12-03-2013, 12:32
Der wichtige Punkt an dieser Entscheidung ist die Zuweisung Darlegungslast, dass der Umgang nicht stattfand.
Nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG trägt der verpflichtete Elternteil (also hier die Mutter, die den Umgang zu gewähren hatte) die Darlegungs- und Feststellungslast hinsichtlich der Gründe, aus denen sie die Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten habe. Sie hat daher die Gründe für das Scheitern der Umgangskontakte im Einzelnen substanziiert darzulegen. Die Umstände liegen regelmäßig in ihrer, in der Sphäre des Verpflichteten und sind daher im Nachhinein objektiven Feststellungen häufig nur eingeschränkt zugänglich. Schafft sie die Darlegung nicht, kommt sie nicht um die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen sich herum.
Für umgangsberechtigte Väter bedeutet das, dass Ordnungsmittel gegen ausgefallenen Umgang brauchbarer werden. Zickt der Richter, bietet das Urteil genügend Textbausteine, um ihm die Darlegungslast klarzumachen und auf einer Substantiierung eventuell vorgebrachter Gründe zu bestehen.
Nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG trägt der verpflichtete Elternteil (also hier die Mutter, die den Umgang zu gewähren hatte) die Darlegungs- und Feststellungslast hinsichtlich der Gründe, aus denen sie die Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten habe. Sie hat daher die Gründe für das Scheitern der Umgangskontakte im Einzelnen substanziiert darzulegen. Die Umstände liegen regelmäßig in ihrer, in der Sphäre des Verpflichteten und sind daher im Nachhinein objektiven Feststellungen häufig nur eingeschränkt zugänglich. Schafft sie die Darlegung nicht, kommt sie nicht um die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen sich herum.
Für umgangsberechtigte Väter bedeutet das, dass Ordnungsmittel gegen ausgefallenen Umgang brauchbarer werden. Zickt der Richter, bietet das Urteil genügend Textbausteine, um ihm die Darlegungslast klarzumachen und auf einer Substantiierung eventuell vorgebrachter Gründe zu bestehen.