geht es um 2, ist ebenfalls sofort ein Anwalt angeraten. Die Erfolgsaussichten und der Ausgang ist nicht abzuschätzen. Die genannten Punkte bezüglich Wohnungseigentum und Sohn sind Faktoren, aber der wichtigste Faktor ist, wie und mit welchen Massnahmen sich nach Ansicht des Gerichts Gewalt verhindern lässt. Die Wahrheit spielt dabei keine grosse Rolle, halbgare Indizien und Glaubwürdigkeiten eine Grössere.
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#4
Ja es geht um Wohnungszuweisung nach GewSchG.
Laut Polizeibericht Kratzer, laut Krankenhaus Bericht Hämatom am Arm.
X hat bereits Nachrichten an Y geschrieben mit Liebesbekundungen und Bemühungen Y wieder zurück zu holen.
Y will die Ehe aber nicht mehr, hat auch Angst wieder beschuldigt zu werden gewalttätig zu sein.
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#5
Also verheiratet. Und die "passenden" Indizien. Oje. Und obendrein noch ein verliebter X, der bei jemand winselt, den er/sie vorher polizeilich hinauswerfen liess und dafür offenbar rotzfrech gelogen hat. Ojeoje. Immerhin hat Y verstanden, dass jeder Bruch einer polizeilichen Massnahme oder gerichtlichen Anordnung ihn/sie in Teufels Küche bringen kann.

Wenn du weder X noch Y bist, stell dir erst mal die Frage, ob du hier nicht an zwei beratungs- und vernunftresistenten Leuten scheiterst, die ihre Dramen abarbeiten und gegen Ratgeber immun sind. Dann kannst du dir Tipps sparen.

Nach dem Einsatz des Gewaltschutzgesetztes auf Basis einer Lüge ist die Ehe menschlich zu Ende. Es würde Y auch nichts nutzen, in die zweite Wohnung zu ziehen. Auch da kommt es zu Begegnungen und es kann wieder eskalieren. Der Weg für Y ist Aufgabe des Hauses oder seine Übernahme. Was davon möglich ist, entscheiden die Geldmittel, die Gerichte, die Beteiligten. Grosse Sache, Prognosen nur mit vollem Datenmaterial.
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