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		Die fremdgehende Ehefrau wollte Trennungsunterhalt und bekam in der 1. Instanz Recht. Das OLG urteilte anders und befand eine grobe Unbilligkeit.
 
"Da die Ehefrau in diesem Fall die eheliche Solidarität verletze, sei es widersprüchlich, wenn sie gestützt auf die Ehe Unterhaltszahlungen einfordere", so der Richter.
http://www.merkur-online.de/nachrichten/...92620.html
	 
 
	
	
	
		
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		04-03-2009, 18:36 
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04-03-2009, 18:46 von borni.)
		
	 
	
		Es dürfte sich um dasselbe Urteil handeln wie hier:
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...hp?tid=861
Die Frau hat aber meistens "Glück", wenn Kinder von ihr betreut werden müssen. So war es jedenfalls bei mir.
	
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Grobe Unbilligkeit auch hier:
OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2008 - 2 UF 21/08
...diese Umstände rechtfertigen es, den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin gemäß § 1579 Nr. 2 BGB n.F. ganz zu versagen. Die Antragsgegnerin und ihr Lebensgefährte führen seit mehr als fünf Jahren eine Beziehung, die zwar nicht durch ein Zusammenwohnen und auch nicht durch ein gemeinsames Wirtschaften geprägt ist, jedoch aufgrund der Dauer und der dargelegten Art der Gestaltung einen Grad an Festigkeit erreicht hat, der auf eine auch von außen stehenden Dritten so wahrgenommene verfestigte Beziehung schließen läßt.
http://www.familienrecht-deutschland.de/...Neue_Seite
	
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.