Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Das Kind bekommt selbst ein Kind
#26
Hallo Onkel,

also es wäre wirklich hilfreich zu wissen, ob Deine schwangere Tochter noch bei der Mutter wohnt.

Selbst wenn Sie noch bei der Mutter wohnt, bildet sie jedoch auf Grund der Schwangerschaft eine eigene BG (Bedarfsgemeinschaft).

Hier mal ein Auszug aus dem SGB II, §9 - Hilfebedürftigkeit, mit den entsprechenden Richtlinien der Agentur für Arbeit. Findest Du im Internet selbst unter "Fachliche Hinweise SGB II". Google mal danach, und dann schaust Du unter § 9 - Hilfebedürftigkeit. Wenn Du das anklickst, öffnet sich ein neues Fenster - mit Seitenfenster, wo Du dann direkt auf die "Fachlichen Hinweise" klicken kannst. Da steht dann alles ganz ausführlich.

Aber jetzt mal die Auszüge:

§ 9 Hilfebedürftigkeit
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.


Fachlicher Hinweis dazu:

Hinweise Seite 7 § 9 1.3.2 Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5
1.3.2.1 Gesetzliche Vermutung
(1) Durch § 9 Abs. 5 wird die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass eine hilfesuchende Person, die in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebt, von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Die vom Gesetz vermutete Tatsa-che besteht darin, dass Verwandte und Verschwägerte, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, sich gegenseitig im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten unterstützen, auch wenn nach dem BGB keine Unterhaltspflicht besteht. Es wird davon ausgegangen, dass innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft eine sittliche Pflicht, ent-sprechend dem Gedanken der Familiennotgemeinschaft, zur ge-genseitigen Unterstützung besteht.

In entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 3 tritt eine Unterhalts-vermutung nach § 9 Abs. 5 nicht ein, wenn das Kind schwanger ist oder sein Kind betreut, welches das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Regelung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und soll verhindern, dass Minderjährige oder junge Erwach-sene aufgrund der Einstandspflicht der Eltern zum Schwanger-schaftsabbruch veranlasst werden.

(2) Werden von den Angehörigen unstreitig Leistungen erbracht, wird die Anwendung des § 9 Abs. 5 die Ausnahme bilden (siehe Rz. 9.18).

(3) Voraussetzungen für die Unterhaltsvermutung sind
• das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten und Verschwägerten und
• die Leistungsfähigkeit der Angehörigen.

Heißt also: Du müsstest mit Deiner Tochter zusammen in einem Haushalt wohnen, und dann müsste noch Deine Leistungsfähigkeit geprüft werden.
Da aber Deine Tochter schwanger ist, tritt nach den Fachlichen Hinweisen der Agentur für Arbeit die Unterhaltsvermutung garnicht erst ein.

Dies ist aber nur ein kurzer Auszug, habe Dir ja geschrieben, wie Du alles komplett nachlesen kannst, kannst Dir die Richtlinien per PDF runterladen. Meine Angaben sind auch ohne 100%-ige Gewähr. Dafür ist mein Beschäftigungsverhältnis bei der ARGE auch schon zu lange her.

Aber soweit, wie ich mich noch erinnern kann, konnten wir die Eltern der schwangeren Mädchen nicht zum Unterhalt ranziehen. Die haben im Haushalt der Eltern eine eigene BG gebildet. Und unterhaltspflichtig waren dann die KV des ungeborenen Kindes, oder wenn die nicht leistungsfähig waren, durfte die UHV-Kasse ran.

Hoffe, Dir damit ein bissel weitergeholfen zu haben.

LG, Familienmensch. Heart
Zitieren
#27
@ Familienmensch
danke für die ausführlichen Infos.

PS: Sie hat schon das Kind bekommen und ob Sie noch zu Hause wohnt kann ich wirklich nicht sagen.
Den letzten Brief hat sie per Einschreiben bekommen. Aber es gibt ja viele tricks, trotzdem dort angeblich gemeldet zu bleiben.

Mir geht es nur darum, dass ich etwas dem JA vorlegen kann bzw. Argumentieren kann, weshalb ich nicht mehr zahlen muss.

Ich habe lange genug KU bezahlt, (die letzten Jahre knapp 400 Euro) obwohl mir der Kontakt von Anfang an verwehrt wurde.
Und langsam sehe ich es nicht mehr ein noch einen einzigen Cent dort hin zu schicken wo nix ist.
Je eher es aufhört desto besser.

LG
Onkel
Zitieren
#28
Hallo liebe Gemeinde,
habe hier mal ein Brief verfasst. Hoffe ich bin nicht zu zaghaft, was ich eher Glaube wenn ich euer Beiträge lese ;-)
Habe ich was vergessen?

____________________________________________

Sehr geehrt .........

leider sind Sie in keinster Weise auf meinem Schreiben vom 18.05.2012 eingegangen.

Ich bitte Sie hiermit nochmals, die finanziellen Verhältnisse meiner Tochter xxx und vom Vater meiner Enkelin yyy darzulegen.
Dazu gehören alle sämtlichen finanziellen Einnamen, z.B. Sozialleistungen, Elterngeld, Kinderzuschlag ect. mit nachweisbaren Belegen.
Ebenso ist es wichtig zu wissen, ob meine Tochter xxx noch bei Ihrer Mutter wohnt oder ein eigenen Haushalt führt.

Sobald ich die von mir geförderten Unterlagen habe, werde ich diese mit Hilfe eines Rechtsbeistandes überprüfen lassen.


Mit freu..... bla bla
Zitieren
#29
leider haben Sie meine Fragen aus meinem Schreiben vom 18.5.2012 nicht beantwortet. Um eine Unterhaltspflicht festzustellen und ggf. deren Höhe, ist dies aber Voraussetzung. Es wundert mich etwas, dass ihnen die gegenseitigen Auskunftsrechte zwischen vermeintlichen Pflichtigen und Berechtigten unbekannt sind. Ich fasse noch einmal zusammen:

- belegen sie mit Nachweisen die finanziellen Verhältnisse meiner Tochter. Wie hoch ist ihr Elterngeld, erhält sie Sozialleistungen, Kinderzuschlag, hat sie anderes Einkommen, Ersparnisse etc. ?
- belegen sie mit Nachweisen den Wohnort meiner Tochter - ich vermute, sie ist mit dem Kind längst zu ihrem Freund gezogen, womit auch ihre Mutter unterhaltspflichtig geworden wäre, was deutliche Auswirkungen auf den Unterhalt hätte
- belegen sie mit Nachweisen die finanziellen Verhältnisse ihres vorrangig unterhaltspflichtgen Partners. Meine Tochter hat das Recht (und die Pflicht, wenn sie Unterhalt will) diese Angaben von ihrem Partner einzufordern und mir anschliessend zugänglich machen.
- Anforderungen an und Inhalt der Nachweise (z.B. Steuerbescheide, Kontoauszüge etc.) können sie in ihrem eigenen Erhebungsbogen nachlesen, den sie massenhaft an Unterhaltspflichtige verschicken.
Zitieren
#30
Oh GOTT,
was würde ich bloß ohne euch machen Undecided
Da sieht man, wer schon öfters damit zu tun hatte Big Grin

Danke
Zitieren
#31
Hallo Gemeinde,

heute Antwortschreiben in der Post vom JA.

Ist das Dummfang? oder doch nur Überschneidung?

________________________________________________
Sehr geehrter Herr .....,
mit dem Schreiben vom 29.05.2012 hatte ich Ihnen den Sachverhalt bezüglich der
Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ihrer Tochter mitgeteilt.

Nach Mitteilung der Kindesmutter heute, hat sie allerdings den Unterhalt noch nicht erhalten.

Bitte stellen Sie nun zur Abwendung der Zwangsvollstreckung die Zahlung sicher.

Vielen Dank

blabla


_____________________________________________
Ich denke mal nicht, dass ich jetzt darauf Antworten muss, oderHuh

Mein Schreiben ging am 4.05. raus
JA-Schreiben am 5.06.

Denke mal es war eine Überschneidung der Post.

Schnell sind die vom JA aber allemal.
Am 29. Antwortschreiben und am 5.5 einen hinterherschickenDodgy

Mal sehen wie die Geschichte weitergeht.Big Grin

LG
Zitieren
#32
Hallo Gemeinde,
wieder einmal ein Schreiben vom JA.

____________________________________

Sehr geehrter Herr…,

bezüglich Ihres Schreibens vom 04.06.2012 teile ich Ihnen mit, dass die zuständige Sachbearbeiter -Frau Beistand- sich bis zum (Anfang Juli) 2012 im Urlaub befindet.

Aus dem Schriftverkehr der Beistandschaftsakte kann ich jedoch entnehmen, dass Frau Beistand bezüglich des Einkommens Ihrer Tochter und des Vaters Ihrer Enkelin Ihre Fragen abschließend beantwortet hat.

Der Vater Ihrer Enkelin ist derzeit noch in der Ausbildung und kann daher weder Kindesunterhalt noch Unterhalt nach § 1615 I BGB für Ihre Tochter zahlen.

Ihre Tochter hat Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und Elterngeld beantragt. die entsprechenden Bewilligungsbescheide liegen noch nicht vor.
Wie Ihnen jedoch mit Schreiben vom 29.05 mitgeteilt wurde, ist der Unterhaltsvorschuss nicht als Einkommen Ihrer Tochter zu betrachten, da es Einkommen des Kindes ist. Das beantragte Elterngeld ist bis zu einer Höhe von 300,00 Euro anrechnungsfrei und daher ebenfalls nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Da Ihre Tochter vor der Geburt nicht gearbeitet hat, hat sie lediglich Anspruch auf den Sockelbetrag in Höhe von 300,00 Euro.

Darüber hinaus hat sie weder Einkommen noch Vermögen.

(Tochter) wohnt auch noch weiterhin im Haushalt der Kindesmutter.

Sofern Ihre Fragen damit noch nicht abschließend beantwortet sind, können Sie sich gern noch mal ab dem (Anfang Juli) 2012 an Frau Beistand wenden

Mit freundlichen Grüßen
Vertretung von Frau Beistand


_________________________________

Also so langsam fühle ich mich hier vom JA verarscht Huh
Zitieren
#33
Behauptungen, Behauptungen - aber keine Nachweise. Witzig, wie sie keinerlei Nachweise bringen. Mach das mal als Unterhaltspflichtiger und du wirst auseinandergenommen, jeder schnüffelt in allen Deinen Daten der Rentenversicherung, Einwohnermeldeamt, Finanzamt, Banken und was da nicht rauszuholen ist, wird aus dir mit Zwangsgeld herausgeholt.

Schreib ihnen doch, dass du kein Einkommen hast und nicht zahlen kannst. Nachweise? Braucht man ja nicht mehr laut Jugendamt.
Zitieren
#34
(04-06-2012, 19:46)p schrieb: leider haben Sie meine Fragen aus meinem Schreiben vom 18.5.2012 nicht beantwortet.

- belegen sie mit Nachweisen die finanziellen Verhältnisse meiner Tochter. Wie hoch ist ihr Elterngeld, erhält sie Sozialleistungen, Kinderzuschlag, hat sie anderes Einkommen, Ersparnisse etc. ?
- belegen sie mit Nachweisen den Wohnort meiner Tochter
- belegen sie mit Nachweisen die finanziellen Verhältnisse ihres vorrangig unterhaltspflichtgen Partners.
- Anforderungen an und Inhalt der Nachweise (z.B. Steuerbescheide, Kontoauszüge etc.) können sie in ihrem eigenen Erhebungsbogen nachlesen, den sie massenhaft an Unterhaltspflichtige verschicken.

Mit Hinweis auf die oben angeforderten, aber immer noch nicht vorgelegten Nachweise weiter keinen Unterhalt zahlen.

Die wollen Geld, also sollen sie sich bewegen!

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

Zitieren
#35
Hallo liebe Gemeinde,
nach langen hin und her mit dem Jugendamt, war ich nun nicht mehr in der Lage alles selber in der Hand zu nehmen und habe mir deshalb einen RA genommen.
Auch hier war immer wieder die Hinhaltetaktik des JA an erster stelle.
Mein RA hat nun angeboten lt. der aktuellen finanziellen Situation meiner Tochter, die letzten 3 Monate und laufend 250 Euronen/mtl. statt 362 euro/mtl. zu zahlen. (Es wurden noch Einkünfte von den Elterndes Vaters meiner Enkelin eingeholt ua.)
Darauf wurde nicht reagiert und mir prompt ein Schreiben geschickt, dass das JA den Betrag der vollen 362 Euro/mtl. (obwohl ich 250 bezahlt habe) bei meinem Arbeitgeber pfänden will.

Nach deren Rechnung wollen die mir also 948 euro Pfänden obwohl ich bereits 750 Euro geleistet habe.
Können die das denn einfach so??? obwohl immer noch eine Verhandlung/Schriftverkehr zwischen RA und JA besteht???
Zitieren
#36
Sofern der Titel noch existiert, können sie pfänden was im Titel steht und die Rückstände dazu. Irgendwelche Schriftverkehre blockieren dieses Recht nicht. Dein Anwalt soll den bestehenden Titel gerichtlich angreifen bzw. die Höhe des Titels. Die Weigerung der Gegenseite, Angaben zu belegen gibt Anlass zur Klage.
Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Kind will wieder Kontakt, war: Eltern-Kind-Entfremdung familienmensch 21 22.480 31-07-2012, 22:33
Letzter Beitrag: familienmensch
Thumbs Down Unterhaltspflichtiges Kind bekommt Kind HelfendeSTochter 18 20.643 10-08-2011, 10:00
Letzter Beitrag: beppo

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste