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Besuch vom Gerichtsvollzieher - KU
#1
Hallo,

heute erfreute mich im Briefkasten Post vom Gerichtsvollzieher.
Er will einen bestehenden Titel zum KU vollstrecken.
Zitat:"Sollten Sie auf dieses Schreiben nicht reagieren, bin ich nach den gesetzlichen Bestimmungen gezwungen, das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zu eröffnen § 807 ff ZPO."
Eine beglaubigte Abschrift/ vollstreckbare Teilausfertigung der Urkunde lag bei.

Vorgeschichte:
ich beziehe Leistungen nach SGBII, der Unterhalt wurde daher bislang als Vorschuss gezahlt, ich musste meine Erwerbsbemühungen beim Jugendamt halbjährlich nachweisen. Bei den letzten eingereichten Nachweisen bemängelte das JA selbige mit fadenscheinigen Gründen (keine Ablehnung erhalten wäre unglaubwürdig etc.) und drohte mit "zwangsweiser Durchsetzung der Forderung durch unsere Prozessvertretung".
Dies scheint nun wohl eingetreten zu sein.

Wie verhalte ich mich nun ?
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel
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#2
Wenn du einen bestehenden Titel nicht bedient hast, kommt der GV wohl zurecht.
Zumindest nach den Maßstäben des Familienrechts.

Wenn du tatsächlich nix hast, musst du wohl die EV abgeben.
Wenn doch, bliebe noch die Möglichkeit über Ratenzahlung zu verhandeln.
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#3
(23-04-2012, 19:57)beppo schrieb: Wenn du einen bestehenden Titel nicht bedient hast, kommt der GV wohl zurecht.
Verstehe ich nicht, ich bin ja nicht leistungsfähig.
Müsste denn nicht erst einmal die m. M. nach ungerechtfertigte Verweigerung der weiteren Zahlung des Vorschusses geprüft werden ?
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel
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#4
Gibt es denn nun einen Titel oder nicht?
Wenn ja, wird davon ausgegangen, dass du auch in dieser Höhe leistungsfähig bist.

Dabei kannst du dich nicht darauf berufen, dass ja auch die Vorschußkasse bezahlen kann.
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#5
kann man nicht Erstattung des KU verlangen?
Live or Die...Make Your Choice
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#6
(23-04-2012, 20:14)beppo schrieb: Gibt es denn nun einen Titel oder nicht?
Wenn ja, wird davon ausgegangen, dass du auch in dieser Höhe leistungsfähig bist.
Ja der Titel besteht.

(23-04-2012, 20:14)beppo schrieb: Dabei kannst du dich nicht darauf berufen, dass ja auch die Vorschußkasse bezahlen kann.
Warum, denn als ALG II Bezieher bin ich doch nicht lesitungsfähig.
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel
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#7
Wenn du den Titel nicht mehr bedienen kannst, musst du versuchen, ihn abändern zu lassen. Sonst gilt er weiter.
Wenn du das jetzt nicht nachzahlen kannst, hast du entsprechend Schulden.
Trotz ALG2.

Ich bin, ehrlich gesagt, etwas erstaunt, dass du das bisher nicht mitbekommen hast. Du bist hier doch schon ne Weile unterwegs.
Hast du die TFAQ nicht gelesen?
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#8
@ Pistachio 00 - Warum, denn als ALG II Bezieher bin ich doch nicht lesitungsfähig.

Mit Abgabe der EV bestätigst du, das du rechtmässiger Schuldner der genannten Summe X in Euro bist und eben diese jetzt nicht leisten kannst.
Es ist egal, ob du HartzIV Empfänger wurdest, oder eben 3.000,- € netto verdienst. Wer nicht zahlt, bekommt über kurz oder lang, Besuch vom
schwarzen Mann.
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#9
und wenn der ev abgibt was passiert dann ????
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#10
Vorteil: Erstmal keine neuen Pfändungsversuche.
Nachteil: SCHUFA und Banken zeigen nur noch roten Karten.

Der Skandal an der Geschichte ist, dass einem ALG 2 Empfänger überhaupt ein Gerichtsvollzieher geschickt wird. Wer ALG 2 bezieht, hat ohnehin schon lange nachgewiesen, dass er nichts mehr von Wert besitzt. Solchen Leuten auch noch zusätzliche Vollstreckungsgebühren und Gebühren für ein p-Konto aufzuladen, ist mutwilliger, absichtlicher Terror, es werden zusätzliche Kosten und Probleme produziert ohne dass irgendjemand was davon hat.
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#11
und im endeffekt können sie ihm also nichts .
ist es dann besser auf den ev einzugehen oder eine minitilgung von 5 euro einzugehen ??? wenn die sich auf 5 euro einlassen.
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#12
(23-04-2012, 21:03)Bernie schrieb: und im endeffekt können sie ihm also nichts .
ist es dann besser auf den ev einzugehen oder eine minitilgung von 5 euro einzugehen ??? wenn die sich auf 5 euro einlassen.

Nicht mal 5 €.

Es laufen doch schon klagen gegen den aktuellen Regelsatz, weil der viel zu niedrig ist.

Wenn er 5 € zahlt, dann sagt jeder, dass der Regelsatz zu hoch ist.


Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#13
(23-04-2012, 20:28)beppo schrieb: Wenn du den Titel nicht mehr bedienen kannst, musst du versuchen, ihn abändern zu lassen. Sonst gilt er weiter.
Ok.

(23-04-2012, 20:28)beppo schrieb: Ich bin, ehrlich gesagt, etwas erstaunt, dass du das bisher nicht mitbekommen hast. Du bist hier doch schon ne Weile unterwegs.
Hast du die TFAQ nicht gelesen?
Bislang ging es bei mir "nur" um Missbrauchsbeschuldigungen, Umgang und gSR.
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel
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#14
(23-04-2012, 21:21)Pistachio 00 schrieb: Ok.

Das Problem ist, dass das nicht rückwirkend geht.
Selbst wenn es dir gelingt, den Titel zu senken, ist alles bis zum Änderungsantrag trotzdem noch da.
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#15
(23-04-2012, 21:15)Camper1955 schrieb:
(23-04-2012, 21:03)Bernie schrieb: und im endeffekt können sie ihm also nichts .
ist es dann besser auf den ev einzugehen oder eine minitilgung von 5 euro einzugehen ??? wenn die sich auf 5 euro einlassen.

Nicht mal 5 €.

Es laufen doch schon klagen gegen den aktuellen Regelsatz, weil der viel zu niedrig ist.

Wenn er 5 € zahlt, dann sagt jeder, dass der Regelsatz zu hoch ist.


Robert

Hi Robert,

ich hab doch keine Ahnung deswegen frag ich ja auch Big Grin
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#16
(23-04-2012, 20:36)Zechpreller schrieb: Mit Abgabe der EV bestätigst du, das du rechtmässiger Schuldner der genannten Summe X in Euro bist und eben diese jetzt nicht leisten kannst.
Es ist egal, ob du HartzIV Empfänger wurdest, oder eben 3.000,- € netto verdienst. Wer nicht zahlt, bekommt über kurz oder lang, Besuch vom
schwarzen Mann.
Ok, das heisst also EV abgeben und dann den Titel abändern lassen ?

Die Schulden sind mir eigentlich wurst, da ich bereits durch Gerichtsverhandlungen (vorsätzlich) verschuldet wurde.
AG und OLG Richter waren der Auffassung, das ich gefälligst für mein dreistes Begehren auf gleichberechtigte Elternschaft durch gSR finanziell gemaßregelt werden müsse - d.h. trotz VKH alle Kosten zu tragen hätte.
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel
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#17
Also die Schulden hast du so oder so.

Die Unterzeichnung der EV kann allerdings mit Knast erzwungen werden.
Ich stehe übrigens selbst gerade vor der Frage ob ich unterschreiben soll oder nicht.
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#18
(23-04-2012, 21:43)beppo schrieb: Also die Schulden hast du so oder so.

Die Unterzeichnung der EV kann allerdings mit Knast erzwungen werden.
Dann spricht doch nichts gegen die Unterzeichnung der EV, oder?
In den Knast werde deswegen gewiss nicht gehen wollen.

(23-04-2012, 21:43)beppo schrieb: Ich stehe übrigens selbst gerade vor der Frage ob ich unterschreiben soll oder nicht.
Schön, dass wir uns gerade getroffen haben Smile
Ich werde morgen mal meinen Rechtsbeistand dazu befragen, besonders zu den praktischen Auswirkungen wie z.B. zukünftig nur noch über ein p-Konto verfügen zu können.
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel
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#19
(23-04-2012, 21:03)Bernie schrieb: und im endeffekt können sie ihm also nichts .
ist es dann besser auf den ev einzugehen oder eine minitilgung von 5 euro einzugehen ??? wenn die sich auf 5 euro einlassen.

Der Gerichtsvollzieher macht Ratenzahlung über maximal sechs Monate.
Auch nur dann, wenn der Gläubiger einverstanden ist. Der GV kann, wenn er Lust hat, dem Gläubiger ein bisschen gut zureden. Aber wenn nicht, dann eben nicht.

Also sofort Bankkonto in P-Konto umwandeln lassen. Der Vorteil ist
dann wenigstens, das der Freibetrag für jeden Unterhaltsberechtigten für
den Kontoinhaber angehoben wird. Wahnsinn mit Methode.

Die EV kann man auch ablehnen. Die möglichen Folgen in kurzer, chronologischer Reihenfolge:

1.) Dann kann der Gläubiger Beugehaft beantragen und der Schuldner fährt bis zu 6 Monate ein. In der Praxis etwa um die drei Tage. Den Urlaub muß der Schuldner selber zahlen. Das kann er in der Regel nicht und der Gläubiger muss es erst mal auslegen.
2.) Danach kann sich der Schuldner drei Jahre von seinem Urlaub erholen
3.) Wie in 1. beschrieben.

Haftantrag ist relativ preiswert zu haben, schon so zwischen 50 und 200 Euro und der GV geht auch schon ohne Kostenvorschuss los. Die Haftkosten trägt zunächst die Landesjustizkasse. Gibt aber noch eine
weitere Rechnung dafür oben drauf.

Früher gab es auch mal Urteile, das es sittenwidrig sei, dem Schuldner als Empfänger von Sozialleistungen noch Folgen und Kosten von Pfändungsversuchen aufzudrücken. Aber mittlerweile findet man ja auch
Pfändungen bei Sozialleistungsbeziehern ganz gut.

In einem anderen Forum las ich heute einen Beitrag, wo einem Verpflichteten zum 2. mal innerhalb von 4 Wochen nach neuer Festanstellung und langer Arbeitslosigkeit das Gehalt unter dem A... vom JA weggepfändet wurde. Kündigung kam, da Probezeit, prompt.
Der negative Motivationseffekt für den Verpflichteten und der volkswirtschaftliche Schaden werden nicht unerheblich gewesen sein.

Ihm wurde ernsthaft empfohlen, jegliche Erwerbsbemühungen einzustellen und etwas Moonlightworking zu betreiben, damit er seinem Kind auch einmal etwas bieten kann.
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#20
(23-04-2012, 22:21)Sixteen Tons schrieb: Also sofort Bankkonto in P-Konto umwandeln lassen. Der Vorteil ist
dann wenigstens, das der Freibetrag für jeden Unterhaltsberechtigten für
den Kontoinhaber angehoben wird.
Ok. Wie hoch ist denn der Betrag, der sich max. dort befinden darf ?

(23-04-2012, 22:21)Sixteen Tons schrieb: Ihm wurde ernsthaft empfohlen, jegliche Erwerbsbemühungen einzustellen und etwas Moonlightworking zu betreiben, damit er seinem Kind auch einmal etwas bieten kann.
Nichts anderes habe ich vor.
Wenn dieser Staat schon der Aufassung ist, das ich keinerlei Rechte an meinem eigenem Kind haben soll, soll er gefälligst auch die Kosten dieses Systems tragen.
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel
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#21
Gut das du das selbst mit dem P-Konto erwähnt hast. Das ist jetzt für dich auch ganz besonders wichtig!
Es könnte sonst auch passieren, das sämtliches Einkommmen, auch HartzIV, einfach so von deinem Konto
weg entführt wird. Am besten gleich morgen noch beantragen und schnellstmöglich bestaetigen lassen.
Sollte jetzt noch Geld auf dem Konto sein, leer räumen! Sparbuch noch vorhanden? Auflösen! Mietkaution
beim Vermieter? Vermieter ansprechen, umdisponieren lassen, sonst könnte es auch passieren, das die
Kaution gepfändet wird.

Rechtsbeistand befragen?! Nahezu unnötig, da du einfach nur Geld vor dem Zugriff dritter sicher verwahren
solltest. Ob die Tatsache, das man mit einem P-Konto auch nur noch über ein Konto verfügen darf, würd ich
mich doch glatt fragen! Wer braucht denn 2 Konten? Mit HartzIV so oder so nicht. Ein P-Konto (7,50 € + Bewegungsgebühren)
sind meines Erachtens bereits teuer genug, wenn man nur über Regelbedarf verfügt.

Der Fakt, ob du die EV unterschreibst, oder auch nicht, da gibt es verschiedene Haltungen zu. Es kann getrost unterschrieben werden.
Oder auch grundsätzlich nicht. Ich unterschreibe nicht für aufgebürdete Schulden durch 3te. Sind nicht meine Schulden. Mit dieser
Meinung stehe ich aber auch sehr alleine da. In Ruhe entscheiden. Die Knastandrohung ist aber auch so ne Sache. Selbst unter Zwang
und Druck und Knast würde ich mich verweigern, auch nur irgendwas noch zu unterschreiben. Ob man dann lebenslänglich bekommt, so denke
ich kann jeder ausschliessen, da untragbar! Das ist ne Sache der persönlichen Einstellung. Ob es was ändert an der Situation? Sicher nein!
Bei mir war es eine Entscheidung des gebeutelten Ego`s. Bei mir hat der GV Hausverbot erteilt bekommen und fertig. Er wird mich nie wieder
belästigen.
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#22
(23-04-2012, 22:38)Pistachio 00 schrieb:
(23-04-2012, 22:21)Sixteen Tons schrieb: Also sofort Bankkonto in P-Konto umwandeln lassen. Der Vorteil ist
dann wenigstens, das der Freibetrag für jeden Unterhaltsberechtigten für
den Kontoinhaber angehoben wird.
Ok. Wie hoch ist denn der Betrag, der sich max. dort befinden darf ?

Seit Juli 2011:

1028,89 Euro für dich alleine.

1416,11 Euro bei einer Unterhaltszahlung
1631,84 Euro bei zwei Unterhaltspflichten
1847,57 Euro bei drei Unterhaltspflichten
2063,30 Euro bei vier Unterhaltspflichten
2279,03 Euro bei fünf oder mehr Unterhaltsverpflichtungen

Da fällt mir ein, daß ich das auch mal wieder anpassen könnte, falls mein Konto unerwartet kurz vorm Platzen sein sollte.Big Grin

Bitte beachten, das nur deine eigene Kohle dort geschützt ist. Wenn deine Mutti/Freunding/Verlobte/Gattin oder sonstwer ihre/seine vom Munde abgesparten Cents dort einzahlt, fällt das Einkommen nicht unter die Freibeträge und ist futsch.
Die Herkunft des Geldes war früher schützenswert, aber das ist jetzt wegen der Freibeträge egal geworden.

Der Schufa ist die Einrichtung eines P-Kontos natürlich auch ein paar Negativschlagzeilen wert. Mir persönlich ist das mitterweile piepegal und
noch wird einem der jährliche Schuldensaldo nicht öffentlich auf die Stirn tätowiert.
Meine eigene Schufa-Auskunft hat in Papierform schon Taschenbuchformat. Eigentlich eine Frechheit, das man mir für die Veröffentlichung meines belletristischen Journals nicht mal ein paar ordentliche Tantiemen zahlt!
Es gibt Prepaid Kreditkarten. Die bekommen 16 Jährige für's Taschengeld,
also warum soll man da nicht auch ein paar Euro Sozialleistungen darauf transferieren können?
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#23
(23-04-2012, 22:45)Zechpreller schrieb: Ob die Tatsache, das man mit einem P-Konto auch nur noch über ein Konto verfügen darf, würd ich
mich doch glatt fragen! Wer braucht denn 2 Konten? Mit HartzIV so oder so nicht.

Er kann soviele P-Konten haben wie er möchte. Der Gläubiger darf sich dann
aber aussuchen, welches er pfänden will. Im Übrigen stimme ich zu.
Ein Konto reicht wohl für das Existenzminium.
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#24
Die Beträge sind falsch. §850d ZPO Abs. 1 Satz 1 lesen.
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#25
(23-04-2012, 23:16)p schrieb: Die Beträge sind falsch. §850d ZPO Abs. 1 Satz 1 lesen.

Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken macht jedenfalls diese Angaben zu den Beträgen.

http://www.die-deutsche-kreditwirtschaft...konto.html (Die PDF-Dokumente am Ende der Seite beachten)

Das Bundesminsterium für Justiz schreibt für Unterhaltsgäubiger folgendes (Pkt. 5):
http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/D...cationFile

Zitat:
"Wandelt der Schuldner sein Girokonto in ein PKonto
um, so erhält er den Basispfändungsschutz. In diesem Fall muss der
Unterhaltsgläubiger vom Vollstreckungsgericht den ihm nach § 850d ZPO zustehenden
Betrag erneut für das P-Konto festsetzen lassen".

Für mich liest sich das so, daß im Endeffekt das Vollstreckungsgericht den pfändungsfreien Betrag
festsetzt, auch bei einem P-Konto. Das kann dann ja alles zwischen 0 und gerade so eben über 0 sein.
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