04-06-2012, 12:20
Hallo Onkel,
also es wäre wirklich hilfreich zu wissen, ob Deine schwangere Tochter noch bei der Mutter wohnt.
Selbst wenn Sie noch bei der Mutter wohnt, bildet sie jedoch auf Grund der Schwangerschaft eine eigene BG (Bedarfsgemeinschaft).
Hier mal ein Auszug aus dem SGB II, §9 - Hilfebedürftigkeit, mit den entsprechenden Richtlinien der Agentur für Arbeit. Findest Du im Internet selbst unter "Fachliche Hinweise SGB II". Google mal danach, und dann schaust Du unter § 9 - Hilfebedürftigkeit. Wenn Du das anklickst, öffnet sich ein neues Fenster - mit Seitenfenster, wo Du dann direkt auf die "Fachlichen Hinweise" klicken kannst. Da steht dann alles ganz ausführlich.
Aber jetzt mal die Auszüge:
§ 9 Hilfebedürftigkeit
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
Fachlicher Hinweis dazu:
Hinweise Seite 7 § 9 1.3.2 Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5
1.3.2.1 Gesetzliche Vermutung
(1) Durch § 9 Abs. 5 wird die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass eine hilfesuchende Person, die in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebt, von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Die vom Gesetz vermutete Tatsa-che besteht darin, dass Verwandte und Verschwägerte, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, sich gegenseitig im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten unterstützen, auch wenn nach dem BGB keine Unterhaltspflicht besteht. Es wird davon ausgegangen, dass innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft eine sittliche Pflicht, ent-sprechend dem Gedanken der Familiennotgemeinschaft, zur ge-genseitigen Unterstützung besteht.
In entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 3 tritt eine Unterhalts-vermutung nach § 9 Abs. 5 nicht ein, wenn das Kind schwanger ist oder sein Kind betreut, welches das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Regelung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und soll verhindern, dass Minderjährige oder junge Erwach-sene aufgrund der Einstandspflicht der Eltern zum Schwanger-schaftsabbruch veranlasst werden.
(2) Werden von den Angehörigen unstreitig Leistungen erbracht, wird die Anwendung des § 9 Abs. 5 die Ausnahme bilden (siehe Rz. 9.18).
(3) Voraussetzungen für die Unterhaltsvermutung sind
• das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten und Verschwägerten und
• die Leistungsfähigkeit der Angehörigen.
Heißt also: Du müsstest mit Deiner Tochter zusammen in einem Haushalt wohnen, und dann müsste noch Deine Leistungsfähigkeit geprüft werden.
Da aber Deine Tochter schwanger ist, tritt nach den Fachlichen Hinweisen der Agentur für Arbeit die Unterhaltsvermutung garnicht erst ein.
Dies ist aber nur ein kurzer Auszug, habe Dir ja geschrieben, wie Du alles komplett nachlesen kannst, kannst Dir die Richtlinien per PDF runterladen. Meine Angaben sind auch ohne 100%-ige Gewähr. Dafür ist mein Beschäftigungsverhältnis bei der ARGE auch schon zu lange her.
Aber soweit, wie ich mich noch erinnern kann, konnten wir die Eltern der schwangeren Mädchen nicht zum Unterhalt ranziehen. Die haben im Haushalt der Eltern eine eigene BG gebildet. Und unterhaltspflichtig waren dann die KV des ungeborenen Kindes, oder wenn die nicht leistungsfähig waren, durfte die UHV-Kasse ran.
Hoffe, Dir damit ein bissel weitergeholfen zu haben.
LG, Familienmensch.
also es wäre wirklich hilfreich zu wissen, ob Deine schwangere Tochter noch bei der Mutter wohnt.
Selbst wenn Sie noch bei der Mutter wohnt, bildet sie jedoch auf Grund der Schwangerschaft eine eigene BG (Bedarfsgemeinschaft).
Hier mal ein Auszug aus dem SGB II, §9 - Hilfebedürftigkeit, mit den entsprechenden Richtlinien der Agentur für Arbeit. Findest Du im Internet selbst unter "Fachliche Hinweise SGB II". Google mal danach, und dann schaust Du unter § 9 - Hilfebedürftigkeit. Wenn Du das anklickst, öffnet sich ein neues Fenster - mit Seitenfenster, wo Du dann direkt auf die "Fachlichen Hinweise" klicken kannst. Da steht dann alles ganz ausführlich.
Aber jetzt mal die Auszüge:
§ 9 Hilfebedürftigkeit
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
Fachlicher Hinweis dazu:
Hinweise Seite 7 § 9 1.3.2 Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5
1.3.2.1 Gesetzliche Vermutung
(1) Durch § 9 Abs. 5 wird die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass eine hilfesuchende Person, die in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebt, von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Die vom Gesetz vermutete Tatsa-che besteht darin, dass Verwandte und Verschwägerte, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, sich gegenseitig im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten unterstützen, auch wenn nach dem BGB keine Unterhaltspflicht besteht. Es wird davon ausgegangen, dass innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft eine sittliche Pflicht, ent-sprechend dem Gedanken der Familiennotgemeinschaft, zur ge-genseitigen Unterstützung besteht.
In entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 3 tritt eine Unterhalts-vermutung nach § 9 Abs. 5 nicht ein, wenn das Kind schwanger ist oder sein Kind betreut, welches das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Regelung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und soll verhindern, dass Minderjährige oder junge Erwach-sene aufgrund der Einstandspflicht der Eltern zum Schwanger-schaftsabbruch veranlasst werden.
(2) Werden von den Angehörigen unstreitig Leistungen erbracht, wird die Anwendung des § 9 Abs. 5 die Ausnahme bilden (siehe Rz. 9.18).
(3) Voraussetzungen für die Unterhaltsvermutung sind
• das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten und Verschwägerten und
• die Leistungsfähigkeit der Angehörigen.
Heißt also: Du müsstest mit Deiner Tochter zusammen in einem Haushalt wohnen, und dann müsste noch Deine Leistungsfähigkeit geprüft werden.
Da aber Deine Tochter schwanger ist, tritt nach den Fachlichen Hinweisen der Agentur für Arbeit die Unterhaltsvermutung garnicht erst ein.
Dies ist aber nur ein kurzer Auszug, habe Dir ja geschrieben, wie Du alles komplett nachlesen kannst, kannst Dir die Richtlinien per PDF runterladen. Meine Angaben sind auch ohne 100%-ige Gewähr. Dafür ist mein Beschäftigungsverhältnis bei der ARGE auch schon zu lange her.
Aber soweit, wie ich mich noch erinnern kann, konnten wir die Eltern der schwangeren Mädchen nicht zum Unterhalt ranziehen. Die haben im Haushalt der Eltern eine eigene BG gebildet. Und unterhaltspflichtig waren dann die KV des ungeborenen Kindes, oder wenn die nicht leistungsfähig waren, durfte die UHV-Kasse ran.
Hoffe, Dir damit ein bissel weitergeholfen zu haben.
LG, Familienmensch.