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Soll ich den Kredit noch ablösen?
#26
(01-04-2012, 22:30)p schrieb: Nein, die Verjährungsfristen für Schulden sind viel kürzer, nur drei Jahre, regelmässige Verjährungsfrist gem. §195 BGB. Durch erneute Vollstreckungsversuche wird sie wieder gestartet, das ist richtig. Aber der zugrundeliegende vollstreckbare Titel ist "nur" 30 Jahre gültig. So lange kann das Spiel mit der Vollstreckung und Neustart getrieben werden.

Titulierte Forderungen bleiben 30 Jahre gem. §197 BGB gültig.
30 Jahre deswegen, weil der Gläubiger zwischendurch mal ins Koma fallen kann und sich erst Jahre später an seine Forderung erinnert.
Da kann er sich auch mal etwas Zeit lassen, bevor er den Kuckuckskleber wieder lossschickt. Je länger aber der Gläubiger wartet, desto größere Chancen hat aber der Schuldner mit einer Gegenklage. Wenn 10 Jahre kein Pieps vom Gläubiger gekommen ist, könnte ein Schuldner möglicherweise davon ausgehen, das dem Gläubiger nicht an einer Durchsetzung seiner Forderung liegt. In den letzten Jahren haben die Vollstreckungsgerichte hier gelegentlich auch mal zugunsten der Schuldner entschieden. Hier ist vielleicht auch das Urteil des OLG Brandenburg von 2003 nicht uninteressant:
Az. 9 WF 158/03
Dieses Urteil besagt, das Unterhaltsschulden deutlich schneller verjähren können, wenn sie nicht vollstreckt werden.

Zitat:Darüber hinaus ist zu beachten, dass Unterhaltsansprüche zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen können, die auch die Leistungsfähigkeit für den laufenden Unterhalt gefährden. Je nachdem kommt daher eine Verwirkung(frühestens) nach einem Jahr, spätestens aber nach drei Jahren in Betracht (Brandenburgisches OLG, JAmt 2001, 376, 377).

§ 212 BGB sagt klipp und klar, das die Verjährung erneut beginnt mit der Vollstreckungsmaßnahme. Ergo: theoretisch unendliche Verjährung.
In der Praxis wäre ein Schuldner, der in D verweilt, aber lange vorher insolvent, im Knast,in der Psychatrie oder erwerbsunfähig (oder alles zusammen) und damit keinen Besuch vom GV mehr wert.
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