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Unterhalt ab 18 ; Unterlagen der Ex ; Titel
#76
(19-04-2012, 08:15)masku schrieb: Hat denn jemand einen Vorschlag was ich der Zicke schreiben kann?

Der Vorschlag hängt davon ab, inwieweit Du ein Gerichtsverfahren vermeiden oder in Kauf nehmen möchtest.

Wenn ich Deine Entscheidungen zu den folgenden Punkten kenne, dann mache ich Dir einen Vorschlag.

Willst Du die verlangten Unterlagen liefern oder, so wie die Anwältin, nur die Auskunft erteilen?
Willst Du die Berechnungsmethodik der Anwältin nach WinFam/Beck akzeptieren?
Muss Dein Kindesunterhalt berücksichtigt werden?
Willst Du Deine zu hohe Stufe der in Düsseldorfer Tabelle akzeptieren?
Ist der Wohnvorteil der Ex zu berücksichtigen? In welcher Höhe?
Sind die pauschalen 4% Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen?
Sind die beruflich bedingten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen?
Muss das Vermögen der Tochter berücksichtigt werden? Die Schenkung der Grossmutter, das Auto oder beides?
Willst Du die Höhe des Schonvermögens bestreiten?

Weitere Punkte?
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#77
Hallo Nathan,
zum besseren Durchblick der Thematik habe ich foldgenden Brief an meine Tochter geschickt:

Liebes Kind,

da das Jugendamt nun nicht mehr beratend für Dich tätig ist und Du Deinen Verpflichtungen zur Beibringung diverser Unterlagen bislang nicht nachgekommen bist, fordere ich Dich letztmalig dazu auf, mir folgende Unterlagen bis zum 25.04.2012 zur Verfügung zu stellen:

a) Dein Einkommen ( auch das zu erwartende Einkommen für einen evtl. Ferienjob, usw.)
b) Dein Vermögen (Bank- und Sparguthaben, Fonds, Aktien, Kfz-Kaufvertrag,
Kopie Kfz- Zulassungsbescheinigung Teil I, sonstige Gelder... usw.)
c) Gehaltsabrechnungen Deiner Mutter der letzten 12 Monate, inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld und evtl. Bonuszahlung
d) Einkommensteuererklärung aus 2010 Deiner Mutter
e) Den aktuellen Grundbuchauszug ( nicht älter als 1 Monat ) des Grundstückes ( Straße, Hausnummer...)
f) Eine aktuelle Schulbescheinigung
g) Herausgabe des bestehenden Original – Unterhaltsfestsetzungsbeschluss
( umgangssprachlich auch „Titel“ genannt )

Selbstverständlich sind für den Punkt b entsprechende Belege zu erbringen.

Diese ganzen Unterlagen sind notwendig, um Deinen Unterhalt berechnen zu lassen.
Du bist gesetzlich dazu verpflichtet mir diese zur Verfügung zu stellen.
Tust Du es nicht, oder nur teilweise, verwirkt Dein Unterhalsanspruch komplett .

Alternativ biete ich Dir an:

Falls Du oder Deine Mutter nicht möchte das ich Einblick in die oben genannten Unterlagen erhalte, biete ich Dir an, rückwirkend ab März 2012 bis auf Weiteres 150,00 Euro monatlich an Dich zu überweisen. Den Rest müsstest Du Dir von Mama holen.
In diesem Fall würde ich auf die oben genannten Unterlagen der Punkte a - e verzichten.

Nicht verzichten kann ich auf die Herausgabe des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses.
Diesen erwarte ich auf jeden Fall im Original bis 25.04.2012. Sollte diese Frist verstreichen, muss und werde ich mein Recht einklagen.

Bitte schicke mir die Unterlagen bis zum 25.04.2012 oder teile mir bis dahin mit das Du Dich für die Alternative entschieden hast. Es liegt an Dir, Du hast es selbst in der Hand!

Liebe Grüße
Papa

Nun zu Deinen Fragen:
Willst Du die verlangten Unterlagen liefern oder, so wie die Anwältin, nur die Auskunft erteilen?
Mit Vorlage der Unterlagen habe ich kein Problem.
Nur MUSS Sie bereits alle Unterlagen haben, sonst wüsste Sie nicht mein Einkommen! Woher Sie die auch hat, bestimmt von meiner Tochter, die Sie vom JA bekommen hat, da ich bereits vor Wochen dort Auskunft geben sollte. Das JA hat aber kapituliert, wurde denen bestimmt zu stressig mit mir :-)

Willst Du die Berechnungsmethodik der Anwältin nach WinFam/Beck akzeptieren?
Ganz klar, NEIN! Es fehlen wichtige unterhaltsrelevante Berechnungsgrundlagen!
Wohnvorteil der EX, berufsbedingte Aufwendungen von mir ( 210,00 € ), Unterhalt für Kind 2 ( 291,00 €),
4% Vermögensbildung ( 134,00 € ).

Muss Dein Kindesunterhalt berücksichtigt werden?
Selbstverständlich!

Willst Du Deine zu hohe Stufe der in Düsseldorfer Tabelle akzeptieren?
Natürlich nicht. Die Stufe ist meines Erachtens 1 Stufe zu hoch.

Ist der Wohnvorteil der Ex zu berücksichtigen? In welcher Höhe?
Berücksichtigt werden MUSS dieser auf jeden Fall. Nur weiss ich nicht in welcher Höhe?
Wenn die EX das Haus mieten müsste, wären mit Sicherheit wenigstens 600 - 800 Euro Miete fällig.

Sind die pauschalen 4% Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen?
Ja.

Sind die beruflich bedingten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen?
Ja.

Muss das Vermögen der Tochter berücksichtigt werden? Die Schenkung der Grossmutter, das Auto oder beides?
Beides!

Willst Du die Höhe des Schonvermögens bestreiten?
Auf jeden Fall.

Hört sich ziemlich krass an was ich alles fordere.Aber Sie hat es nicht anders gewollt.
Seit Februar laufe ich Ihr hinterher mir die Unteragen auszuhändigen, ohne Erfolg.

Wenn Sie keinen Titel hätte gegen mich, hätte ich die Zahlungen längst eingestellt.
Den Titel wird Sie mir wohl bis zum 25.04. aushändigen!

Was kann ich der Anwältin schreiben?
Habe im Moment eine ziemliche Blockade im Kopf und brauche Eure Vorschläge.

Vielen Dank!
masku
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#78
Meinen Vorschlag schreibe ich gerade.

Das WinFam-Programm von Beck kann man als Demoversion herunterladen. Interessant ist dabei der Leistungsumfang des Programms, den die Anwältin entweder nicht gewillt war zu nutzen oder gezielt nicht genutzt hat.

Ein Berechnungsteil ist die Erhöhung des Selbstbehalts wegen hoher Mietkosten (mehr als 360 €).

Wie hoch ist Deine Warmmiete?
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#79
Hallo Nathan,

meine Warmmiete ist nicht so hoch.
Wohne im Elternhaus in 130m² und zahle 290,00 Euro.

Bedanke mich schon mal Vorab für Deinen Vorschlag.

Gruß
masku
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#80
Ich würde das in etwa so schreiben:

Zitat:Sehr geehrte Frau Anwältin,

besten Dank für Ihr Schreiben und für die, wenn auch unvollständige sowie unbelegte, Offenlegung der Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse des anderen Elternteils und meiner Tochter.

Gerne teile ich Ihnen, wie ich es bereits vor einigen Wochen gegenüber dem Jugendamt getan habe, meine Einkommensverhältnisse für den gewünschten Zeitraum von April 2011 bis März 2012 mit.

Monatsverdienst netto x €
Steuererstattung vom dd.mm.jjjj x €

Die Belege für meine Angaben liegen mir vor und ich bin nach wie vor jederzeit bereit, diese Zug um Zug gegen die Belege des anderen Elternteils und meiner Tochter auszuhändigen.

Ihre Unterhaltsberechnung kann ich allerdings nicht akzeptieren, weil sie falsch ist. Zweifellos rechnet das Programm WinFam korrekt, doch die eingegebenen Werte sind unvollständig bzw. falsch, so dass es zwangsläufig zu falschen Ergebnissen kommt.

Nicht berücksichtigt wurden insbesondere

- der monatliche Unterhalt in Höhe von 291 € für mein Kind <Name>, geb. <dd.mm.jj> in <Ort>
- meine tatsächlichen berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von monatlich 210 €
- das Naturaleinkommen des anderen Elternteils in Höhe von 800 € (Wohnvorteil)
- die pauschale Altersvorsorge in Höhe von 4% des Einkommens, in meinem Fall sind das 132 €
- meine Unterhaltspflicht für 2 Kinder, weswegen die Einstufung in der Düsseldorfer Tabelle um eine Stufe zu hoch ist

Darüber hinaus sind die Vermögensangaben meiner Tochter unvollständig, denn zusätzlich zu der von Ihnen genannten Schenkung hat sie weiteres Vermögen, z.B. ein Auto im Wert von ca. 5.000 €. Das Schonvermögen meiner Tochter bemisst sich nach §90 SBG, 12. Buch und liegt bei 1.600 €.

Meine Unterhaltsberechnung, ebenfalls mit WinFam, ergibt für mich einen monatlichen Haftungsanteil in Höhe von 150 €.

Gerne erwarte ich Ihre korrigierte Berechnung des Unterhalts.

Mit freundlichen Grüssen,
masku
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#81
(19-04-2012, 23:53)Nathan schrieb:
Zitat:- die pauschale Altersvorsorge in Höhe von 4% des Einkommens, in meinem Fall sind das 132 €

Die 4% (vom Brutto!) sind keine Pauschale sondern eine Obergrenze.
Die tatsächlichen Aufwendungen müssen trotzdem nachgewiesen werden.
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#82
@Nathan,

vielen Dank für Deinen Vorschlag, werde mir diesen als Vorlage nutzen
und anschließend hier einstellen. Denke das es heute Nachmittag werden kann.


@Beppo,

nachgewiesen werden müssen diese 4% nicht mehr.

Ich schrieb im Vorfeld ans JA folgendes:
Zur Altersvorsorge werden Aufwendungen in Höhe von 4% des Bruttoeinkommens für eine zusätzliche Altersversorgung anerkannt. Dabei kann diese Absicherung sowohl durch zusätzliche private Versicherungen (Riester-Rente, Lebensversicherung auf Kapital- oder Rentenbasis), aber auch durch andere Anlageformen wie die eigene Wohnung oder auch nur ein Sparbuch erfolgen. Es kann heute als sicher gelten, dass die primäre Vorsorge für die Altersversorgung künftig nicht mehr ausreichen wird, so dass dem Unterhaltspflichtigen insoweit geeignete Vorkehrungen zuzubilligen sind, um nicht seinerseits später seine eigenen Kinder auf Unterhalt in Anspruch nehmen zu müssen. (Brudermüller, NJW 2004, 633-640, 635)
Es ist somit unerheblich wie und ich in welcher Form ich meine Altersvorsorge betreibe, die 4% vom Bruttogehalt sind in Abzug zu bringen.

Daraufhin wurde die summe voll anerkannt und Belege wurden nicht mehr gefordert.

Gruß
masku
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#83
Ok, aber ich denke, da hast du Glück gehabt.
Die Regel lautet m.M.n aber immer noch:
"Nur tatsächliche Aufwendungen in nachgewiesener Höhe, bis maximal 4% können anerkannt werden.

Auch wenn jetzt mehr "Anlageformen" zugelassen sind.
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#84
Ok, werde den Brief, wie von Nathan vorgeschlagen,
so übernehmen und an die Anwältin schicken.

Ich hatte im Brief an meine Tochter geschrieben, dass Sie Zeit hat bis zum 25.04. um mir
den Titel auszuhändigen. Tut Sie es nicht bis dahin, würde ich ohne weitere Mahnung
die Herausgabe einklagen. Genau das werde ich auch tun.
Sogar die Anwältin hat geschrieben, dass meine Tochter bereit ist den Titel auszuhändigen.
Bisher kam noch nichts. Bin mal gespannt ob ich bis 25.04. Post von meiner Tochter habe.
Ansonsten:Gericht.

Diesen Absatz schreibe ich noch mit in den Brief an die gute Frau:
Wie Sie sicherlich wissen, habe ich meiner Tochter eine 14-tägige Frist zur Herausgabe des Titels gesetzt, die am 25.04. endet.
Sollte diese Frist fruchtlos verstreichen, werde ich ohne weitere Mahnung den Klageweg bestreiten.

Ich denke mal die Anwältin weiss das es dann für meine Tochter eine kostenpflichtige Niederlage geben wird und wird Sie darauf hinweisen.

Ich halte Euch auf dem Laufenden,
bis dahin, vielen Dank!
masku
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#85
Liebes Forum,

den Titel hat meine Tochter nun an mich ausgehändigt.
Jetzt geht der Stress mit der Barunterhaltspflicht meiner EX los.

Nach diverser Hin- und Her Schreiberei erreichte mich gestern folgender Brief der Anwältin meiner Tochter:

Sehr geehrter Herr xy,

wegen der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter muss meine Mandantin ab Juli ihre Arbeitszeit auf 20 Stunden reduzieren, entsprechend reduziert sich das Einkommen.
( Ich wusste gar nicht das meine EX pflegebedürftig ist --> gemeint ist die Oma meiner Tochter )

Diesseits ist aufgrund eines Informationsversehens das Nettoeinkommen meiner Mandantin
( wieso ist die meine EX die Mandantin? Meine Tochter ist ihr Mandant!! ) nicht korrekt angegeben worden, denn in dem Nettogehalt ist das Kindergeld für die beiden Kinder in Höhe von 364,00 € enthalten, so dass sich das Nettoeinkommen meiner Mandantin (schon wieder )auf lediglich 753,00 € beläuft. Abzüglich berufsbedingter Aufwendungen verbleiben 703,00 €.

Demnach ergibt sich gemäß der Unterhaltsberechnung ihrerseits überhaupt keine Zahlungsverpflichtung, da ihre Leistungsfähigkeit erheblich unterschritten ist.
( Anm.: Meine Ex ist seit Jahren wieder verheiratet )

Hinzu kommt, dass die Immobilie lediglich im hälftigen Eigentum meiner Mandantin
( wen vertritt sie überhaupt? Tochter und Mutter??? INTERESSENKONFLIKT !!! )
steht und unstreitig nach der Scheidung-auch nicht als Zugewinnmitteln-angeschafft bzw. finanziert wurde. Hierauf werden monatliche Zinstilgungen geleistet, deren genaue Höhe noch mitgeteilt wird.
Es ist jedoch so, dass sich-selbst wenn ich den angenommenen Wohnwertvorteil von 600,00 € unterstelle-immer noch eine Zahlungsverpflichtung für Sie in Höhe von 281,00 € ergibt.

Dieser Zahlbetrag dürfte aufgrund der abgeglichenen Parametern unstreitig sein ( das denkt sie sich aber auch nur so ).
Ich bitte um Stellungnahme sowie Zahlung des bis dato noch nicht geleisteten Unterhalts für den Monat Juni, und zwar als Abschlag in Höhe von 300,00 €, da ich davon ausgehe, dass aufgrund der geringen Differenz von 281,00 € zu geforderten 329,00 € eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Sie werden aus ökonomischen Gründen sicher kein Interesse daran haben, wegen des Differenzbetrages von 48,00 € ein gerichtliches Verfahren durchzuführen.

Ich erwarte Ihre geschätzte Rückäußerung darüber, in welcher Ausgestaltung eine außergerichtliche Einigung möglich ist.

Zu diesem Schreiben stellen sich mir folgende Fragen an die Experten unter Euch:

1. Aus diesem Schreiben lese ich eindeutig einen Interessenkonflikt.
Das Interesse meiner volljährigen Tochter muss dahin gehen, dass Nettoeinkommen beider Eltern möglichst hoch in Ansatz zu bringen, während das Interesse der Kindesmutter wegen Ihrer eigenen Barunterhaltspflicht ist, Ihr Nettoeinkommen möglichst gering anzusetzen.
Und da die Gegenseite den Wohnwertvorteil der Kindesmutter herunterspielen will, liegt meiner Sicht nach eine Vertretung widerstreitender Interessen vor.
Was kann ich dagen unternehmen?

2. Ob die Immobilie nur zu 50% meiner Ex gehört, spielt doch keine Rolle,oder?
Wohnwertvorteil wird ihr doch in voller Höhe angerechnet?

3. Meine Ex ist seit Jahren neu verheiratet.
Falls sie nicht leistungsfähig sein sollte, wie behauptet wird, muss dann nicht ihr Ehemann dafür sorgen das sie leistungsfähig wird?
Ihr Ehegatte ist in vollem Umfang leistungsfähig!

Was meinen die Experten unter Euch, was ich antworten kann oder soll???

Bin für jede Anregung sehr dankbar.

Vielen Dank
masku
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#86
"Mit 753,-- € Einkommen ist Ihre Mandantin nicht mehr bedürftig. Dabei wundert mich ein wenig, dass die Kindergeldzahlungen über ihre Rechnung laufen, aber das geht mich nichts mehr an. Dass meine Tochter von 753,-- € Einkommen mir gegenüber bezüglich Unterhalt nicht leistungsfähig ist, ist klar, aber ich hatte auch nicht vor, sie in absehbarer Zeit in Anspruch zu nehmen."

Nimm sie doch beim Wort und antworte ihr so, als hätte sie nur im Auftrag der Tochter als Mandantin geschrieben. Wir sind ja nicht verpflichtet, den Quark, den sie da zu Papier bringt, richtig zu verstehen.
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#87
Hallo karlma,

das wäre eine nette Idee, jedoch ist die Angelegenheit ziemlich erst.
Mit aller Gewalt versucht die Anwältin das Einkommen meiner Ex herunter zu spielen,
mit allen Tricks. Zum Beispiel nimmt sie immer die 5% Pauschale bei den berufsbedingten Aufwendungen, obwohl ich Ihr einen wesentlich höheren Betrag nachgewiesen habe und sie das auch akzeptiert hat.

In der Hoffnung auf ein paar gute Vorschläge,
liebe Grüße
masku
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#88
Hat denn niemand eine Ahnung was ich der Frau Rechtsanwältin schreiben kann?

Möchte jetzt schärfere Geschütze auffahren, da Sie meine Rechte vollkommen ignoriert
und das Einkommen meiner hEXe versucht zu mindern, obwohl Sie gar nicht dazu bevollmächtigt ist,
da Sie ja meine Tochter vertritt.

LG
masku
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#89
Verstehe ich die aktuelle Situation richtig, dass Deine Tochter mittlerweile volljährig ist und keinen Unterhaltstitel mehr hat, der gegen Dich vollstreckt werden kann?

Zunächst würde ich die Anwältin anschreiben mit der Bitte um Klarstellung, wen sie denn nun in dieser Angelegenheit vertritt, die Tochter, die Mutter der Tochter oder beide.

Sehr geehrte Frau Anwältin,

besten Dank für Ihr Schreiben. Bisher ging ich stets davon aus, dass Sie meine Tochter vertreten, aber nun benennen Sie die Mutter meiner Tochter als Ihre Mandantin.

Ich bitte Sie daher um Klarstellung, wen Sie in dieser Angelegenheit vertreten, meine Tochter, die Mutter meiner Tochter oder beide. Ihre Angaben bitte ich Sie mit Kopie der Mandantenvollmacht zu belegen.

Freundliche Grüsse,
masku
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#90
Hallo Nathan,

ja, Du verstehst richtig, den Titel hat die Anwältin unter Androhung der Klage an mich ausgehändigt.

Folgendes ist für mich wichtig:
1. Sehe ich einen Interessenkonflikt und möchte erreichen, dass meine EX sich einen eigenen Anwalt nehmen muss,
da ja meine Tochter auch gegen ihre Mutter ein Auskunftsrecht hat.
Rechtlich gesehen ist es ein Kläger/Beklagte Verhältniss und ich sehe es nicht ein, dass die Anwältin meiner Tochter nun auch
die Interessen meiner EX vertritt.

2. Ist meine EX lt. Anwältin nicht leistungsfähig (703,00 € Verdienst, unbelegt!)
Da ihr Ehemann recht gut verdient, muss dieser seiner Frau ein "Taschengeld" gewähren, damit sie leistungsfähig wird.
Dazu heisst es in einem BGH Urteil:
Ist der Unterhaltsschuldner (meine EX) nun in zweiter Ehe verheiratet und hat selber keine wesentlichen Einkünfte, muss er den ihm zustehenden Unterhaltsanspruch gegen seinen neuen Ehepartner (Familienunterhalt) mindestens in Höhe des sogenannten Taschengeldes einsetzen, um seine „alten“ Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen.
Ein Unterhaltsgläubiger hat daher einen Auskunftsanspruch gegenüber seinem Unterhaltsverpflichteten auch im Hinblick auf die Einkünfte dessen neuen Ehepartners.
Ein seinem Kind unterhaltspflichtiger Elternteil hat sein gesamtes Einkommen einzusetzen. Hat er keine oder nur geringe Einkünfte, die unterhalb des sogenannten Selbstbehalts liegen, ist auch zu prüfen, ob dem wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem neuen Ehegatten ein entsprechender Ehegattenunterhalt zusteht. Da dem unterhaltsberechtigten Kind dessen Einkünfte in der Regel nicht bekannt sind, spricht ihm der Bundesgerichtshof in einem solchen Fall einen Auskunftsanspruch zu. Der Unterhaltspflichtige muss danach auf Verlangen auch Auskunft über die Einkommensverhältnisse seines neuen Ehegatten erteilen.

3. Möchte ich, dass 20% mehr Wonwertvorteil angerechnet werden muss, da in Unterhaltszahlungen 20% für Miete enthalten ist.
Beispiel:
Wohnt der Ehegatte, der in der Immobilie wohnt, mit den gemeinsamen Kindern aus der Ehe zusammen, so reduziert sich dadurch nicht etwa sein Wohnwert.
Die Ehefrau wohnt mit den beiden ehelichen Kindern in der Immobilie. Der Vater zahlt Kindesunterhalt i.H.v. zusammen 600,- €. Das Trennungsjahr ist bereits abgelaufen. Der objektive Mietwert der Immobilie beträgt 800,- € monatlich. Dieser Wohnwert ist der Frau in voller Höhe als Einkommen anzurechnen. Es ist nicht etwa zu reduzieren, weil sie mit den beiden Kindern zusammenlebt, selbst also nur einen geringeren Teil der Immobilie "für sich" hat. Im Gegenteil: Der Wohnwert ist zu erhöhen!! Denn im Kindesunterhalt, den der Vater zahlt, ist ein Anteil von 20% für Wohnkosten enthalten. Wenn solche Wohnkosten aber gar nicht vorliegen, dann erhöht dies den Wohnwert für die Mutter. Deren Wohnwert ist um 20% des Kindesunterhalts zu erhöhen, also um 120,- €. Im Ergebnis muss ihr also sogar ein Wohnwert von 920,- € angerechnet werden (OLG München 12 UF 1218/97)!

Bis jetzt hab ich es noch im Guten versucht zu lösen, jedoch ignoriert die Anwältin meine Rechte und die Parameter, die das Einkommen meiner EX fiktiv erhöht.

Ich hoffe der Beitrag ist nicht zu lang und Du verstehst was ich sagen will.

Vielen Dank für Eure Hilfe!
masku
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#91
Danke, ich verstehe. Wenn die Gegenseite keinen Titel mehr hat, dann ist die Gefahr der Vollstreckung wohl vom Tisch. Ich würde die Unterhaltszahlung auf den von Dir berechneten Betrag reduzieren, bereits zu viel bezahlte Beträge verrechnen und möglicherweise die Zahlungen auch ganz einstellen, auf jeden Fall Fakten schaffen und auf Zeit spielen.

Dann würde ich, wie in meinem letzten Beitrag geschrieben, zunächst Klarheit darüber verlangen, wen die Anwältin nun eigentlich vertritt. Ich weiss nicht, ob die gleichzeitige Vertretung von Kind und Mutter gegen Dich unzulässig ist, vielleicht kann einer der Juristen hier mehr dazu sagen.

Für weitere Schritte würde ich zusätzlich zu Deinen schon genannten Punkten noch folgendes betrachten.

- Massgeblich ist nicht das aktuelle Einkommen, sondern das durchschnittliche Einkommen der letzten Jahre.
- Wenn die KM ihre Mutter pflegt, dann muss es dazu Einnahmen aus der Pflegeversicherung geben, falls nicht, dann ist die Pflege wohl nicht notwendig.

In meinem eigenen Fall bin ich immer gut damit gefahren, nicht lange zu diskutieren, sondern klare Fakten zu schaffen, z.B. den Unterhalt so festzulegen und zu bezahlen, wie es nach meiner Berechnung korrekt ist.

Alles weitere ist dann Sache der Gegenseite, ob sie die Fakten akzeptiert oder nicht. Meistens werden sie zähneknirschend akzeptiert, weil der Aufwand dagegen vorzugehen gross und der positive Ausgang mehr als zweifelhaft ist.

Manche Passagen in Deinem letzten Beitrag haben den Ton von Rechthaberei. Davon solltest Du Dich nicht leiten lassen und auch nicht von Emotionen. Besser ein paar Nächte daüber schlafen und dann in Ruhe rational so handeln, dass Aufwand und Nutzen produktiv sind.
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#92
Hallo Nathan,

vielen Dank für den Input, werde das dann mal so schreiben.

Hätte aber noch eine Frage bezgl. des Pflegegeldes.
Wird denn das Einkommen aus der Pflegeversicherung als unterhaltsrelevantes Einkommen angerechnet?

Falls nicht, so kann ich doch argumentieren das ihr Ehegatte ein angemessenes Taschengeld an Sie zu zahlen hat,
damit Sie leistungsfähig wird (Familienunterhalt). Oder sehe ich das falsch?

Gruß
masku
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#93
(24-06-2012, 12:19)masku schrieb: Wird denn das Einkommen aus der Pflegeversicherung als unterhaltsrelevantes Einkommen angerechnet?

Urteil OLG Frankfurt: Das an die Eltern ausgezahlte Pflegegeld ist jedenfalls mit dem durch die sonstige Verwendung der zu Pflegenden nicht verbrauchten Teil der Pflegeperson für die Zwecke des Unterhaltsrechts als eigenes Einkommen zuzurechnen.

http://www.hefam.de/urteile/3UF36299.html

(24-06-2012, 12:19)masku schrieb: Falls nicht, so kann ich doch argumentieren das ihr Ehegatte ein angemessenes Taschengeld an Sie zu zahlen hat,

Ich würde auf jeden Fall auch damit argumentieren, zumal Du bereits das BGH-Urteil dazu kennst.
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#94
Ok, alles klar, vielen Dank.

Diese Fakten sind nicht zu leugnen.
Demnach ist meine EX lt. Gesetz voll leistungsfähig.
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#95
(24-06-2012, 13:43)masku schrieb: Demnach ist meine EX lt. Gesetz voll leistungsfähig.

So sehe ich das auch. Mit dem Geschreibsel der Anwältin will man Dich nur über den Tisch ziehen.
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#96
Liebes Forum,

ich habe nun meinem Anwalt mitgeteilt, dass ich nicht mehr gewillt bin, irgendwelche Eingeständnisse zu machen, da mich die Gegenseite (Anwältin meiner Tochter) versucht
massiv über den Tisch zu ziehen.

Demnach sollen folgende Einkünfte der KM Berücksichtigung finden:
753,00 Gehalt (halbtags)
630,00 Wohnwertvorteil
350,00 Haushaltsführung (fiktiv)
175,00 Taschengeld (fiktiv, 7% vom Netto des Ehegatten als Familienunterhalt)

Demnach wäre Ihr fiktives Einkommen 1.908,00 Euro.
Mein Haftungsanteil läge bei ca. 97,00 Euro.

1. Wie seht Ihr denn die Chancen, dass diese Einkünfte vor Gericht Anerkennung finden
falls die Gegenseite mich verklagt?

2. Kann ich die Unterhaltszahlungen bis zur endgültigen Klärung einstellen,
ohne das später Nachzahlungen auf mich zukommen?

Vielen lieben Dank für Eure Einschätzungen.
Masku
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#97
Schau mal im folgenden Urteil des OLG Koblenz, Az. 11 UF 519/08, hiernach muss sich das volljährige Kind nicht auf fiktive Einkünfte des anderen Elternteils verweisen lassen.

Zitat:Eine Mithaftung für die Unterhaltsansprüche der Klägerin aus Zurechnung fiktiver Einkünfte kommt nicht in Betracht, die Klägerin kann sich vielmehr allein an den leistungsfähigen Beklagten halten, § 1607 Abs. 2 BGB. Ist absehbar, dass der Gläubiger aus einem erlangten Titel gegen einen gleich nahen Verwandten nicht mit Erfolg vollstrecken kann, so kann der auf ihn entfallende Anteil gem. § 1607 Abs. 2 BGB von dem oder den Mitverpflichteten verlangt werden. Nach allgemeiner Ansicht gilt die Ersatzpflicht nach § 1607 Abs. 2 BGB auch dann, wenn der bisher betreuende, nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes barunterhaltspflichtige Elternteil allenfalls fiktiv zuzurechnende Einkünfte hat (OLG Hamm NJW-RR 2006, 509; OLG Nürnberg FamRZ 2000, 687, 688; Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl., § 1607 Rdn. 12; Wendl/Staudigl.....

Ich kenne jetzt die Pfändungsfreigrenze nicht. Pfändbar wäre jedoch nur das tatsächlich erzielte Einkommen. Daher könnte ich mir vorstellen, dass der Mutter die fiktiven Einkünfte nicht zugerechnet werden können..
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#98
Mir läuft gerade die Galle über...habe das vollständige Urteil gelesen.
Dem armen Kerl bleiben von 2.600 netto gerade mal 200 Euro für essen, trinken
und Hobbys.

Da wird man als Vater 18 Jahre an den Rand der Existenz gedrängt,
wird evtl. dazu gezwungen einen Nebenjob auszuüben,
bekommt einen Tital verpasst, vielleicht sogar noch gepfändet usw... Ihr kennt das alles!
Keine Kohle für eine neue Beziehung, geschweige denn mal einen Urlaub...

Und dann??? Dann beruft man sich auf das Unterhaltsgesetz, die Leitlinien usw.
und bekommt dann mit so einem Urteil in den Ar... getreten!!!
Madame kann halbtags arbeiten zwecks Zeitvertreib, hat ein schickes Häuschen,
einen gut verdienenden Ehemann und plädiert auf nicht leistungsfähig und bekommt noch Recht???

Alles das, was sich der Vater 18 Jahre lang hat anrechnen lassen müssen zählt bei Madame nicht???

SAGT MAL, WO LEBEN WIR???

Das Urteil steht im totalen Gegensatz zum Unterhaltsgesetz und den Leitlinien!
Ich krieg mich im Moment nicht mehr ein, sorry, mir fehlen die Worte...

Gruß
masku
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#99
Dann stehen meine Chancen nicht gerade gut, oder???
Zumal für mich ebenfalls das OLG Koblenz zuständig ist.

Oder seht Ihr vielleicht doch eine Chance?

Gruß
masku
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Hallo masku,

ich würde jedenfalls mal nicht nur den Verdienst der KM aus einer Halbtagsstelle anrechnen, sondern den Verdienst, den die KM NACHWEISLICH in den letzten 12 Monaten verdient hat.

Wenn sie ihre Arbeitszeit reduziert um die angeblich erkrankte Mutter zu pflegen, würde ich das auch nur akzeptieren, wenn ein Pflegegeldbescheid vorliegt, und das Pflegegeld mit zu den Einkünften angerechnet werden kann.
Ansonsten ist es ihr Privatvergnügen, wenn sie die Arbeitszeiten reduziert.

Das darf kein unterhaltspflichtiger Vater. Also soll die KM gefälligst zusehen, das sie weiterhin das verdient, was sie vorher verdient hat.

Bzw. sind ja sowieso die Einkünfte der letzten 12 Monate maßgebend, und nicht das Einkommen, welches in der Zukunft liegt.
Wenn Du Deinen Job verlierst, und ALG beziehst, interessiert das ja auch niemanden, und Du musst vorerst den alten KU weiterzahlen, obwohl Dein Einkommen wesentlich geringer ist.

Das würde ich mal mit dem Anwalt besprechen.

Denn ich glaube auch nicht, das das OLG Koblenz solch ein Urteil fällt, und in nem anderen Fall fiktive Einkünfte bei der KM anrechnet.
Alles Dreckspack! Angry

Wünsche Dir alles Gute und viel Erfolg.

LG, Familienmensch. Heart
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