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(06-02-2013, 10:00)Ibykus schrieb: Du sollst Deinem Kind nicht das Überleben sichern, sondern es an Deinem Lebenstandard teilhaben lassen. Dementsprechend schuldest Du ihm ja auch einen einkommensabhängigen Unterhalt. Das so zu regeln hat sich der Gesetzgeber nun einmal entschieden. In welchem Gesetz hat der Gesetzgeber das denn geschrieben?
Ich kenne nur den §1610 BGB und da steht, dass sich der Unterhalt nach der Lebensstellung des Kindes richtet.
Das umzudrehen, und die Verbindung zum Einkommen des Vater herzustellen, ist doch eine Erfindung der Rechtsbeuger vom OLG-Düsseldorf, nur kann sich doch nicht auch noch ein Strafrichter danach richten, was sich die Erfinder der DT aus den gichtigen Fingern saugen.
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(06-02-2013, 21:46)beppo schrieb: In welchem Gesetz hat der Gesetzgeber das denn geschrieben?
Nirgends. Es gibt nur eine Möglichkeit diese Argumentation zu ziehen, wenn das Kind jahrelang beim Vater in Saus und Braus gelebt und sich somit dran gewöhnt hat. Dann muss das Kind auch nach der Trennung in Saus und Braus leben dürfen. Nur so lässt sich ein höherer Lebensbedarf begründen.
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06-02-2013, 22:06
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06-02-2013, 22:07 von Armer Tropf.)
Dann sollte das Kind doch da hin kommen, wo dessen gewohnter Lebensstandard weiterhin gesichert ist und zwar ohne Hilfe irgendwelcher dritter.
Es geht in der Familienpolitik und in den Medien doch nur darum, den Mann zu vernichten und fertig zu machen. Es wird niemals die Frage gestellt, was besser für das Kind ist. Sämtliche Versuche den Mann/Vater besser hinzustellen, sind nur heisse Luft, weil es nicht gewollt ist, basta. Deswegen bringt ein Kampf nichts. Man(n) muss einen kühlen Kopf behalten und konsequent bleiben, wenn eh nichts mehr zu verlieren ist. Unrecht darf nicht belohnt werden.
Für was versuchen, dass der marode Ast auf den man sitzt nicht gänzlich bricht? Dann lieber runter vom Ast und weg. Wieviele Zahlesel kenne ich, die seit Jahren das Spiel mitmachen und die stehen als Depp da und ärmer noch als in der Ausbildung. Wenn die dann auch noch keine Rechte am Kind haben und sowieso nur der Trottel sind, dann kann ich deren Engagement nicht verstehen.
"Solange ich eine Frau hab die putzt und kocht und regelmäßig ein bisschen Action im Schlafzimmer, brauch ich nicht zu heiraten. Ich kann auch so wem die Hälfte meiner Sachen geben."
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(06-02-2013, 21:46)beppo schrieb: Ich kenne nur den §1610 BGB und da steht, dass sich der Unterhalt nach der Lebensstellung des Kindes richtet.
Eben. und hier
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=3980
Steht im Posting # 1 unter anderem auch folgender Satz.
Zitat:Die Lebensstellung minderjähriger Kinder ohne eigene Einkünfte, die bei einem Elternteil leben und von diesem betreut und versorgt werden, bestimmt sich grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspfichtigen Elternteils (Palandt/Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch 69. Aufl. § 1610 Rdn. 3
).
Das gilt sowohl für die Zivil-, als auch die Strafgerichtsbarkeit.
Deshalb ist dieser Satz
Zitat:Wer Kinder in die Welt setzt, hat auch dafür aufzukommen. Über diese grundsätzliche Selbstverständlichkeit kann man nicht irren.
aus dem Posting # 132
schon mehr als fragwürdig und die Gerichte dürfen sich nun erneut mit diesem Fall beschäftigen.
Das Justizministerium hat hier der Staatsanwaltschaft Augsburg die Weisung erteilt, einen Antrag auf Zulassung einer Wiederaufnahme zu überprüfen und gegebenenfalls diesen Antrag zu unterstützen.
Hierüber Verlangt das Justizministerium von der Staatsanwaltschaft einen Rechenschaftsbericht.
Ein rechtskräftiges Urteil muss also noch lange nicht das Ende der Fahnenstange bedeuten.
lg
Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.
(06-02-2013, 21:46)beppo schrieb: Ich kenne nur den §1610 BGB .... Aber das ist doch schon was!
Das Kennen von Vorschriften oder das Finden derselben ist schon die halbe Miete.
beppo schrieb:... und da steht, dass sich der Unterhalt nach der Lebensstellung des Kindes richtet. Allerdings muss man sie nicht nur kennen, sondern auch verstehen. Dazu ist es regelmäßig erforderlich und angebracht, ein Blick auf die Rechtsprechung oder in die rechtswissenschaftliche Literatur zu wagen, auf die in den einschlägigen Kommentaren hingewiesen wird.
Nach Palandt leitet sich der Bedarf des minderjährigen Kindes (und der ihm gleichgestellten) von seinen Eltern ab.
Deswegen (!) wird der Kindesbarunterhalt (Palandt, § 1610, Rdnr. 3, die Camper scheinbar nicht verstanden hat) altersentsprechend nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteil berechnet.
Das hatte ich mit "Wohlstandsteilhabe" ausgedrückt.
Allerdings hat das auch Grenzen. Am Luxusleben eines Großverdieners entsteht kein Anspruch auf Teilhabe. Darauf hat der BGH mehrfach hingewiesen.
"Das wirtschaftlich unselbständige Kind nimmt zwar nach § 1610 Abs. 1 am hohen Lebensstandard seiner Eltern, nicht aber an deren Luxus teil!"
HIER eine lesenswerte Zusammenfassung.
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Dass sich das Familienrecht einen Sch*dreck um den Wortlaut des Gesetzes schert, ist mir wohl bekannt, nur ist mir neu, dass man jemand auch strafrechtlich dafür belangen kann, dass er sich nicht an die persönliche Meinung von Herrn Palandt hält.
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Wenn der Unterhaltspflichtige selbst am Existenzminimum lebt kann der Bedarf des wirtschaftlich unselbständigen Kindes auch nicht höher sein.
Und bei einem Strafprozess §170 Stgb muss ja der Bedarf des Kindes ermittelt werden.
Wenn Mann also im Ausland am Existenzminimum lebt und den Jugendamtssatz überweist, dann zahlt er das Existenzminimum, d.h. der Bedarf des Kindes ist gedeckt, da sich dessen Bedarf ja an der Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen orientiert.
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(07-02-2013, 09:18)Ibykus schrieb: HIER eine lesenswerte Zusammenfassung. Auch da kann ich nur erkennen, wie die Unterhaltsmaximierer den Bedarf des Kindes gerne hätten aber nicht, wie sich das aus dem Gesetzestext ablesen lässt.
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Ich habe das alles jetzt ausfuehrlich gelesen und einige Dinge waren neu fuer mich und hat etwas den Druck von mir genommen .
Nachfolgend haette ich noch ein paar Fragen .
In der Anklageschrift vom Oberstaatsanwalt stehen Dinge die nicht stimmen , wie z.B.
Der Unterhalt den ich zahlen soll an die EX , er wird mit viel weniger angegeben .
Das ich vor 7 Jahren eine Abfindung erhalten habe und somit den Unterhalt bezahlen koennte . Habe ich auch aber vor 7 Jahren .
Das ich drei Autos haette , 2 sollen auf ein Autohaus zugelassen sein .
Die Polizei soll das alles kontrollieren .
Ich habe bei der Poilzei nur Name und Adresse angegeben und gesagt das die Strafanzeige nicht der Wahrheit entspricht .
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Demnach gibts in deiner Literatur sicherlich auch entsprechende Urteile, in denen z.B. ein zivilrechtlicher Bedarf von 400 EUR errechnet wurde und der Pflichtige strafrechtlich verurteilt wurde, weil er nur 300 EUR bezahlt hat? Immerhin eine ganz kräftige Gefährdung des Bedarfs.
Es geht nicht darum, dass sich Deiner (beppo) Meinung nach strafbar macht, wer sich nicht an die Meinung eines Kommentars (hier des Palandt) hält.
Wenn der Kommentar sich der Rechtsprechung anschließt, dann ist maßgeblich nicht der Kommentar, sondern die Rechtsprechung (die -ebenso möglich- auch sich dessen Meinung anschließen kann).
Mich würde allerdings mal interessieren, was DU dem Wortlaut des Gesetzes entnimmst?
Du beziehst Dich ja auf das Merkmal "der Unterhalt richtet sich nach der Lebensstellung des Kindes".
Womit hängt denn Deiner Meinung nach die Lebensstellung des Kindes zusammen?
Ich finde den Vorwurf, 'das Familienrecht schert sich einen Scheißdreck um den Wortlaut des Gesetzes' vollkommen unangebracht.
Die Lebensstellung des Kindes muss doch irgend einen Bezug haben!
Auch mir bereiten die unterhaltsrechtlichen Vorschriften und deren Auslegung keine Freude. Aber sie sind nun einmal maßgeblich und wir tun uns keinen Gefallen, sie zu ignorieren oder uns im Falle des Falles mit dem Richter darüber zu streiten.
Das Gesetz -da kannst Du Dir sicher sein- kennt er besser als Du.
Darauf, dass es ungerecht ist und unserer Meinung nach schon lange nicht mehr zeitgemäß, sollten wir hinweisen. Ich denke, da haben wir die besseren Argumente!
Mir fehlt bspw. jegliches Unrechtsbewußtsein im Hinblick auf meine Mißachtung der Unterhaltspflicht.
Ich bin selbstverständlich bereit, Unterhalt zu leisten.
Aber in Form von Betreuung meines Kindes! Fifty:Fifty!
Dass ich um Umgang und Sorge kämpfen muss, empfinde ich als ungerecht. 'Unrecht' zu finanzieren aber fällt mir nicht im Traum ein.
Also bin ich glücklich und zufrieden darüber, dass man nicht in der Lage ist, mich dazu zu zwingen.
So kann ich mich jederzeit dem Gericht gegenüber äußern.
Aber doch nicht: Richterlein, du mißachtest den Wortlaut des Gesetzes.
Schließlich muss ich mich doch nicht zu allem Übel auch noch zur Lachnummer der Gerichtskantine machen.
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(07-02-2013, 10:02)Friedrich schrieb: In der Anklageschrift vom Oberstaatsanwalt stehen Dinge die nicht stimmen
Habe ich auch erlebt, eine gute Frage wäre, wie man mit solchen Falschbehauptungen umgehen soll.
Bei mir wurde kaum etwas ausgelassen, um mich schlecht aussehen zu lassen:
obwohl im Ermittlungsakt schwarz auf weiß alle Zahlen vorhanden wurde in der Anklageschrift so gut wie alles zu meinen Ungunsten verdreht.
z.B. wurden für mein Einkommen vor der Einführung des Euro für die DM -Beträge statt DM ein € Zeichen verwendet, so dass mein Einkommen doppelt so hoch wie im Ermittlungsakt dargestellt wurde,
von dem tatsächlich von mir bezahlten Unterhalt wurde weniger als die Hälfte angegeben, obwohl im Ermittlungsakt alle Kontoauszüge da und von der Kindsmutter annähernd richtig angegeben
und anderes
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(07-02-2013, 10:20)Ibykus schrieb: Ich bin selbstverständlich bereit, Unterhalt zu leisten.
Aber in Form von Betreuung meines Kindes! Fifty:Fifty!
völlig richtige Ansicht,
aber von wenigen Ausnahmen abgesehen zählt das bei der gängigen Rechtsprechung nicht, "Mann" ist nur verpflichtet, gesetzlichen Unterhalt zu zahlen.
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Wenn der Richter dann aber einen korrekten Prozess führt, sieht der Staatsanwalt ziemlich alt aus, wenn er so schlecht vorbereitet erscheint. Dann sollte doch sein Antrag innerhalb kürzester Zeit in sich zusammenbrechen.
Und wenn der Richter nur alles abnickt, gibt's eben das OLG
*lach*
judex non calculat !
Ich muss auch immer einen Sachverständigen (Taschenrechner) hinzu ziehen, wenn es über das kleine Einmaleins hinaus geht.
(07-02-2013, 10:42)Ibykus schrieb: judex non calculat !
Haben sie deswegen so wenig Ahnung von der Bedeutung eines Gleichheitszeichens?
(07-02-2013, 10:06)p schrieb: Demnach gibts in deiner Literatur sicherlich auch entsprechende Urteile, in denen z.B. ein zivilrechtlicher Bedarf von 400 EUR errechnet wurde und der Pflichtige strafrechtlich verurteilt wurde, weil er nur 300 EUR bezahlt hat? Immerhin eine ganz kräftige Gefährdung des Bedarfs. Ich verstehe vermutlich Dein Problem nicht ...
der Einfachheit halber: Schönke/Schröder zu § 170 StGB, Rdnr. 27 ff!
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(07-02-2013, 20:11)Ibykus schrieb: Ich verstehe vermutlich Dein Problem nicht ...
der Einfachheit halber: Schönke/Schröder zu § 170 StGB, Rdnr. 27 ff!
Es gibt kein Problem, jedenfalls nicht bei mir. Ich habe nur nach Urteilen gefragt. Die Textseite zu §170 ist schön und gut, darin wird auch auf drei Urteile Bezug genommen, aus dem Jahre 1960, 1961 und 1964. Bei so vielen Verfahren und Anzeigen sollte doch etwas aus den letzten 10 Jahren zu finden sein.
Mir gehts hier nicht um eine Theorie der reinen Lehre, die fachkundig oder pseudo-fachkundig Sachverhalte einordnet. Ich suche Praxishilfen. Ein Sachverhalt, der nach einem Urteil von 1960 zur Verurteilung führen müsste, das die letzten 10 Jahre aber nicht getan hat ist für die Praxis irrelevant.
Ich denke, hier sollte es um 'richtig' oder 'falsch' gehen!
Dem Vater, der sich auf 'Falsches' beruft, hilft es wenig, wenn er den Standpunkt vertritt: "Aber wegen Falsches ist das letzte mir bekannte Verfahren vor dreißig Jahren in die Hose gegangen."
Im Übrigen mag es auch neuere und aktuellere Rechtsprechung dazu geben.
Es ist nicht richtig zu erklären, Kinder wären nicht bedürftig, wenn ihre Mütter vermögend sind (im Gegenteil: ihre Bedürftigkeit würde sich vergrößern, wenn das Vermögen der KM eine so große Schieflage zu den Einkommens- und Vermögensverhälnissen des ansonsten Barunterhaltspflichtigen verursacht, dass sie (die vermögende Mutter anstelle des Vaters barunterhaltspflichtig ist). Wie sie den gegen sie als betreuenden Elternteil gerichteten Anspruch dann befriedigt, ist eine andere Sache.
Aber wenn die Fälle, die diese Problematik zum Gegenstand hatten, Deiner Meinung nach so selten sind, dann ist mir unerklärlich, warum Du darauf in der T-FAQ überhaupt hinweist und dann (oder deswegen?) zu korrigieren nicht bereit bist???
Eine Logik, die ich nicht nachvollziehen kann.
Du hast doch nun wahrlich genügend Hinweise dafür, dass der im T-FAQ veröffentlichte Passus falsch ist. Was spricht dagegen, ihn zu ändern?
Einen rechtlichen Hinweis, den man ausdrücklich für erwähnenswert hält, muss man aus dem gleichen Grunde korrigieren, wenn er falsch ist.
Wir alle machen Fehler. Diesen Lapsus nimmt Dir doch wirklich niemand übel! Bedenke, wie viele Fehler selbst Richtern in diesen Verfahren unterlaufen!
Ich finde es gut und lobenswert, dass sich überhaupt jemand mit dieser nicht unkomplizierten Thematik auseinander zu setzen bereit ist.
Deshalb verlinke ich gerne auf dieses Forum. Was nutzt dem hilfesuchenden Vater ein Forum, indem "Dinge erzählt" werden, die ihm schaden anstatt helfen. Wenn es sich dabei um Mißverständnisse handelt -wie hier- habe ich keine Probleme damit.
Ich erwähne das, weil es durchaus Foren mit mehr Traffic gibt, die sich aber qualitativ nicht annähernd mit diesem/ Deinen vergleichen können - vor denen man eigentlich sogar warnen müßte!
(08-02-2013, 20:25)Ibykus schrieb: Es ist nicht richtig zu erklären, Kinder wären nicht bedürftig, wenn ihre Mütter vermögend sind (im Gegenteil: ihre Bedürftigkeit würde sich vergrößern, wenn das Vermögen der KM eine so große Schieflage zu den Einkommens- und Vermögensverhälnissen des ansonsten Barunterhaltspflichtigen verursacht, dass sie (die vermögende Mutter anstelle des Vaters barunterhaltspflichtig ist).
Hä? Zumindest fehlt da eine "Klammerzu" ).
Wie bedürftig ist denn jetzt ein Kind?
in etwa so: (.............).
Manchmal aber auch so: (...............................)!
Im ersten Fall wenig, im zweiten Fall etwas mehr; aber die Richtung sollte grob stimmen.
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09-02-2013, 05:40
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09-02-2013, 05:49 von Camper1955.)
(07-02-2013, 09:18)Ibykus schrieb: Nach Palandt leitet sich der Bedarf des minderjährigen Kindes (und der ihm gleichgestellten) von seinen Eltern ab.
Deswegen (!) wird der Kindesbarunterhalt (Palandt, § 1610, Rdnr. 3, die Camper scheinbar nicht verstanden hat) altersentsprechend nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteil berechnet.
Nun, in der Entscheidung aus Posting #1 steht ja auch, dass Krankheitskosten vom Einkommen abzuziehen sind.
Es ist also so, dass mindestens 300 € auf meine Klaustrophobie zurückzuführen sind. Für Arztbesuche, Verwandtenbesuche zum Einkaufen etc. Kein Sozialträger übernimmt dafür die Kosten, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Also muss ich diese Kosten selbst tragen.
1046 € - 300 € ist 746 €. Damit liege ich bzw. lag ich schon 24 € unter dem notwendigen Selbstbehalt.
Deshalb habe ich ja auch einen Antrag auf Wiederaufnahme gestellt.
Ich hoffe, Du hast nun verstanden, wie ich den Palandt verstanden habe.
Entweder Anhebung des notwendigen Selbstbehaltes, oder Abzug meiner Krankheitskosten vom Einkommen. In beiden Fällen kommt, egal wie alt das Kind ist ist, 0,00 € Leistungsfähigkeit raus.
Und Leistungsfähigkeit ist ja überhaupt die Voraussetzung für eine Verurteilung nach § 170 StGB
lg
Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.
Im Großen und Ganzen kann ich folgen, aber :
@Ibykius : Deine Ausbildung in der Juristerei verleiht Dir zwar die Fähigkeit Gesetztestexte nicht nur besser lesen zu können, sondern auch die Fähigkeit der richtigen Interpretation, aber trotzdem sind die teilweise nur scheinbar hier eingeworfenen "unqualifizierten" Äußerungen nicht einfach vom Tisch zu wischen. Ich will es relativ kurz gestalten.
Mich hat der sinngemäße Satz gestört : Verlaß Dich drauf, dass der Richter das Geetz besser kennt als Du.
Nun mal zur Praxis : Ich habe schon beruflich in vielerlei Ecken herein gerochen. Und das Ergebnis war, dass egal von welcher Branche man redet, viel mehr Diletanten unterwegs sind als sehr gute Leute. Gründe dafür gibt es Viele :
1. Alter
2. Unlust
3. Mangelnde Fortbildungen
4. Routine
5. Sachverhalte die selten vorkommen
6. DUMMHEIT
Du findest Ärzte, die Fehler machen, Versicherungsvertreter die Quatsch erzählen, Steuerberater die nicht auf dem neuesten Stand sind, Rechtsanwälte die faslchen Rat geben und auch (!) Richter, die wissen, dass Sie es sich leicht machen können.
Du glaubst doch z.B. nicht ernsthaft, dass z.B. "mein" Amtsrichter, der jetzt gegen die 60 geht, bei Land und Leuten negativ bekannt, der immer auf dem Amtsgericht blieb (wahrscheinlich weil Er ja alles weiß!) und der sich nicht freisprechen kann von persönlichen Sympathien und Antipathien, im Unterhaltsrecht über jeden Zweifel erhaben ist? Morgen macht Er Verkehrsunfälle, danach einen kleinen Tankstellenraub, dann einen kleineren Betrug und dann mal wieder einen Vater eintüten. Na klar! Der Mann muß genial sein! Er kennt das Gesetz in und Auswendig! Ja, Er muß nicht mal nachschauen. Was für ein Quatsch!
Ihr seht selbst, wie schwer es sein kann, bei nur Einem Thema vollumfänglich durchblicken zu können.
Daher : Kennen musst Du Deinen Feind. Viele von Ihnen haben zwar keinen Mangel an Bösartigkeit, aber das ist nicht gleichzusetzen mit Wissen und Intelligenz.
In dem Buch "Die Lebenslüge der Juristen" wird eben gerade dieses Thema behandelt. Das "Kaspar-Hauser-Syndrom" von Juristen, dass schon einer Form des Autismus Nahe kommt und die Tatsache, dass immer mehr Urteile in Berufungsverfahren zerrissen werden. Das widerspricht der Behauptung, der Richter wisse es sowieso besser und sei daher über jeden Zweifel erhaben.
Mein Amtsrichter hat mit Sicherheit schlicht Fehler gemacht! Im Nachgang hat Er dann sein Urteil "konkretisiert"! Er hat wahrscheinlich die D-Tabelle mit nach Hause genommen und schickte mir dann eine Ergänzung mit der Summe, die ich zu zahlen hätte. Von wegen, der Richter rechnet nicht. Man müsste es abändern : Ein Richter kann nicht rechnen ! Das jedenfalls habe ich festgestellt.
Überschätzen wir diese Zunft nicht. Würde man sich an Recht und GESETZ halten, gäbe es HIER wesentlich weniger dramatische Themen! Auch wenn die Gesetze größtenteils abgeändert gehören - was das FamilienUNrecht angeht.
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09-02-2013, 14:03 von Leutnant Dino.)
(08-02-2013, 22:49)blue schrieb: Wie bedürftig ist denn jetzt ein Kind?
Nach Ibykus ist das einfach:
Wenn ein Unterhaltspflichtiger 4.000,- netto verdient und zahlt nur 300,- € Kindesunterhalt, dann ist er ein Straftäter nach §170 und wird verurteilt.
Verdient ein Unterhaltspflichtiger 1.000,- € und zahlt 100,- € KU, dann ist er kein Straftäter. Aber er kann auch nach §170 verurteilt werden, weil er mehr verdienen könnte, aber nur nicht will.
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Ja, mehr einer verdient, desto eher kommt er in den Knast.
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