23-02-2012, 19:54
Hallo zusammen,
der RA meiner Frau wollte zur Bestimmung des Trennungsunterhaltes und KU Ende November 2011 meine letzten 12 Lohnzettel sehen. Dieser freundlichen Bitte bin ich nachgekommen, plus (freiwilligerweise) eine Vorausberechnung meines Arbeitgebers für Januar 2012 mit der neuen LstKl 1 und ein Ausdruck eines Nettolohnrechners plus die Nettolohnrechnung meines RA´s.
Alle 3 Vorausberechnungen sind ziemlich genau auf das selbe zu erwartende Netto gekommen von 1850€, plusminus <40€. Daraus wurde BU und KU berechnet, den ich seit 1. Dez. 2011 zahle.
Jetzt muss der Exe aufgefallen sein, dass sie noch mehr Geld braucht. Ihr RA schickte Ende Februar erneut eine Aufforderung zwei Lohnzettel von Januar und Februar 2012 zu schicken "zwecks Prüfung der Unterhaltshöhe". Ich habe in der FAQ folgendes gefunden, was sich wohl auf §1605 BGB bezieht:
a) ist die Forderung berechtigt oder kann man dankend ablehnen, weil noch keine 2 Jahre vergangen sind und auch keine Lohnerhöhung stattfand?
b) falls berechtigt: bringt es mir was die Auskunft zeitlich zu verzögern um evtl. einen Monat noch den niedrigeren BU zu zahlen, oder setzt mich allein die Forderung nach aktuellen Lohnzetteln OHNE konkreten Zahlen in Verzug?
Vielen Dank für jede Hilfe!
der RA meiner Frau wollte zur Bestimmung des Trennungsunterhaltes und KU Ende November 2011 meine letzten 12 Lohnzettel sehen. Dieser freundlichen Bitte bin ich nachgekommen, plus (freiwilligerweise) eine Vorausberechnung meines Arbeitgebers für Januar 2012 mit der neuen LstKl 1 und ein Ausdruck eines Nettolohnrechners plus die Nettolohnrechnung meines RA´s.
Alle 3 Vorausberechnungen sind ziemlich genau auf das selbe zu erwartende Netto gekommen von 1850€, plusminus <40€. Daraus wurde BU und KU berechnet, den ich seit 1. Dez. 2011 zahle.
Jetzt muss der Exe aufgefallen sein, dass sie noch mehr Geld braucht. Ihr RA schickte Ende Februar erneut eine Aufforderung zwei Lohnzettel von Januar und Februar 2012 zu schicken "zwecks Prüfung der Unterhaltshöhe". Ich habe in der FAQ folgendes gefunden, was sich wohl auf §1605 BGB bezieht:
Zitat:Ein Auskunftsanspruch besteht alle zwei Jahre. Auskunft muss nur auf ausdrückliche Aufforderung der Unterhaltsgläubigerin gegeben werden, der Pflichtige ist nicht verpflichtet, von sich auch Einkommensänderungen mitzuteilen. Laut OLG Frankfurt vom 21.02.2002 – 3 WF 4/02 beginnt die Zweijahresfrist erst ab Rechtskraft einer eventuellen gerichtlichen Entscheidung, nicht ab der letzten Auskunftserteilung. Auskunft vor Ablauf der Zweijahresfrist muss nur erteilt werden, wenn der Auskunftbegehrende glaubhaft machen kann, dass sich das Einkommen nennenswert geändert hat.Folgende Fragen stellen sich mir noch:
a) ist die Forderung berechtigt oder kann man dankend ablehnen, weil noch keine 2 Jahre vergangen sind und auch keine Lohnerhöhung stattfand?
b) falls berechtigt: bringt es mir was die Auskunft zeitlich zu verzögern um evtl. einen Monat noch den niedrigeren BU zu zahlen, oder setzt mich allein die Forderung nach aktuellen Lohnzetteln OHNE konkreten Zahlen in Verzug?
Vielen Dank für jede Hilfe!