Heutige Pressemitteilung zur Stärkung des Umgangsrechts des "leiblichen" Vaters.
http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitte...aeter.html
Zitat aus dem Referentenentwurf:
Es läge nicht im Interesse des Kindes, wenn man dem biologischen Vater den Umgang mit ihm nur um den Preis ermöglichen wurde, dass es seinen bisherigen rechtlichen Vater verliert - mag dieser sich im Einzellfall gegebenfalls auch auf eine "Zahlvaterrolle" beschränken.
Häufig wird auch seit Neuestem das "Interesse" des Kindes genannt.
Auch habe ich rausgelesen, dass der eventuelle Neu-Ex der Ex besser für´s "Kindeswohl" sein kann, als der erste Ex!
Zu den Kosten wird genannt, dass höchstwahrscheinlich Gutachter/In, JA und weitere Institutionen sich eine goldene Nase verdienen werden.
(Meine freie Interpretation)
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30-05-2012, 00:12
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30-05-2012, 00:12 von sorglos.)
(29-05-2012, 19:45)blue schrieb: Zitat aus dem Referentenentwurf:
Es läge nicht im Interesse des Kindes, wenn man dem biologischen Vater den Umgang mit ihm nur um den Preis ermöglichen wurde, dass es seinen bisherigen rechtlichen Vater verliert - mag dieser sich im Einzellfall gegebenfalls auch auf eine "Zahlvaterrolle" beschränken.
Häufig wird auch seit Neuestem das "Interesse" des Kindes genannt. Schön wärs, wenn endlich das "Interesse des Kindes" vor das unsäglich mißbrauchte "Kindeswohl" träte.
Mir scheint jedoch hier dreht es sich mehr um das heftige Interesse klammer Sozialkassen, dass in jedem Falle die "Zahlvaterrolle" klar justiert bleibt.
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Moin.
Weiß jemand, wie es bezüglich der beiden Urteile des EGMR vom 22.03.2012 weiter gegangen ist?
Gibt es inzwischen offizielle Übersetzungen der Urteile?
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Ein Kommentar zum Gesetzentwurf in dieser Sache von einem Juristen: http://m.lto.de/recht/hintergruende/h/bm...he-vaeter/
"Das Bundesjustizministerium will die Rechte der leiblichen Väter gegenüber ihren Kindern stärken. Umgangsrechte sollen die außerehelichen Liebhaber bekommen, Informationen von der Mutter und ihrem Mann fordern dürfen. Ein gemeinsamer sonntäglicher Besuch im Zoo aber macht noch keinen Vater, meint Herbert Grziwotz. Und befürchtet, dass der Lover der Frau bald mit am familiären Kaffeetisch sitzt."
Sie darf sich einen Lover nehmen und sich mit ihm auf intimste Weise verbunden jodelnd im Ehebett wälzen während der Ehemann auf Dienstreise ist, ein Kind machen, versuchen es und alle Welt um seine Herkunft zu betrügen, aber am Kaffeetisch sitzen geht gar nicht wenns auffliegt, oh nein, das ist undeutsch :-)
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Wie es aussieht, kommen wir der automatischen Vaterschaftsfestellung Schritt für Schritt näher. Irgendwann wird sich ´rumgesprochen haben, wie viele Probleme dann erst gar nicht auftreten werden bzw. sofort bearbeitet werden können und nicht erst dann, wenn die verflossene Zeit zusätzlich zum Problem wird.
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Man hat sich ausgekäst - heute ging der BMJ-Entwurf durchs Kabinett:
Zitat:Leibliche Väter in Deutschland sollen erstmals ein Umgangsrecht mit ihrem Kind erhalten, auch wenn das Kind von einem anderen Mann großgezogen wird.
http://www.welt.de/newsticker/dpa_nt/inf...etern.html
Man tut sich schon sprachlich schwer, die Situation dazustellen....wenn das Kind von der Mutter fremdbevatert wurde.
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Selbstverständlich nur mit gezogener Handbremse:
Zitat:Es geht nicht um Besitzrechte der Väter, sondern um das Wohl des Kindes. Wenn das Kindeswohl entgegensteht, also zum Beispiel, wenn ein Kind, das wohlbehütet in einer Familie mit einem rechtlichen Vater aufwächst, daraus herausgerissen würde, steht das dem Umgangsrecht entgegen!”
http://www.hessen-tageblatt.com/bayern-v...lage-19497
Mit anderen Worten: wenn Muddi längst einen Ersatzpapa installiert hat, gibt's natürlich keinen Umgang mit dem echten Papa.
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(17-10-2012, 13:07)Pistachio 00 schrieb: Mit anderen Worten: wenn Muddi längst einen Ersatzpapa installiert hat, gibt's natürlich keinen Umgang mit dem echten Papa.
Nur für die Zeit der Nieren- oder Knochenmark Entnahme in medizinischen Notfällen. Da ist der biologische Vater selbstredend gefragt und hat sich bereitzuhalten. Alles andere wäre moralisch ja auch verwerflich und stünde dem Kindeswohl entgegen.
gerade findet eine befragung der bundesregierung im bt statt.
zu sehen auf phoenix.
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(22-03-2012, 13:31)csl schrieb: Aber mal ehrlich, welcher biologische Vater will schon die Vaterschaft mit allen Pflichten, wenn sie doch ein anderer übernommen hat ?
Der biologische Vater meines Kindes, der übrigens jetzt mit der Mutter zusammenlebt, jedenfalls nicht. Interessant! Was würdest du tun, wenn der biologische Vater Kontakt haben wollte?
Ich verstehe nicht, was das für Stiefväter sind, die dem biologischen Vater, der Umgang mit dem Kind haben will, nicht unterstützen. Für so etwas muss man schon verdammt gute Gründe haben, wobei man dann auch überlegen muss, ob der Umgang der biologischen Mutter, die mit dem biologischen Vater das Kind gemacht hat, mit dem Kind schädlich für das Kind ist.
(17-10-2012, 13:07)Pistachio 00 schrieb: Mit anderen Worten: wenn Muddi längst einen Ersatzpapa installiert hat, gibt's natürlich keinen Umgang mit dem echten Papa. Mit anderen Worten: Ein Vater kümmert sich nicht um einen Umgang mit dem Kind und interessiert sich auch sonst nicht, aber dann später nach Jahren rumheulen und einen auf abgelegten Vater machen?
Solche Sachen gibt es nämlich auch. Nicht alle Väter sind solche Engelchen wie wir hier im Forum.
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(17-10-2012, 15:33)blue schrieb: Solche Sachen gibt es nämlich auch. Sicher gibt es auch solche Väter, wobei jedoch die bisherige Rechtslage zu beachten ist.
Diese "Neuregelung" ist wieder einmal nichts anderes als ein Hinweis auf deutsche feministische Rechtssprechung.
Alt:
Bislang kann ein biologischer Vater einen Kontakt nur dann erzwingen, wenn er bereits eine enge persönliche Beziehung zum Kind aufgebaut hatte.
Ergo nur, wenn die KM überhaupt den Kontakt zum biologischem Vater zulässt.
Neu:
Künftig sollen dem biologischem Vater Richter ein Umgangsrecht einräumen, wenn dies ihrer Ansicht nach dem Kindeswohl dienen würde und der Vater erkennbar Verantwortung übernehmen will.
Bayerns Justizministerin Beate Merk gefällt der neue Gesetzesentwurf weniger. Der biologische Vater soll bei unklarer Vaterschaft natürlich gefälligst selbst "auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten außerhalb der Gerichtsschranken" den Nachweis seiner Vaterschaft darlegen:
http://www.bild.de/regional/muenchen/mue....bild.html
Beate Merk war übrigens die mit der realitätsnahen These, dass Ego-Shooter eklatant für sexuellen Missbrauch verantwortlich sind:
http://www.shortnews.de/id/841765/CSU-Mi...chuld-sein
Ganz nebenbei auch News über das neue gSR:
Zitat:Über einen entsprechenden Gesetzentwurf aus dem Juli wird der Bundestag voraussichtlich in der kommenden Woche in erster Lesung beraten.
www.ftd.de/politik/deutschland/:umgangsrecht-regierung-will-rechte-von-leiblichen-vaetern-staerken/70105523.html
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Ich habe heute auch die Anhörung im Bundestag verfolgt.
Danach sieht es so aus, dass wenn die Vaterschaft des vermeintlichen leiblichen Vaters noch nicht festgestellt ist, dann muss der um ein Umgangs- und Informationsrecht mit seinem Kind zu erhalten
1. zuerst eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass er im Empängniszeitraum mit der Mutter Geschlechtsverkehr hatte.
2. im nächsten Verfahrensschritt das Gericht überzeugen, dass er ein ernsthaftes und nachhaltiges Interesse am Umgang mit dem Kind hat und der Umgang dem Kindeswohl förderlich ist.
3. erfolgt erst danach ganz zum Schluss das gerichtliche Feststellungsverfahren der Vaterschaft.
Für Väter, bei denen die leibliche Vaterschaft bereits feststeht, ist nur Punkt 2. erforderlich.
Wie sich das Gericht von einem ernsthaften und nachhaltigen Interesse überzeugen wird, das hat Schnarre auch erwähnt. So hat er z.B. in die Nähe des Kindes zu ziehen, der Mutter regelmässig seine Unterstützung angeboten haben, etc.
In der Praxis wird das spassig, wenn die Mutter regelmässig umzieht und die Hilfsangebote des leiblichen Vaters mit Stalkinganzeigen beantwortet werden.
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Wer zieht schon für so eine schwache Chance in fremde Regionen, wirft Freunde und Arbeitsplatz weg um in der Nähe der Mutter zu antechambrieren? Das Gesetz ist dazu gemacht, nicht angewendet zu werden.
witzig bei der befragung war u.a., das der unbestimmte rechtsbegriff des "berechtigten interesses" kritisiert wurde, um im selben moment mit dem "kindeswohl" um sich zu schlagen.
tenor der fragesteller war i.d.r., das der leibliche vater als störfaktor in bezug zur sozialen bzw. rechtlichen familie doch möglichst fernzuhalten sei, und das fraktionsübergreifend. eine fragestellerin landete folgerichtig zügig beim begleiteten umgang.
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(17-10-2012, 20:37)p schrieb: Das Gesetz ist dazu gemacht, nicht angewendet zu werden. Genau das hatte ich erwartet, das liest sich im Detail noch perfider.
Ganz ähnlich wie die ebenfalls vom EGMR kritisierte deutsche gSR-Regelung:
nichts als peinliche Makulatur.
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(17-10-2012, 19:30)blue schrieb: Ist das jetzt nur eine Bahauptung Deinerseits, oder irgendwie wissenschaftlich oder statistisch bewiesen?
Obwohl meine leibliche Mutter bereits seit einigen Jahren verstorben ist, wäre mir auch davor niemals in den Sinn gekommen, den Kontakt zu ihr suchen zu wollen. Ich habe das wohl missverständlich formuliert.
Wenn der biologische Vater nach Jahren Kontakt mit dem Kind aufbauen will, dann soll er es doch versuchen. Dadurch wird das Kind nicht beschädigt. Spätestens wenn das Kind dem biologischen Vater sagt, dass es kein Intresse an diesem Umgang hat, weil er die letzten Jahre auch kein Interesse an ihm gehabt hat, ist das Thema erledigt.
Ob das Kind Kontakt mit seinem biologischen Vater aufbauen will, ist ein anderes Thema. Da sollte dann auch niemand dazwischen gehen, und das Kind daran hindern.
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Jost Müller-Neuhoff erschreibt sich im Tagesspiegel ein Mutterkreuz: die Großtat des Gebärens muss vor fremdartigen Störenfrieden, potenziell Assozialen und heimatlosem Gesindel bewahrt werden..... http://www.tagesspiegel.de/meinung/umgan...geNumber=0
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(18-10-2012, 01:33)sorglos schrieb: Jost Müller-Neuhoff erschreibt sich im Tagesspiegel ein Mutterkreuz: die Großtat des Gebärens muss vor fremdartigen Störenfrieden, potenziell Assozialen und heimatlosem Gesindel bewahrt werden..... Das wird bestätigt, wenn man sich den Gesetzentwurf durchliest.
Hier komplett zu lesen:
http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitte...nn=1967012
Daraus unter Punkt VI. Alternativen:
Eine Aufnahme des mutmaßlichen biologischen Vaters in den Kreis derjenigen Personen, die nach §1598a BGB berechtigt sind, die biologische Abstammung des Kindes zu klären, würde die Stabilität der sozialen Familie unangemessen gefährden.
Diejenigen, die der Meinung sind, die Abstammung doch gleich nach der Geburt festzustellen, wird gleich ein großer Riegel vorgeschoben.
Den Hunderttausenden Kuckuckskindern wird das erfreuen.
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24-10-2012, 19:43
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24-10-2012, 19:44 von sorglos.)
Im Kuckucksvater-Blog gibts Hinweise zu einem interssanten Urteil für diese Väter:
Zitat:Eilmeldung! – Sensationelle Entscheidung des Oberlandesgerichtes Dresden zum Umgangsrecht
http://kuckucksvater.wordpress.com/2012/...angsrecht/
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Der aktuelle Gesetzentwurf, der leiblichen Vätern mehr Rechte, betreffend Kenntnis der Vaterschaft, Erhalt von Informationen, sowie gemeinsame Zeit mit dem Kind ermöglichen soll, hat den Bundesrat passiert.
Zudem wird gebeten Zitat:zu prüfen, ob es mit Blick auf die Interessen aller Beteiligter geboten ist, die vorgesehene inzidente Prüfung der biologischen Vaterschaft durch einen Klärungsanspruch des mutmaßlichen biologischen Vaters zu ersetzen.
http://www.bundesrat.de/DE/presse/pm/2012/209-2012.html
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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13-01-2013, 22:02
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13-01-2013, 22:11 von Bluter.)
Arne Hoffmann sei Dank, führte mich sein jüngster Blogeintrag ( @p berichtete: hier) zum Kuckucksvater-Blog
Im Gegensatz zu mir, fauler Socke, hatte der Betreiber des Blogs, Marcus Spicker, nicht nur die hübsche Pressemitteilung gelesen, sondern auch die Stellungnahme des Bundesrates selbst (Drucksache 666/12, vom 14.12.2012).
Zitat:Einem Missbrauch des Anspruchs nach § 1598a BGB könnte dadurch entge-gengewirkt werden, dass die einschränkenden Voraussetzungen des neuen § 1686a BGB (Glaubhaftmachung der Beiwohnung, nachhaltiges Interesse am Kind) zur Voraussetzung für den Anspruch auf Einwilligung in die Abstam-mungsuntersuchung gemacht werden. Eine Missbrauchsgefahr würde zudem dadurch abgeschwächt, dass der mutmaßliche biologische Vater selbst für die Einholung des Abstammungsgutachtens sorgen müsste und dessen Kosten zu tragen hätte. Ihm würde hierdurch Gelegenheit gegeben, sein Interesse an dem Kind durch Eigeninitiative zu belegen.
Die Lektüre veranlasste Marcus einen offenen Brief an die Vorsitzende des BR zu verfassen.
Eine Antwort blieb man ihm nicht schuldig - verfasst von einem Angehörigen des Untergeschlechts.
[Edit: Auszug aus Drucksache]
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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Die Presseerklärung des Ministeriums für Unterhalt, Mütterrechte und Juristenmachterhalt: http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitte...nn=1930246
Konfuser geht es kaum. Man erkennt deutlich die unendlichen Mühen der Gesetzgeberin, auf dem Papier dem EGMR Folge zu leisten, aber in der Praxis alles beim Alten zu lassen. Ein Spagat, der wie immer bravourös geleistet wurde.
Wieviele juristische Väterkategorien haben wir jetzt? Zehn oder schon zwanzig?
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Das verstehe wer will:
Zitat:Ein selbständiges Recht auf Klärung der leiblichen Abstammung unabhängig vom Umgangsrecht erhält der leibliche Vater nicht.
Zitat:Allerdings sieht der Gesetzentwurf in streitigen Fällen, in denen die leibliche Vaterschaft nicht feststeht, eine Klärung im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens – gegebenenfalls im Rahmen einer Beweiserhebung – vor. Danach müssen unter bestimmten Voraussetzungen Untersuchungen zur Klärung der Vorfrage nach der biologischen Abstammung geduldet werden.
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06-02-2013, 15:43
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06-02-2013, 15:48 von lordsofmidnight.)
(06-02-2013, 11:51)p schrieb: Die Presseerklärung des Ministeriums für Unterhalt, Mütterrechte und Juristenmachterhalt: http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitte...nn=1930246
"Hat der leibliche Vater nachhaltiges Interesse an dem Kind gezeigt, erhält er ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient."
Ja, wie jetzt? Hieß es nicht vorher: "...wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht?"
"Dem mutmaßlichen leiblichen Vater wird jedoch kein generelles Recht zur Klärung der Abstammung und damit der leiblichen Vaterschaft eingeräumt. Denn die sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichen Eltern und dem Kind soll nicht durch Abstammungsklagen gefährdet werden, die dem Kind die Geborgenheit der Familie nehmen könnten und nicht sicher zu einer neuen engen familiären Beziehung zum leiblichen Vater führen müssen."
Was ist denn, wenn das Kind in der neuen Familie überhaupt keine Geborgenheit hat, oder gar keine neue Familie existiert, Frau Minsterin? Mit welcher aus den Fingern gesogenen Begründung hat denn dann der leibliche Vater kein generelles Recht auf Klärung der Abstammung?
(06-02-2013, 11:51)p schrieb: Man erkennt deutlich die unendlichen Mühen der Gesetzgeberin, auf dem Papier dem EGMR Folge zu leisten, aber in der Praxis alles beim Alten zu lassen. Ein Spagat, der wie immer bravourös geleistet wurde.
Immerhin brauchte man mehrere Jahre um diesen Spagat zu schaffen...
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