Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Belehrung zur Vaterschaft - neues Jugendamtsformular
#1
Das DIJUF hat den Jugendämtern ein neues Formular zur Verfügung gestellt, das der "familienferne" Elternteil zu unterzeichnen hat, seht es euch mal an:

http://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2...chrift.pdf

Ich finde, das ist ein erstklassiges Dokument für junge Männer VOR einer möglichen Vaterschaft. Dieses offizielle Werk zeigt ihnen besser als vieles andere, wo sie stehen, was sie zu im Zuge einer Vaterschaft erwarten haben. Zumal es nicht aus der Feder irgendwelcher bösen Männerrechtlerforen stammt, sondern vom DIJUF: Das "Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht" in Heidelberg ist die zentrale öffentlich finanzierte Stelle, die Rechts- und Fachfragen für Jugendämter bearbeitet, vom Gesetzgeber zu allen rechtlichen Änderungen gehört wird.
Zitieren
#2
wenn man das noch korrigiert:
unter bestimmten Voraussetzungen kann der Unterhaltsanspruch wegen Betreuung des Kindes im Regelfall bis zu drei Jahren nach der Geburt bestehen.

gruß
malko 
Zitieren
#3
Was passiert, wenn man mit den Vertragsbedienungen nicht einverstanden ist?
Zitieren
#4
(20-08-2010, 05:39)Tamil schrieb: Was passiert, wenn man mit den Vertragsbedienungen nicht einverstanden ist?
Dann machst halt ´nen Titel beim Notar. Schont deutlich die eigenen Nerven. Ich wollte auch mal beim JA ´nen Titel machen. Die Tusse war einfach nur unterirdisch blöd. Mit einer Kuh auf der Weide hätte ich mich besser unterhalten können. Tongue

Zitieren
#5
(20-08-2010, 05:39)Tamil schrieb: Was passiert, wenn man mit den Vertragsbedienungen nicht einverstanden ist?

Man streicht alle Passagen aus dem Vertrag, die einem nicht gefallen.

Oder man sorgt dafür, dass für solch einen Vertrag kein Bedarf entsteht, indem man verhütet.
Zitieren
#6
wohl eher für die Akademiker unter den Vätern gedacht ....

da gibt's bestimmt noch eine Version, die man mit zwei Kreuzen unterzeichnet?

Big Grin
Zitieren
#7
Fazit:

Einer Unterhaltspflicht zu entkommen ist nicht möglich. Das Formular hat aber einen schwerwiegenden Fehler;

Es wird nicht berücksichtigt, dass eine Barunterhaltspflicht vollständig entfallen kann, wenn die Einkünfte der Kindesmutter doppelt so hoch sind, wie die des Kindsvaters!

Es geht hierbei nur um Einkünfte nicht um Vermögen; Ich empfehle jedem Betroffenen das Urteil des OLG Brandenburgs 10 UF 091-05 mit Verweis auf Bundesrecht.

Die meisten Beiständinnen, Richterinnen und Exen wissen das nicht oder ignorieren es.

Diese bedingungslose Unterwerfung sollte man nicht unterschreiben, die Exe auch nicht auf das Urteil hinweisen, sondern abwarten.

Es ist immer noch ein sehr schönes Erlebnis, die Exe ins offene Messer laufen zu lassen.


Grüsse


Nero
Zitieren
#8
man sollte beim Jugendamt überhaupt nix unterschreiben.
Genau so gut kannst Du einem VersVertreter eine Blanko-Vollmacht erteilen....

In der Tat kennen die meisten JA-Mitarbeiter die Konsequenzen aus § 1603 Abs. 2 S.3 BGBu nicht.

Übrigens auch Rechtsanwälte (Fachanwälte für Familienrecht) kann man damit überraschen.

Selbst Strafrichter, insbesondere Staatsanwälte (die in 170ger-Verfahren aber meistens von Amtsanwälten ersetzt werden) sind überfordert.

In meinem Verfahren wegen Unterhaltspflichtverletzung antwortete mir eine Oberamtsanwältin, als ich auf die Möglichkeit der fehlenden Unterhaltsverpflichtung, wenigstens aber auf den Wegfall der verschärften UnterhaPflicht gem. § 1603 II 3 BGB hinwies, dabei würde es sich aber sicher um eine (nämlich meine) sehr private Auslegung des § 170 StGB handeln Smile

Auch die Richterin gab zu, den von mir vorgetragenen Sachverhalt nicht zu kennen.
Schließlich müsse man das aber prüfen, weswegen vertagt wurde Big Grin

Ich hatte mich ja absichtlich nicht bei den Hilfsbeamten der StA zum Tatvorwurf eingelassen, weil mir einmal eine Auskunftsklage über die Einkommens- und Vermögenslage (auch auf die VermLage kommt es an!) der KM kaputt gemacht wurde.

Hier im strafrechtlichen Verfahren (das wußte die RA der KM, die diese zu einer Anzeige geraten hatte, nämlich auch nicht) hatte ich als Angeklagter natürlich das Fragerecht und konnte die KM unter Eid verpflichten, doch noch Auskünfte über ihr Einkommen und Vermögen zu erteilen Big GrinBig GrinBig Grin

Leider hat der Richter die Sache dann ohne Zeugenvernehmung eingestellt -sehr zum Argwohn der KM und des Beistandes (JA), der mich ebenfalls angezeigt hatte- ohne Auflagen.

Schade!

Nun gibt's eine weitere Gelegenheit:
Der RA der KM forderte mich vor Tagen unter Androhung einer Klage auf, über meine Einkommensverhältnisse Auskunft zu erteilen.

Auch er weiss ganz offensichtlich nicht, dass auch die KM auskunftspflichtig ist, soweit Anhaltspunkte für eine EinkSchieflage bestehen.

Also wird Auskunft erteilt "Zug um Zug" - und:
hoffentlich klagt er Big Grin

Ibykus
Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Neues FamFG, FGG-Reform, neues Familienrecht, neues Verfahrensrecht p__ 21 36.855 24-08-2009, 23:36
Letzter Beitrag: Bluter

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste