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Untätigkeitsbeschwerde?
#1
Hallo zusammen,

mittlerweile bin ich ja anwaltslos. Jetzt hätte ich auch gleich mal ne rechtliche Frage:

Momentan ist das Hauptsacheverfahren unterbrochen, da auf ein familienpsychologisches Gutachten gewartet wird. Daher ist noch immer die letzte Umgangsregelung aktuell, wonach ich meinen Sohn einmal pro Woche sehen kann. Da sich die KM einen Dreck darum schert, habe ich mittlerweile 6 Ordnungsgeldanträge gestellt, ohne dass der Richter auch nur mal eine Antwort geschrieben, geschweige denn ein Ordnungsgeld verhängt hätte.

So langsam geht mir die Geduld aus und ich möchte da ein bisschen Druck machen. Den Hinweis auf das Vorrang- und Beschleunigungsgebot in Umgangssachen hat der Richter bisher trotz mehrfachem Hinweis ignoriert. Wie gehe ich als nächstes vor? Untätigkeitsbeschwerde? Wenn ja, an wen geht die und gibts da evtl. nen Mustertext? Wenn nein, was schlagt ihr vor?

Danke euch,
mischka.
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#2
Kann dir leider nicht helfen. Habe aber mal ne Frage wie lange dein Verfahren schon dauert. Ich warte seit 10 Monaten auf den Beschluss eines Gutachtens. Im Einsweiligen Anordnungsverfahren war kein Raum. Ich sehe mein Tochter Gott sei Dank 1x pro Woche mit Übernachtung. Bin mit meinem Anwalt auch nicht so zufrieden. Finde es mutig das ohne Anwalt zu machen. Weiss nicht ob ich mir das zutrauen würde. Hätte Angst wegen irgendwelcher Formfehler völlig über den Tisch gezogen zu werden.
lg
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#3
Ich glaube nicht, dass du bei einem sturren Richter weiterkommst. Ausserdem wäre es (vorerst) anzuraten, den nicht völlig zu nerven, wenn er auch noch im Hauptsacheverfahren ein Urteil zu deinen Gunsten sprechen soll. Ich würde ihm nicht auf den Schlips treten wollen, zumindestens jetzt noch nicht.

Vielleich denkst du an die Alternative, Strafanzeige gegen die Mutter wegen Umgangsboykott zu stellen, mit dem Hinweis, dass Ordnungsgeldanträge nicht bearbeitet und daher nunmehr dieses letzte Mittel geboten ist. ??? Ich kenn eure Umgangsregelung aber nicht, weiss nicht ob die strafbewertet ist etc.
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#4
Den Hinweis des Beschläunigungsgebots hat mein Anwalt auch schon gebracht. Als die Zustellung von Stellungnahmen mal wieder ewig dauerte fragte ich meinen Anwalt telefonisch was man noch machen könne. Er:"Was soll ich machen? Soll ich die Richterin etwa verprügeln?" Mehr hat er nicht gesagt. Ich war sprachlos.
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#5
(02-07-2012, 13:50)Absurdistan schrieb: Habe aber mal ne Frage wie lange dein Verfahren schon dauert. Ich warte seit 10 Monaten auf den Beschluss eines Gutachtens.
Insgesamt geht es seit fast drei Jahren um den Umgang. Den aktuellsten Antrag auf Regelung des Umgangs, aus dem das jetzige Hauptverfahren resultiert, habe ich bereits im Februar 2011 - also vor anderthalb Jahren - gestellt. Die erste Verhandlung der Hauptsache war nun im April und seitdem warte ich auf eine Nachricht vom Gutachter.
(02-07-2012, 13:50)Absurdistan schrieb: Ich sehe mein Tochter Gott sei Dank 1x pro Woche mit Übernachtung.
Ich leider meinen Sohn schon seit November nicht mehr Sad
(02-07-2012, 13:50)Absurdistan schrieb: Bin mit meinem Anwalt auch nicht so zufrieden. Finde es mutig das ohne Anwalt zu machen. Weiss nicht ob ich mir das zutrauen würde. Hätte Angst wegen irgendwelcher Formfehler völlig über den Tisch gezogen zu werden.
Naja, mittlerweile bin ich ganz froh, keinen Anwalt mehr zu haben. Mit der letzten Anwältin gings einfach garnicht mehr - über Wochen bekam ich keine Nachricht von ihr und als sie mir nun auch noch Kosten auferlegen wollte, die sie selbst verursacht hat (indem sie wohl vergessen hat, einen VKH-Antrag zu stellen), hab ich sie gefeuert. Und wegen den paar Formsachen frag ich einfach hier nach -> die kompetenten User helfen wirklich toll. Heart Bei Gericht wird auch nur mit Wasser gekocht - noch vor zwei Jahren hatte ich eine unglaubliche Ehrfurcht vor Richtern und Anwälten. Nach der mittlerweile 12ten Verhandlung is die aber gewichen und ich denke, ohne Anwalt bin ich sogar besser dran, denn da kann ICH entscheiden, wie das Verfahren weiterläuft.

(02-07-2012, 13:50)IPAD schrieb: Ich glaube nicht, dass du bei einem sturren Richter weiterkommst. Ausserdem wäre es (vorerst) anzuraten, den nicht völlig zu nerven, wenn er auch noch im Hauptsacheverfahren ein Urteil zu deinen Gunsten sprechen soll. Ich würde ihm nicht auf den Schlips treten wollen, zumindestens jetzt noch nicht.
Eben das ist auch mein Gedanke der letzten Wochen gewesen, vor allem, weil der Richter in der letzten Verhandlung relativ deutlich seinen Unmut gegenüber der KM geäußert hat. Aber irgendwann muss doch mal was passieren - mein Sohn wird mich bald nicht mehr erkennen, wenn es noch länger dauert. Zwei Drittel seines Lebens sind wir nun schon getrennt, in der zweiten Hälfte seines Lebens hab ich ihn genau dreimal sehen dürfen...
(02-07-2012, 13:50)IPAD schrieb: Vielleich denkst du an die Alternative, Strafanzeige gegen die Mutter wegen Umgangsboykott zu stellen, mit dem Hinweis, dass Ordnungsgeldanträge nicht bearbeitet und daher nunmehr dieses letzte Mittel geboten ist. ??? Ich kenn eure Umgangsregelung aber nicht, weiss nicht ob die strafbewertet ist etc.
Meinst Du tatsächlich, dass das erfolgsversprechender ist? Stehe ich dann nicht als Querulant da, der eine Anzeige nach §235 StGB macht, deren Erfolgsaussichten gen Null tendieren? Damit würde ich dem Richter doch eher signalisieren, dass auch ich nicht erziehungsfähig bin, oder? (Nicht dass ich den Gedanken nicht schon oft gehabt hätte und ich der Kuh von KM jegliche Schwierigkeiten wünsche, die sie nur kriegen kann) Angel
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#6
Zitat:Meinst Du tatsächlich, dass das erfolgsversprechender ist? Stehe ich dann nicht als Querulant da, der eine Anzeige nach §235 StGB macht, deren Erfolgsaussichten gen Null tendieren? Damit würde ich dem Richter doch eher signalisieren, dass auch ich nicht erziehungsfähig bin, oder? (Nicht dass ich den Gedanken nicht schon oft gehabt hätte und ich der Kuh von KM jegliche Schwierigkeiten wünsche, die sie nur kriegen kann)

Das hat dann der Staatsanwalt zu klären, nicht der Richter. Also eine Möglichkeit den wohl faulen(?) Richter zu umgehen.

Wichtig: Die Umgangsregelung muss treffend sein, du musst Beweise gesammelt haben, dass die KM dein Kind nicht herausgegeben hat. Wenn du das hast, dann reicht das für eine Strafanzeige und es gibt sicherlich mehr Staatsanwälte, die dann auch in deinem Sinne aktiv werden, als Richter, welche sich scheuen, eine Mami zu massregeln.

Ich selbst hab sowas noch nicht getan, aber ich hab auch keine Umgangsregelung bezüglich meiner Ex, die mir derzeit die Kinder vorenthält.
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#7
IPAD schrieb: Das hat dann der Staatsanwalt zu klären, nicht der Richter. Also eine Möglichkeit den wohl faulen(?) Richter zu umgehen.
235 StGB wird grundsätzlich (aber Ausnahmen!) nur auf Antrag verfolgt, der fristgebunden ist.
Ausserdem würde das Verfahren dadurch nicht beschleunigt, denn die StA wird die Akte beim FamGericht anfordern!!!

Der Beschleunigunsgrundsatz aus 155 FamFG bezieht sich eigentlich nur auf den ersten Termin, der schnell erfolgen muss, damit das, was zynischerweise im Laufe des Verfahrens sowieso eintritt (nämlich die Entfremdung durch Verfahrensverschleppung), nicht eintreten soll.

Ein Witz, diese Nummer!

Ich verstehe nicht, wie man sechs Ordnungsgeldanträge bei Gericht einreicht, wenn schon zwei nicht bearbeitet werden!

Der dritte Antrag wäre mit dem Hinweis, dass die Erstinstanz sich nicht bewegt und Deinen Anspruch auf Rechtsgewährung verletzt, zum OLG gegangen, dass vermutlich die Akte auch anfordert, aber in der Sache Druck machen kann.

Natürlich wäre zu einem solchen Verfahren zu raten wissenswert, wann der erste Antrag gestellt wurde und worauf sich die weiteren beziehen.

Überhaupt sind die Chancen auf Umgang im Wege der Vollstreckung abzuwägen mit dem Aufwand (Gründe), die eine Kreidekreismutter betreibt, um den Umgang zu verhindern.
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#8
(02-07-2012, 15:40)Ibykus schrieb: Der Beschleunigunsgrundsatz aus 155 FamFG bezieht sich eigentlich nur auf den ersten Termin, der schnell erfolgen muss, damit das, was zynischerweise im Laufe des Verfahrens sowieso eintritt (nämlich die Entfremdung durch Verfahrensverschleppung), nicht eintreten soll.

Ein Witz, diese Nummer!
Sehe ich nicht unbedingt so. Nach §155 Abs 1 FamFG betrifft das nicht nur den erwsten Termin sondern Kindschaftssachen allgemein - somit mMn auch die folgenden Termine und Anträge, ohne dabei jedoch an die 4-Wochen-Klausel aus Abs 2 gebunden zu sein.

(02-07-2012, 15:40)Ibykus schrieb: Ich verstehe nicht, wie man sechs Ordnungsgeldanträge bei Gericht einreicht, wenn schon zwei nicht bearbeitet werden!

Der dritte Antrag wäre mit dem Hinweis, dass die Erstinstanz sich nicht bewegt und Deinen Anspruch auf Rechtsgewährung verletzt, zum OLG gegangen, dass vermutlich die Akte auch anfordert, aber in der Sache Druck machen kann.
Für das OLG brauch ich doch aber einen Anwalt, den ich nicht habe...
(02-07-2012, 15:40)Ibykus schrieb: Natürlich wäre zu einem solchen Verfahren zu raten wissenswert, wann der erste Antrag gestellt wurde und worauf sich die weiteren beziehen.
Der erste Ordnungsgeldantrag wurde im April gestellt, nachdem der Vergleich vom September 2011 erst im März 2012 genehmigt und mit der Ordnungsgeldandrohung versehen wurde. Danach so alle 2-3 Wochen ein weiterer Antrag als Ergänzung zu dem ersten.

(02-07-2012, 15:40)Ibykus schrieb: Überhaupt sind die Chancen auf Umgang im Wege der Vollstreckung abzuwägen mit dem Aufwand (Gründe), die eine Kreidekreismutter betreibt, um den Umgang zu verhindern.
Ich hoffe, dass die Vollstreckbarkeit sich in den letzten Monaten verbessert hat. Bisher war die KM alleinerziehend mit 4 kleinen Kindern und HartzIV-Empfängerin -> also nix zu holen. Aber sie hat im April geheiratet, so dass nun auch das Einkommen des Gatten zum Ordnungsgeld herangezogen werden kann. Oder, falls sein Einkommen nicht reicht, kann zumindest Ordnungshaft gegen die KM verhängt werden, da ja nun eine Betreuung der Kinder während der Haft durch den Gatten sichergestellt ist.

Edith sagt: Nach einer Recherche habe ich nun gelesen, dass am OLG auch keine Anwaltspflicht besteht. Richtig so? Wie würde dann der nächste Ordnungsgeldantrag ans OLG aussehen? Ich würde mich direkt auf das AZ vom Amtsgericht beziehen und welche Begründung anführen, weshalb ich mich nun an OLG wende?

Danke Euch!
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#9
(02-07-2012, 15:56)mischka schrieb:
(02-07-2012, 15:40)Ibykus schrieb: Der Beschleunigunsgrundsatz aus 155 FamFG bezieht sich eigentlich nur auf den ersten Termin, der schnell erfolgen muss, damit das, was zynischerweise im Laufe des Verfahrens sowieso eintritt (nämlich die Entfremdung durch Verfahrensverschleppung), nicht eintreten soll.

Ein Witz, diese Nummer!
Sehe ich nicht unbedingt so. Nach §155 Abs 1 FamFG betrifft das nicht nur den erwsten Termin sondern Kindschaftssachen allgemein - somit mMn auch die folgenden Termine und Anträge, ohne dabei jedoch an die 4-Wochen-Klausel aus Abs 2 gebunden zu sein.
die Vorschrift läßt der Rechtsprechung alles offen.

Aus: Prütting/ Helms (Kommentar zum FamFG, § 155 Rdnr. 5f):  
Zitat:Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot schließt es freilich nicht aus, in Einzelfällen auch einmal mit Verfahrensabschnitten abzuwarten, wenn dies für das Kindeswohl besser ist ...
Nicht immer ist es sachgerecht, solche Verfahren möglichst schnell abzuschließen ....

Mit dem Ordnungsgeld wird der Vergleich vollstreckt.

Ich kenne Deine Antragsbegründungen nicht.
Hast Du auf die Gefahr einer Entfremdung hingewiesen, weil entgegen des Vergleichs die KM generell keinen Umgang mehr zuläßt?
Wird -und wenn wie- der Umgangsboykott seitens der KM begründet?
Liegen Anträge ihrerseits vor?
Ist der SV damit befaßt, OB bezw. WIE Umgang stattfinden soll?

Wenn der erste Ordnungsgeldantrag aus (Ende?) April ist (wir haben jetzt Anfang Juli), dann hast Du innerhalb von zwei Monaten sechs Anträge gestellt!!!
Ich kenne selbst kein Vollstreckungsverfahren, dass unter normalen Bedingungen (Deine kenne ich nicht) schneller entschieden worden wäre.

An Deiner Stelle würde ich das Gericht auf die anhängigen Ordnungsgeldanträge und auf deren Dringlichkeit hinweisen und anfragen, ob die Anträge zwztl. rechtshängig gemacht (der Antragsgegnerin zugestellt worden) sind, bevor ich das OLG bemühe.

Manchmal hilft es auch schon, die Geschäftsstelle des Dezernats anzurufen, um den Sachstand zu erfragen. Wenn die Akte sich beim Richter befindet, dann läßt man sich mit diesem verbinden:

Stattdessen alle zwei Wochen einen neuen Antrag einzureichen ..... Huh
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#10
(02-07-2012, 17:03)Ibykus schrieb: Ich kenne Deine Antragsbegründungen nicht.
Hast Du auf die Gefahr einer Entfremdung hingewiesen, weil entgegen des Vergleichs die KM generell keinen Umgang mehr zuläßt?
Jawoll, das habe ich mehrfach getan.
(02-07-2012, 17:03)Ibykus schrieb: Wird -und wenn wie- der Umgangsboykott seitens der KM begründet?
Liegen Anträge ihrerseits vor?
Zweimal nein.
(02-07-2012, 17:03)Ibykus schrieb: Ist der SV damit befaßt, OB bezw. WIE Umgang stattfinden soll?
Sowohl als auch. Er soll schauen, ob der Umgang dem Kindeswohl zuträglich ist, wenn ja, wie eine ideale Umgangsregelung aussehen könnte und wie Konflikte zwischen den Eltern bei den Übergaben vermieden werden könnten.
(02-07-2012, 17:03)Ibykus schrieb: Wenn der erste Ordnungsgeldantrag aus (Ende?) April ist (wir haben jetzt Anfang Juli), dann hast Du innerhalb von zwei Monaten sechs Anträge gestellt!!!
Ich kenne selbst kein Vollstreckungsverfahren, dass unter normalen Bedingungen (Deine kenne ich nicht) schneller entschieden worden wäre.
Naja, mittlerweile zweieinhalb Monate. Ich erwarte ja nicht, dass es schon eine Entscheidung gibt, sondern lediglich, dass mal IRGENDWAS passiert. Der Richter zuckt sich seit fast drei Monaten nicht mehr... Zumindest einen Termin für eine evtl. Anhörung hätte er doch schnmal machen können, oder?
(02-07-2012, 17:03)Ibykus schrieb: [quote='Ibykus' pid='81633' dateline='1341241409']
An Deiner Stelle würde ich das Gericht auf die anhängigen Ordnungsgeldanträge und auf deren Dringlichkeit hinweisen und anfragen, ob die Anträge zwztl. rechtshängig gemacht (der Antragsgegnerin zugestellt worden) sind, bevor ich das OLG bemühe.
Ja eben diese (schriftlichen) Anfragen wurden bisher ignoriert. Sad
(02-07-2012, 17:03)Ibykus schrieb: Manchmal hilft es auch schon, die Geschäftsstelle des Dezernats anzurufen, um den Sachstand zu erfragen. Wenn die Akte sich beim Richter befindet, dann läßt man sich mit diesem verbinden:
Meinst Du, die reden so einfach mit mir "Normalsterblichen"? Die Akte is vermutlich beim Gutachter...
(02-07-2012, 17:03)Ibykus schrieb: Stattdessen alle zwei Wochen einen neuen Antrag einzureichen ..... Huh
Nunja, es ist nicht wirklich jedes mal ein neuer Antrag: Erster Antrag war, Ordnungsgeld gegen die KM festzusetzen, da sie am xx. April sowie xy. April gegen die Umgangsvereinbarung verstoßen hat.

Die nächsten "Anträge" sind nur als Ergänzung zum ersten nachgeschoben worden: Ergänzend zum Ordnungsgeldantrag vom xz. April möchten wir mitteilen, dass auch am xx. Mai sowie am xy. Mai kein Umgang stattfand. (usw.)

Wielange soll ich denn dem Richter noch Zeit geben, die Entfremdung zwischen meinem Sohn und mir zu tolerieren?
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#11
kannst Du mal den Umgangsbeschluss, gg den die KM verstößt und auch den Beschluss, mit dem das Sachverständigengutachten angeordnet wurde, hochladen?

(Entweder geschwärzt hier im T-faq, notfalls im geschlossenen Bereich des Väterwiderstand.de)
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#12
Protokoll der Verhandlung einer einstweiligen Anordnung durch die KM (sie hatte beantragt, dass der Umgang komplett ausgesetzt wird, da ich ein Stalker wäre)

Zitat:Protokoll AMTSGERICHT Meinestadt - Familiengericht
aufgenommen in der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsge­richts Meinestadt am 27. September 2011.

In Sachen
KM, - Antragstellerin -
gegen
Mich, - Antragsgegner -

Die Antragstellerin erklärt:
Ich möchte, dass der Umgang begleitet stattfindet. Ich
möchte zur Diakonie und nochmals zum KinderschutzZentrum.
Dort wurde mir gesagt, wenn ich einen Bescheid habe dann
könnten dort Elterngespräch sowie begleitete Umgänge statt-
finden unter der Bedingung, dass die Verfahren ruhen.
Der Antragsgegner legt dar:
Wir können uns auf eine Beratung einlassen, wenn parallel
Umgänge stattfinden.
Die Parteien schließen nachfolgende
V e r e i n b a r u n g :
1. Dem Vater wird ein Umgang mit Sohn, geb. 2009, wie folgt gewährt:
donnerstags in der Zeit von 14:30 Uhr bis 17:30 Uhr.
Die Kindesmutter wird Sohn zu den vorbezeichneten
Terminen zum Spielplatz XYZ in Meinestadt
bringen bzw. bringen lassen und dort wiederum abholen.
2. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass diese
vorgenannten Umgänge ohne Begleitung ab dem 03.11.2011
stattfinden.
3. Die Beteiligten sind sich dahingehend einig, dass ein
Umgang bei schlechtem Wetter bei Indoorspielplatz für Kleinkinder in Meinestadt stattfindet. Die Kin­desmutter verpflichtet sich, den genauen Übergabepunkt
spätestens einen Tag vor dem Umgangstermin dem Kindes-
vater mitzuteilen.
4. Die Eltern verpflichten sich zugleich, Elterngespräche
im KinderschutzZentrum wahr­
zunehmen .
Der Kindesvater verpflichtet sich, entsprechen­
de Termine sowie begleitete Umgänge bis spätestens 30.09.2011 der Kindesmutter über deren
Prozessbevollmächtigte mitzuteilen.
Die Parteien gehen davon aus, dass bei den Elterngesprächen die fortgeschrittene Schwangerschaft der Kindesmutter ausreichend Berücksichtigung findet.
5. Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass ein
begleiteter Umgang im Kinderschutzzentrum stattfindet
zzgl. zu den bereits vorgenannten Umgang.
Die Parteien gehen davon aus, dass soweit begleitete
Umgänge stattfinden der Umgang am Donnerstag entfällt
beginnend ab dem 03.11.2011.
Die Antragstellerin erklärt:
Ich bin die Mutter weiterer drei Kinder und müsste jetzt
gehen und verlässt um 16:20 Uhr den Saal.
6. Die Parteien legen der Umgangsregelung zu grun­de, dass ein Umgang lediglich dann ausfällt, wenn
Bettlägerigkeit, Fieber oder Krankenhausaufenthalt
des Kindes gegeben ist. Einen entsprechenden Nachweis
hat die Kindesmutter durch ärztlichen Attest zu
führen.
7. Die Parteien bringen sämtliche zwischen ihnen geführte Verfahren hiermit zum Ruhen.
8. Die Parteien gehen davon aus, dass nach den Beratungsgesprächen ein Umgang ausgedehnt wird, mit dem
gemeinsamen Kind der Parteien.
9. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander auf­
gehoben
Dieser Vergleich wurde genau dreimal eingehalten - zuletzt im November, so dass ich beantragt habe, den Vergleich gerichtlich genehmigen zu lassen und eine Ordnungsgeldandrohung hinzuzufügen. Diesem Antrag kam der Richter dann im März nach:
Zitat:BESCHLUSS

wegen Regelung des Umgangs (eAO)
hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht
HerrRichter ohne mündliche Verhandlung am 02. März 2012 be­schlossen :

1. Die am 27. September 2011 vor dem Amtsgericht - Fami­
liengericht - MeineStadt getroffene Vereinbarung in dem
Verfahren Aktenzeichen wird familiengerichtlich ge­nehmigt .
2. Gemäß § 89 II FamFG weist das Familiengericht
die am Verfahren Beteiligten darauf hin, dass bei
schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus der
vorgenannten Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen
das Familiengericht gegenüber dem Verpflichteten ein
Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 EUR oder für
den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann,
Ordnungshaft bis 6 Monaten anordnen kann. Verspricht
die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann
das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen.
Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt,
wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich
ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten
hat.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht
erstattet.
Gründe
Die Parteien haben in dem Verfahren Aktenzeichen am 27.
September 2011 eine Vereinbarung getroffen, welche zunächst
nicht der Anordnung von Ordnungsmitteln bedurfte. Auf den
Antrag des Antragstellers vom 28.12.2011, der Kindesmutter
wegen Verletzung der Umgangsvereinbarung vom
27. September 2011 ein nicht unerhebliches Ordnungsgeld an­
zudrohen, hat das Familiengericht die hierauf zu treffenden
Regelungen nach §§ 89 II, 156 II FamFG nachgeholt, um die
Beteiligten bei eventuell neuerlicher Verletzung der getroffenen Elternvereinbarung der Verhängung eines Ordnungs-
geldes bzw. Ordnungshaft auszusetzen. Dem Familiengerieht
sind keine Gründe bekannt geworden, welche gegen eine Bil­ligung im Sinne des hier zu berücksichtigenden Kindeswohls
sprechen würden.
Da ja seit November keinerlei Umgänge stattfinden, habe ich dann im April den ersten Ordnungsgeldantrag gestellt:
Zitat:
In der Familiensache
KM ./. KV
beantragen wir namens und in Vollmacht des von uns vertretenen Antragsgegners,
1. gegen die Antragstellerin aufgrund Verletzung der Umgangsvereinbarung vom 27.09.2011, am 05.04.2012 ein
Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 € festzusetzen.
2. gegen die Antragstellerin aufgrund Verletzung der Umgangsvereinbarung vom 27.09.2011, am 12.04. ein
Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 € festzusetzen.

Begründung:
Die Beteiligten sind die Eltern des minderjährigen Sohn.
Hinsichtlich der Durchführung von Umgängen zwischen Vater und Sohn besteht
zwischen den Beteiligten Streit.
Nachdem mehrere familiengerichtlichen Vereinbarungen sowie Elterngespräche
scheiterten, schlossen die Beteiligten am 27.09.2011 im Rahmen des Verfahrens Aktenzeichen des Amtsgerichts Meinestadt eine Umgangsvereinbarung dergestalt,
dass dem Antragsgegner Umgang gewährt wird
-■ donnerstags von 14:30 Uhr bis 17:30 Uhr.
Die Antragstellerin verpflichtete sich hierbei Sohn zum Spielplatz XYZ in Meinestadt zu bringen
und dort wieder abzuholen. An diese Vereinbarung fühlt sich die Kindesmutter nicht gebunden, so dass
auch die Fortführung des Hauptsacheverfahrens unerlässlich war. Im Wege der einstweiligen Anordnung hat die Vereinbarung vom 27.09.2011 jedoch Bestand, so dass der Umgang entsprechend dieser zu
gewähren ist. Dies lehnt die Antragstellerin ohne Begründung und ohne ersichtlichen Grund ab.
Die Vereinbarung vom 27.09.2011 wurde daher mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 02.03.2012
ausdrücklich familienrechtlich genehmigt und den Beteiligten für den Fall der Zuwiderhandlung hiergegen ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 € angedroht.
Trotz Androhung des Ordnungsgeldes fühlt sich die Antragstellerin an ihre Verpflichtung nicht gebunden
und bringt Sohn nicht zu dem vereinbarten Treffpunkt.
Zur Vermeidung von Missverständnissen teilte der Antragsgegner der Antragstellerin daher mit E-Mail
vom 03.04.2012 mit, dass er aufgrund des familiengerichtlichen Beschlusses erwarte, dass der Umgang
in Umsetzung der Vereinbarung am 05.04.2012 stattfindet.
Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht, so dass der Antragsgegner pünktlich um 14:30 Uhr am Spielplatz
XYZ in Meinestadt auf Sohn wartete, die Antragstellerin und Sohn erschienen jedoch nicht.
In der Hoffnung auf die Mitarbeit der Antragstellerin und in Erfüllung seiner Verpflichtung aus der Vereinbarung vom 27.09.2011 wartete der Antragsgegner am 12.04.2012 pünktlich um 14:30 Uhr erneut am
Spielplatz XYZ auf Sohn. Dies wiederum vergebens.
Die Antragstellerin unterbindet jegliche Kontaktaufnahme des Antragsgegners mit seinem Sohn. Hierdurch wird das Vater-Sohn-Verhältnis erheblich geschädigt. Die Antragstellerin kann eine Bindungstoleranz nicht entwickeln.
Dem Antragsgegner ist Umgang mit seinem Sohn zur Aufrechterhaltung der Bindungen und zur Entwicklungsteilhabe zwingend zu gewähren. Die Antragstellerin unterbindet dies, so dass sie nachhaltig gegen
die Vereinbarung vom 27.09.2011 verstößt und das mit Beschluss vom 02.03.2012 angedrohte Ordnungsgeld gegen sie festzusetzen ist.
Seit diesem ersten Ordnungsgeldantrag sind 4 weitere durch meine Anwältin gestellt worden, bis ich letzten Freitag den vorerst letzten Antrag gestellt habe (mittlerweile ohne Anwältin):
Zitat:In der Familiensache KM ./. KV

muss ich weiterhin auf die Festsetzung eines nicht unerheblichen Ordnungsgeldes (ersatzweise Ordnungs­haft) gegen die Antragstellerin bestehen. Dabei muss ich leider nochmals die absolute Dringlichkeit
unterstreichen und an das Vorrang- und Beschleunigungsgebot aus §155 FamFG erinnern. Auch
der gestrige Umgang wurde ohne jegliche Absage oder gar Begründung verweigert, so dass ich mich
gezwungen sehe, ergänzend zu unseren Anträgen vom 19.04.2012, 30.04.2012, 15.05.2012, 01.06.2012
und 22.06.2012, folgendes zu beantragen:

13. gegen die Antragstellerin wird auf Grund Verletzung der Umgangsvereinbarung vom 27.09.2011, am 28.06.2012 ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - festgesetzt.

Begründung:
Dem Antragsgegner ist gemäß familienrechtlich genehmigter Vereinbarung vom 27.09.2011 Umgang mit
seinem Sohn zu gewähren:
• donnerstags von 14:30 Uhr bis 17:30 Uhr.
Trotz der Androhung von Ordnungsgeld lässt sich die Antragsgegnerin nicht von ihrem kindeswohlgefärdendem Verhalten abbringen. Durch die seit nunmehr über sieben Monate andauernde (seit dem 17.11.2011 gab es keinerlei Kontakt zwischen Antragsgegner und Sohn) totale Kontakt- und Umgangs­verweigerung wird das Recht von Sohn, Umgang mit beiden Elternteilen zu haben, mit Füßen getreten.
Allein seit der familiengerichtlichen Genehmigung der Vereinbarung (inklusive Ordnungsgeldandrohung) sind mittlerweile 13 Umgänge ohne jegliche Absage oder Nennung von Gründen ausgefallen, namentlich am:
1. 05.04.2012
2. 12.04.2012
3. 19.04.2012
4. 26.04.2012
5. 03.05.2012
6. 10.05.2012
7. 17.05.2012
8. 24.05.2012
9. 31.05.2012
10. 07.06.2012
11. 14.06.2012
12. 21.06.2012
13. 28.06.2012
wobei der Antragsgegner, in Ermangelung einer Absage des Umgangs, zu jedem einzelnen Termin zum
vereinbarten Spielplatz fahren musste, nur um festzustellen, dass sich die Antragsgegnerin auch dieses
mal nicht an die gemeinsam getroffene Vereinbarung vom 27.09.2011 halten wird.
Die psychischen Folgen für das Kind sind, angesichts der Tatsache, eines Elternteils beraubt zu sein,
schon jetzt nicht mehr abzuschätzen, so dass dieser Zustand umgehend durch das Familiengericht zu
beseitigen ist. Die Antragsgegnerin zeigt keinerlei Anzeichen, von sich aus zur Vernunft zu kommen
und die Wohl ihres Kindes in Zukunft achten zu wollen, so dass sie durch Ordnungsmittel an ihre
Verpflichtungen gegenüber ihrem Kind zu erinnern ist.

Nochmals muss ich ausdrücklich die Dringlichkeit betonen, da trotz der zuvor bereits fünf gestellten Ordnungsgeldanträge bisher keinerlei Reaktion durch das Gericht erfolgte. Die fortschreitende Entfremdung
zwischen Sohn und dem Antragsteller ist im Interesse des Kindes unverzüglich zu beenden.

Und hier ist der Beschluss vom April, in dem der Gutachter bestellt wurde:
Zitat:Beschluss
In der Familiensache
Ich - Antragsteller -
gegen
KM - Antragsgegnerin -
wegen Regelung des Umgangs
erlässt das Amtsgericht Leipzig - Familiengericht - durch Richter am Amtsgericht HerrRichter am
16.04.2012 folgende Entscheidung:
In dem Verfahren soll ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt wer­
den.
Mit der Erstellung wird Prof. Schlaubischlumpf
beauftragt.
Der Sachverständige wird gebeten zu nachfolgenden Fragen Stellung zu nehmen:
1. In welcher Form ist derzeit ein Umgang des betroffenen Kindes mit dem Vater mit dem
Kindes wohl vereinbar ? ( begleitete bzw. unbegleitete Umgänge )
2. Welche Verhaltensmaßregeln sind durch die Eltern anläßlich der Übergabe des Kindes
zu beachten ?
3. Welche Häufigkeit der Umgänge ist in Anbetracht des Alters des Kindes und dessen Ver­
haltensauffälligkeiten bei den bislang gewährten Umgängen wünschenswert ?
4. Welche Empfehlungen sind an die Eltern zu richten, um die gegenwärtige Umgangssitua­
tion zukünftig zu entspannen ?
Die genannten Verhaltensauffälligkeiten hat die KM nach den 3 Umgängen im November in den Raum geworfen (er würde nicht mehr richtig essen, schlafen, wäre trotzig usw.), ohne zu bedenken, dass kurz zuvor ihr neues Kind geboren worden war und mein Sohn plötzlich nicht mehr das Nesthäkchen war. Ich brauche nicht Psychologie studiert haben um festzustellen, dass das für ein Kleinkind eine krasse Umstellung ist. Jedenfalls gab es während des Umgangs mit mir keinerlei Probleme - mein Sohn war fröhlich und gut gelaunt...

Vielen Dank Ibykus für deine Mühe! Heart
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#13
es ist das alte Spielchen, das sich Mütter leisten können, weil Familiengerichte nicht in der Lage oder nicht Willens sind, entsprechend auf sie einzuwirken.

Das Verhalten der KM läßt ja nicht nur auf Bindungsintoleranzen schließen, sondern deutet ja recht auffällig auf eine Entfremdungsabsicht hin, die nicht bloß kindeswohlgefährdend, sondern wegen der mit Sicherheit bereits eingetretenen Schädigung des Kindeswohls die Frage nach einem Sorgerechtsentzug aufwirft.

Darauf würde ich die Verfahrensbeteiligten (und das Gericht) ausdrücklich hinweisen.

Das Gericht wird das Gutachten abwarten, bevor es eine Maßnahme trifft.
Man könnte in diesem Zusammenhang auch von 'Verfahrensverschleppung' oder von einer Verweigerung rechtlichen Gehörs sprechen, den beidem ein Rechtstaatlichkeitsverständnis zugrunde liegt, wie es beispw. in China oder in Syrien vorherrschen mag und gepflegt wird (was ich aber so zum jetzigen Zeitpunkt nicht schreiben würde).

Die dem Gutachter zu klären aufgetragenen Fragen halte ich vor dem Hintergrund des geschlossenen Vergleichs, dem das Gericht ja sogar beigetreten war, für vollkommen unsinnig.

Nach Allem würde ich -obwohl zeitlich nicht aus dem üblichen Rahmen fallend- die Ordnungsgeldanträge dem Olg zur Entscheidung vorlegen; eben mit der von Dir schon erwähnten Begründung des Rechtsgedankens aus § 155 FamFG, nämlich um eine Entfremdung vorzubeugen und unter Hinweis auf die vor dem Hintergrund der Verstöße nicht nachvollziehbare Untätigkeit des Gerichts, das offensichtlich die Dringlichkeit zu handeln verkennt.
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#14
Vielen Dank für Deine Hilfe Ibykus.
(03-07-2012, 15:34)Ibykus schrieb: Das Verhalten der KM läßt ja nicht nur auf Bindungsintoleranzen schließen, sondern deutet ja recht auffällig auf eine Entfremdungsabsicht hin, die nicht bloß kindeswohlgefährdend, sondern wegen der mit Sicherheit bereits eingetretenen Schädigung des Kindeswohls die Frage nach einem Sorgerechtsentzug aufwirft.

Darauf würde ich die Verfahrensbeteiligten (und das Gericht) ausdrücklich hinweisen.
Das interessante ist ja, dass der Richter in der letzten Verhandlung (bei der die KM mal wieder krank war) eigentlich gesagt hatte, er brauche kein Gutachten, er wisse auch so schon, an wem die Vereinbarungen scheitern. Außerdem sagte er, dass er eigentlich nur noch zwei Möglichkeiten sieht, den Umgang sicherzustellen: Umgangspflegschaft oder Sorgerechtsentzug. Warum er dann doch den Gutachter bestellt hat, verstehe wer will.

(03-07-2012, 15:34)Ibykus schrieb: Das Gericht wird das Gutachten abwarten, bevor es eine Maßnahme trifft.
Man könnte in diesem Zusammenhang auch von 'Verfahrensverschleppung' oder von einer Verweigerung rechtlichen Gehörs sprechen, den beidem ein Rechtstaatlichkeitsverständnis zugrunde liegt, wie es beispw. in China oder in Syrien vorherrschen mag und gepflegt wird (was ich aber so zum jetzigen Zeitpunkt nicht schreiben würde).

Die dem Gutachter zu klären aufgetragenen Fragen halte ich vor dem Hintergrund des geschlossenen Vergleichs, dem das Gericht ja sogar beigetreten war, für vollkommen unsinnig.
Eben diese Fragen machen mich auch stutzig. Dass der Umgang nicht an mir oder der Beziehung zwischen mir und meinem Sohn scheitert, ist ja wohl offensichtlich.

(03-07-2012, 15:34)Ibykus schrieb: Nach Allem würde ich -obwohl zeitlich nicht aus dem üblichen Rahmen fallend- die Ordnungsgeldanträge dem Olg zur Entscheidung vorlegen; eben mit der von Dir schon erwähnten Begründung des Rechtsgedankens aus § 155 FamFG, nämlich um eine Entfremdung vorzubeugen und unter Hinweis auf die vor dem Hintergrund der Verstöße nicht nachvollziehbare Untätigkeit des Gerichts, das offensichtlich die Dringlichkeit zu handeln verkennt.
Ich denke, ich gebe mir selbst, dem Gutachter und dem Richter noch bis Ende nächster Woche Zeit. Den Gutachter habe ich letzte Woche telefonisch erreicht und er wollte innerhalb von 14 Tagen einen Termin einberufen. Sollte sich bis nächste Woche Freitag nichts getan haben, werde ich die Ordnungsgeldanträge ans OLG weiterreichen.

Ist das dann ein komplett neuer Antrag, dem ich als Anlagen die bisherigen Ordnungsgeldanträge hinzufüge? Und vor allem: muss ich dann wieder VKH für das Verfahren am OLG beantragen?
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#15
mischka schrieb:Ist das dann ein komplett neuer Antrag, dem ich als Anlagen die bisherigen Ordnungsgeldanträge hinzufüge? Und vor allem: muss ich dann wieder VKH für das Verfahren am OLG beantragen?
Du musst Dich im Wege einer Verfahrensrüge über die Untätigkeit des Gerichts in der Ordnungsgeldsache unter Angabe des Akt.Zchn. des FamG beschweren.

Ich hatte wegen eines leidigen Auskunftsantrages in Unterhaltssachen, der sich angeblich deswegen erledigt hätte, weil das Verfahren von mir nicht weiter betrieben worden wäre (ich muss jetzt noch darüber lachen! Wartet man zu geduldig, dann wandert die Akte automatisch in den Keller) Untätigkeitsbeschwerde beim OLG eingereicht und die Zulässigkeit mit Hinweis auf das geplante Untätigkeitsbeschwerdegesetz i.V.m. Artt. 6 Abs. 1; 13 der EMRK begründet...

Zitat:In der Familienrechtssache

Aktenzeichen

redlicher Vater ./. Kreidekreismutter

wegen

Ordnungseld

wird unter Hinweis auf Art. 1 Untätigkeitsbeschwerdegesetz (Entwurf) i.V.m. Artt. 6 bs. 1; 13 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

UNTÄTIGKEITSBESCHWERDE

erhoben.

Beründung:

Und natürlich musst Du VKH beantragen!

Ach so: Und das Teil geht zum Amtsgericht, dass Deiner Beschwerde / Rüge abhilft oder sie dem OLG zur Entscheidung vorlegt!
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#16
(02-07-2012, 13:23)mischka schrieb: Da sich die KM einen Dreck darum schert, habe ich mittlerweile 6 Ordnungsgeldanträge gestellt, ohne dass der Richter auch nur mal eine Antwort geschrieben, geschweige denn ein Ordnungsgeld verhängt hätte.

So langsam geht mir die Geduld aus und ich möchte da ein bisschen Druck machen. Den Hinweis auf das Vorrang- und Beschleunigungsgebot in Umgangssachen hat der Richter bisher trotz mehrfachem Hinweis ignoriert. Wie gehe ich als nächstes vor? Untätigkeitsbeschwerde?
Ein Beschleunigungsgebot ergibt sich nicht nur aus FamFG 155 sondern auch aus BGB 1666

Eine Untätigkeitsbeschwerde gibt es derzeit nicht (Rixe).

Das Mittel der Wahl ist ggf. , was zu prüfen ist, die Verzögerungsrüge nach GVG 198. Die wird an das Amtsgericht geschickt, das den Fall verzögert. Der Schaden muss später beim OLG gegen den Träger der Gerichtsinstanz, also das Land oder den Bund, geltend gemacht werden (Wikipedia). Da laut ZPO 78 am OLG immer ein Anwalt notwendig ist, wirst Du nicht umhin kommen in diesem Fall einen zu engagieren - und das am besten schon bei Einreichung der Verzögerungsrüge.

Was ich persönlich von der Verzögerungsrüge halte: Bietet nicht wirklich Abhilfe, lässt die Berurteilung darüber, ob verzögert wurde, offen und ist damit im Kern kontraproduktiv - ein Untätigkeitsbeschwerde, die einen Beschluss nach sich zieht, wäre viel besser.
https://t.me/GenderFukc
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#17
Petrus schrieb:Eine Untätigkeitsbeschwerde gibt es derzeit nicht (Rixe).
Die gab es auch schon früher nicht.
Der Rechtsauffassung des RA Rixe ist aber zuzustimmen.
Im Übrigen gab es sie im Gegensatz zu anderen Verfahrensordnungen (VwGO, SGB) nur im Zivilrecht nicht und wurde deswegen -schon immer strittig- analog angewandt.
Das neue Gesetz gg überlange Verfahrensdauer regelt auch aus meiner Sicht (ich hab's ja schon des öfteren geschrieben) nicht die Beschleunigung, sondern gibt Schadensersatz bei Verzögerung.

Zudem müsste das Gericht den Antrag des mischka bei Wegfall der Analogievoraussetzungen (keine Regelungslücke mehr) als einen Antrag im Sinne des neuen Gesetzes werten und dem nicht anwaltlich vertretenen @m. richterliche Hinweise geben.

Das wird ohne Probleme und ohne Verstöße gg juristische Auslegungsregeln kaum funktionieren.

Schade, dass man im von Petrus zitierten Urteil nicht den BGH bemüht hatte ...
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#18
(04-07-2012, 00:32)Ibykus schrieb: Schade, dass man im von Petrus zitierten Urteil nicht den BGH bemüht hatte ...
Finde ich auch. So wie die Dinge stehen, wird das ganze wohl eine Regelungslücke bleiben und dann wieder hochkochen, wenn irgendwer Verfassungsbeschwerde einlegt und/oder eine Beschwerde beim EUGMR (setzt aber die Entscheidung des höchsten Gerichts im Lande voraus) einreicht.
https://t.me/GenderFukc
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#19
Es hat sich was getan! Der Richter hat sich tatsächlich durchringen können, mal einen Beschluss zu fassen: Dodgy

Richerlein schrieb:BESCHLUSS
ln der Familiensache
mischka - Antragsteller -
gegen
KM - Antragsgegnerin -

erlässt das Amtsgericht Wohnort - Familiengericht - durch Richter am Amtsgericht Richterlein am 30.07.2012 folgende Entscheidung:
1. Der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen die Mutter wird zurückgewie­sen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Vater zu tragen.
3. Der Verfahrensstreitwert beträgt 1.500,00 Euro.

Gründe:
Das Amtsgericht - Familiengericht - Wohnort hat in den Verfahren betreffend die Regelung eines Umganges des Vaters mit dem Sohn minimischka, gebo­ren am xx.xx.2009, am 27.04.2011 zunächst einen Umgang im Wege der einstweili­gen Anordnung geregelt.
Mit Beschluss vom 26.08.2011 mußte das Familiengericht den Antrag des Vaters auf Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Mutter zurückweisen, nachdem die El­tern nochmals am 18.08.2011 persönlich angehört worden sind. In diesem Termin ist, soweit eine neuerliche Umgangsvereinbarung nicht zustande kam, auf die Mög­lichkeit einer Umgangspflegschaft, als auch auf ein etwaiges Abänderungsverfahren verwiesen worden.

Die Parteien haben hierauf im Verfahren am 27.09.2011 eine neuerli­che Vereinbarung zum Umgang getroffen. Bei dieser Regelung ist auch die Entbindung des vierten Kindes der Mutter ausreichend beachtet worden.
Mit Beschluss vom 02.03.2011 ist die Vereinbarung familiengerichtlich genehmigt wor­den und die Anordnung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft auf den An­trag des Vaters angedroht worden ( §§ 89 II FamFG ).
Das Amtsgericht - Familiengericht - Wohnort hat in dem Hauptsacheverfahren die Parteien wiederum, wie auch die am Verfahren jeweils beteiligten Profes­sionen, den Verfahrensbeistand und das Jugendamt Wohnort, am 15.03.12 noch­mals angehört.
Eine einvernehmliche Regelung zur Gestaltung des zukünftigen Umganges mit dem am xx.xx.2009 geborenen Kind konnten die Parteien neuerlich nicht treffen.
In diesem Verfahren ist durch die Mutter ein kinderpsychotherapeutischer Kurzbericht der behandelnden Kinder- und Jugendlpsychotherapeutin des Kindes vom 29.01.2012 vorgetragen worden.
Hierin wird aufgezeigt, dass das betroffene Kind ein extrem starkes und häufiges Trotz­verhalten aufzeige, sich hierbei auf den Boden wälze und von außen gesichert wer­den muss, um sich nicht zu verletzen.
Beim abendlichen zu Bett gehen käme das betroffene Kind trotz Müdigkeit nicht zur Ruhe, wehre sich gegen den Schlaf und schliefe erst gegen 22.00 Uhr ein. Nachts weine das betroffene Kind oftmals. Die Trennung von der Mutter, beim Besuch der seit ei­nem Jahr betreuenden Tagesmutter, sei auffällig und mit Weinen und Wehren verbun­den.
Das Familiengericht hat in den Hauptsacheverfahren mit Beschluss vom 16.04.2012 die Einholung eines familien- psychologischen Sachverständigengutachtens angeord­net.
Der Vater beantragt mit den Schriftsätzen vom 29.06.2012, 13.07.2012 und
26.07.2012 die Verhängung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft gegen die Mutter, da diese einen Umgang mit dem Kind verweigere.
Die am Verfahren beteiligten Professionen sind hierauf gehört worden. Sie lehnen den vom Vater gestellten Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft ab.
Insoweit verweisen sie auf die laufende Begutachtung , wie auch auf die Tatsache, dass sich bei der bisherigen Praxis eines Umganges die Situation des Kindes erheb­lich verschlechtert habe.
Das gemeinsame Kind befinde sich in therapeutischer Behandlung, dem Vater stände es frei, diesen Prozess zu begleiten.
Letztlich hätte die Begutachtung Aufschluss darüber zu geben, welcher Umgang dem Kindeswohl entspricht.
Ordnungsmaßnahmen seien daher unverhältnismäßig und tragen zu keiner Lösung der Situation bei.
Die Voraussetzungen für eine Verhängung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ord­nungshaft gegen die Mutter liegen derzeit nicht vor.
Nach § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstre­ckungstitel zur Regelung des Umganges das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld anordnen. Durch die Formulierung" kann" im § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG wird die Verhängung der Ordnungsmittel in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt.
Bei der Ausübung dieses Ermessens hat das Gericht vorrangig zu berücksichtigen, dass Vollstreckungsverfahren der effektiven Durchsetzung der gerichtlichen Entschei­dung dienen, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage mithin auf das Kindeswohl gerichtet getroffen wurden. Eine erneute Prü­fung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung findet im Vollstreckungsverfahren grund­sätzlich nicht statt, entsprechende Einwende sind unbeachtlich.
Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt dann, wenn der Verpflichtete Grün­de vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Aus dem Vorbringen der Mutter ist zu schlussfolgern, dass sie diese Zuwiderhandlung gerade nicht zu verantworten hat.
Das Familiengericht hat aufgrund der Einwände der Mutter, als auch der am Verfahren beteiligten Professionen auf den Umgangsantrag des Vaters mit Beschluss vom 16.04.2012 ein Sachverständigengutachten angeordnet, um die Form des Umganges, deren Häufigkeit, die Modalitäten einer Übergabe des Kindes zu hinterfragen und gleich­
zeitig sachverständige Empfehlungen an die Eltern zu richten, um die gegenwärtige Umgangssituation zukünftig zu entspannen.
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist daher derzeit nicht gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung folgt auf §§ 87 Abs.5, 81 Abs.1 FamFG und die zum Verfah­rensstreitwert nach §§ 42 FamGKG.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Beschluss findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statt.
Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist auch nur zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 Euro über­
steigt.
Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift am Amtsgericht Wohnort oder dem Oberlandesgericht Hauptstadt innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Beschlusses zuläs­sig.
Die Frist ist nur dann gewacht, wenn die Beschwerde vor Ablauf der Frist bei Gericht eingeht, sie kann nicht verlängert werden.
Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht erforderlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass zur Wahrung der Frist der Eingang der sofortigen Be­schwerde bei Gericht maßgebend ist. Die sofortige Beschwerde kann schriftlich oder zu Pro­tokoll der Geschäftstelle des Amtsgerichtes eingelegt werden.
Falls dies nicht bei einem anderen Amtsgericht erfolgt, muss das Protokoll innerhalb der Frist hier eingehen.
Die sofortige Beschwerde muss den Beschluss, gegen den sie sich richtet bezeichnet und die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Die sofortige Beschwerde soll begründet werden.
Ich hab jetzt den Entwurf für die sofortige Beschwerde fertig und würde mich freuen, wenn ihr mal drüber schauen könntet.
Beschwerdeentwurf schrieb:In der Familiensache
KM ./. mischka
Az.: XY ungelöst
wird gegen den Beschluss des Amtsgericht Wohnort – Familiengericht – vom 30.07.2012, zugestellt am 07.08.2012, das Rechtsmittel der
Sofortigen Beschwerde
eingelegt.
Begründung:
Dem Antragsteller ist gemäß familienrechtlich genehmigter Vereinbarung vom 27.09.2011 Umgang mit seinem Sohn minimischka zu gewähren:
• donnerstags von 14:30 Uhr bis 17:30 Uhr.
Diese Umgangsvereinbarung ist noch immer gültig, da im Hauptsacheverfahren durch das Gericht keine Änderung der bestehenden Umgangsregelung beschlossen wurde. Weder wurde durch das Gericht eine
Neuregelung des Umgangs verfügt, noch der Umgang für die Zeit der Begutachtung ausgeschlossen, weshalb es auch weiterhin die Pflicht der Eltern ist, sich an die getroffene Vereinbarung zu halten.

Selbst wenn die Umgangsregelung durch die Gutachterbestellung außer Kraft gesetzt wäre (was jedoch ausdrücklich nicht der Fall ist), hat die Kindesmutter zumindest für die Umgänge am 05.04.2012 sowie
12.04.2012 keinerlei Gründe gehabt, den Umgang ausfallen zu lassen – der Gutachter wurde erst mit Beschluss vom 16.04.2012 bestellt.

Der Antragsteller fährt jede Woche zum vereinbarten Treffpunkt um den
Umgang sicherzustellen. Die Antragsgegnerin hingegen versäumt es jede Woche aufs Neue, minimischka zum vereinbarten Zeitpunkt zum Umgang bringen zu lassen, womit sie gegen die getroffene Vereinbarung verstößt.

Die Antragsgegnerin versucht mit dieser Verweigerung, eine Entfremdung zwischen minimischka und seinem Vater herbeizuführen, da der Umgang in ihren Augen eine Störung ihrer Familie darstellt. Um dieses Ziel
zu erreichen schreckte die Antragsgegnerin vor nahezu keinem Mittel zurück: sowohl hanebüchene Anzeigen gegen den Vater (u.a. zweimal wegen Stalkings) als auch Lügen in eidesstattlichen Versicherungen
führten bis November 2011 nicht zu ihrem gewünschten Ziel, den Vater vom Umgang ausschliessen zu können.

Im November 2011 folgte der nun aktuellste Vorwurf, um den Umgang zwischen Vater und Sohn ohne Konsequenzen verhindern zu können: die Behauptung, minimischka würde nach den Umgängen verhaltensauffällig sein, Schlafstörungen haben usw.

Entgegen der Auffassung des Gerichts wurde im kinderpsychotherapeutischen Kurzbericht von Therapeutin nicht aufgezeigt, dass minimischka auffälliges Verhalten zeige, sondern es wurden lediglich die Behauptungen der Kindesmutter wiedergegeben. Die diagnostizierten Schlafprobleme können verschiedenste Ursachen haben – die Unterstellung der Kindesmutter, die Schlafprobleme hätten ihre Ursache
im Umgang mit dem Vater sind nicht nur weit hergeholt, sondern reihen sich nahtlos in die oben genannten Versuche der Kindesmutter ein, den Umgang zwischen Vater und Sohn zu boykottieren und die Verweigerungen nachträglich zu legitimieren.

Es erstaunt, dass das Gericht angesichts der bereits mehrfach bewiesenen Lügen der Kindesmutter auch weiterhin deren Aussagen als Tatsachen interpretiert und den unbewiesenen Behauptungen und Unterstellungen Glauben schenkt. Eine ”Verschlechterung der Situation des Kindes“ auf Grund der Umgänge mit dem Vater ist vor diesem Hintergrund ernsthaft zu hinterfragen. Zumindest aber ist diese ”Tatsache“ nicht geeignet, die unzähligen unentschuldigten Umgangsausfälle zu erklären oder gar zu
legitimieren.

Die Behauptung der Gegenseite, der Antragsteller hätte sich nicht dazu entscheiden können, der therapeutischen Behandlung anzuschliessen wird entschieden zurückgewiesen. Der Antragsteller hatte bereits am 16.04.2012 ein Beratungsgespräch bei der Therapeutin, in dem über die Behandlung
von minimischka gesprochen wurde. Entgegen dem ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers, aktiv in die Behandlung eingebunden zu werden, teilte Therapeutin am 09.05.2012 per Mail mit, dass sie zunächst
das Gutachten abwarten wolle, bevor die weitere Zusammenarbeit geplant würde.

Angesichts der nun schon über Jahre andauernden Verweigerungs- und Verzögerungshaltung der Kindesmutter müsste dem Gericht klar sein, dass die Kindesmutter nur durch geeignete Zwangsmittel zum Einlenken bewegt werden kann – weder Gerichtsbeschlüsse noch Vereinbarungen haben die Mutter bisher dazu bewegt, dass Kindeswohl zu achten und dem gemeinsamen Sohn unbeschwerten Umgang mit seinem Vater zu ermöglichen.

Um der bereits fortgeschrittenen Entfremdung zwischen Vater und Sohn entgegenzuwirken ist es dringend notwendig, Maßnahmen zu treffen, um den Umgang schnellst möglich wieder in Gang zu bringen. Dies ist nach Ansicht des Antragstellers nur zu erreichen, indem die Mutter mit Hilfe von Ordnungsgeld – ersatzweise Ordnungshaft – zur Einhaltung der Vereinbarung gezwungen wird, da sie offensichtlich nicht Willens ist, die Rechte minimischkas zu achten.

Die Formulierung im Beschluss vom 30.07.2012, ”Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt dann, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Aus dem Vorbringen der Mutter ist zu schlussfolgern, dass sie diese Zuwiderhandlung gerade nicht zu verantworten hat.“ verwundert. Die Kindesmutter hat an keiner Stelle vorgebracht, weshalb sie sich widerrechtlich (und zu allem Überfluss auch noch ohne Absage) gegen den Vergleich vom 27.09.2012 stellt. Wer, wenn nicht die Kindesmutter, hat die seit neun Monaten andauernde Ignoranz der Vereinbarung zu verantworten?

Bereits jetzt sind die seelischen Folgen für minimischka kaum noch abschätzbar. Eine weitere Verzögerung der Umgangskontakte durch das Abwarten der Begutachtung ist unbedingt zu vermeiden und widerspricht
eklatant dem Kindeswohl. Nach bereits fast neun Monaten ohne jeglichen Kontakt ist es nicht verantwortbar, das Gutachten abzuwarten, da zu befürchten ist, dass die Vater-Sohn-Bindung bis dahin vollständig zerstört ist. Dies kann nicht im Interesse des Gerichts liegen.
Was sagt ihr dazu? macht es überhaupt Sinn, hier Beschwerde einzulegen?
Sehe ich die Sache richtig, dass eine bestehende Umgangsregelung solange bestand hat, wie sie nicht durch eine neue ersetzt wird? Oder ist es so, dass der Umgang ausgesetzt wird, sobald ein Gutachter eingeschaltet wird?

Vielen Dank,
mischka
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#20
im großen ind ganzen ganx gut.

ein paar amerkungen:

"bewiesene lügen" gibt es nicht.

Es ist nicht der wortlaut des beschlusses sondern ein zitat aus 89 famfg.

Der "vorwurfsteil" ist mir zu ausgeprägt.
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#21
Hallo,
ich habe mich gerade kopfschüttelnd eingelesen.

(09-08-2012, 17:45)mischka schrieb: Insoweit verweisen sie auf die laufende Begutachtung , wie auch auf die Tatsache, dass sich bei der bisherigen Praxis eines Umganges die Situation des Kindes erheb­lich verschlechtert habe.
Das gemeinsame Kind befinde sich in therapeutischer Behandlung, dem Vater stände es frei, diesen Prozess zu begleiten.
Das ist ja wohl - auch angesichts der Aussagen der Therapeutin - der pure Zynismus.


(09-08-2012, 17:45)mischka schrieb: Durch die Formulierung" kann" im § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG wird die Verhängung der Ordnungsmittel in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt.
Bei der Ausübung dieses Ermessens hat das Gericht vorrangig zu berücksichtigen, dass Vollstreckungsverfahren der effektiven Durchsetzung der gerichtlichen Entschei­dung dienen, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage mithin auf das Kindeswohl gerichtet getroffen wurden.
Übersetzt: Umgänge werden von diesem Richter derzeit (entgegen des eigenen Beschlusses) als nicht kindeswohlorientiert angesehen.

(09-08-2012, 17:45)mischka schrieb: Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt dann, wenn der Verpflichtete Grün­de vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Aus dem Vorbringen der Mutter ist zu schlussfolgern, dass sie diese Zuwiderhandlung gerade nicht zu verantworten hat.
Unglaublich. Wer denn sonst ?

(09-08-2012, 17:45)mischka schrieb: Was sagt ihr dazu? macht es überhaupt Sinn, hier Beschwerde einzulegen?
Auf jeden Fall. Das Amtsgericht hat ja in der Vergangenheit bereits nicht besonders kindeswohlorientiert gehandelt und wie lange es nun noch dauert, bis der Gutachter eine (eigentlich überflüssige) Einschätzung abgegeben hat - und das Amtsgericht ja daraufhin auch erst einmal wieder einen Beschluss zum Umgang fassen muss, ist völlig offen.
Bis dahin wird das Verfahren ohne das Einlegen von Rechtsmitteln weiter verschleppt und auch das Kind weiter entfremdet.
Hast Du schon einmal darüber nachgedacht, selbst einen Antrag auf einen Umgangspfleger zu stellen ?

(09-08-2012, 17:45)mischka schrieb: Sehe ich die Sache richtig, dass eine bestehende Umgangsregelung solange bestand hat, wie sie nicht durch eine neue ersetzt wird?
Das sehe ich allerdings auch so, natürlich hätte der Richter explizit den Umgang bis zum Vorliegen des Gutachtens ausschließen müssen.
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel
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#22
Vielen Dank für Eure Antworten.

Ich habe gestern mit einem Freund (selber ehemals Betroffener) gesprochen. Er meinte, er würde die Beschwerde - so haarsträubend die Ablehnung auch ist - eher nicht abschicken. Er meint, selbst wenn ich Recht bekäme und ein Ordnungsgeld durchgedrückt würde, könnte sich mein Engagement negativ im Gutachten auswirken. Nach dem Motto: "Der Vater ist ein Querulant". Er meinte, ich solle vorher beim Gutachter anfragen, was er dazu meint.

Was sagt ihr dazu?
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#23
Mann ist ohnehin gut beraten, die Auswirkungen jeglichen familienrechtlichen Handelns auf Situation und zeitliche Folgen hin in den Familien abzuschätzen und klug abzuwägen.
.
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#24
(10-08-2012, 09:38)mischka schrieb: Nach dem Motto: "Der Vater ist ein Querulant". Er meinte, ich solle vorher beim Gutachter anfragen, was er dazu meint.
Grundsätzlich halte ich persönlich nichts davon, nur wegen eines Gutachtens (dessen Ergebnis ohnehin nicht vorhersehbar und zu 50% mutterorientiert sein wird) den Duckmäuser zu geben und damit letztendlich die Entfremdung vom Kind auch selbst noch zu fördern.
Fakt ist: 9 Monate lang sind 13 Umgänge ohne jegliche Absage boykottiert worden.
Wenn ein Gutachter nun aus Deinem Engagement diesen (richterlich verfügten!) Umgangsbeschluss auch zu Vollstrecken einen querulatorischen Vater zaubern will, wird er das ohnehin schon aufgrund Deiner gehäuften Ordnungsgeldanträge tun können.
Stillhalten in Deiner jetzigen Position könnte ein Gutachter aber auch als mangelndes Interesse am Kind deuten - da ist wirklich alles möglich.
Lies Dich mal zum Thema Gutachten bei Peter Thiel: http://www.system-familie.de/gutachten9.htm ein ...
Vorher den Gutachter zu fragen kannst Du natürlich machen, würde ich persönlich aber auch nicht tun. Damit signalisierst Du ihm, dass Du Dein Engagement für das Kind von seiner Meinung abhängig machst.

Bis wann soll denn das Ergebnis des Gutachters vorliegen ?
Hat die KM alleiniges SR ?
(ich frage wegen der Auskunftsverweigerung der Therapeutin)
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel
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#25
(10-08-2012, 11:36)Pistachio 00 schrieb: Bis wann soll denn das Ergebnis des Gutachters vorliegen ?
Vermutlich nicht vor Oktober - eher später.
(10-08-2012, 11:36)Pistachio 00 schrieb: Hat die KM alleiniges SR ?
(ich frage wegen der Auskunftsverweigerung der Therapeutin)
Ja, leider. Die Therapeutin hatte nur vor der letzten Verhandlung ausrichten lassen, dass eine Therapie am erfolgversprechendsten ist, wenn Mama und Papa mitwirken. Als ich das in Angriff nehemen wollte, hat sie dann den Rückzieher gemacht und gesagt, sie wolle erst das GA abwarten.
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