(05-04-2013, 01:02)Sixteen Tons schrieb: Also die KDU werden zwar für einen 6, bzw. 3-Personenhaushalt berechnet, aber als Anspruchsinhaber vollumfänglich mir zugeordnet. So habe ich das jedenfalls aus den bisherigen Bescheiden und Stellungnahmen im sozialrechtlichen Verfahren herausgelesen.Ja, der Anspruch auf eine kindgerechte umgangsfähige Wohnung resultiert aus dem Elternrecht Art 6 GG, ist daher dein Anspruch als Erwachsener. D.h. du mußt den Antrag stellen und ggfs. durchsetzen. Das können die Kinder nicht.
Aber dennoch bedeutet die Anspruchs- und Antragsbefugnis nichts für die Aufteilung der Kosten. Hier entspricht meine Auffassung nur der, die das BSG längst ausgeurteilt hat. Ich kann ja nichts dafür, dass deine Amts-Typen die Urteile des BSG nicht kennen wollen.
Zitat:Die anteilige Aufteilung pro Kopf ist unabhängig von Alter, konkretem Wohnflächenbedarf oder Nutzungsintensität (BSG, Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R – juris, Rn. 28; Piepenstock, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 61 m.w.N.).
Zitat aus einem Urteil, das im Negativ-Fall die Gültigkeit der Kopfteilung bestätigt:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esg...&sensitive
(05-04-2013, 01:02)Sixteen Tons schrieb: Letzten Endes ist es ja bei den Durchschnittsverdienern ja nurJa. Und faktisch, wegen des Unterhaltsrechts wird sich meist der Vater unter die Kontrolle des Amtes begeben müssen. Weil die "arme Alleinerziehende" durch Bündelung von Sozialleistungen und Ansprüchen (KU, Kindergeld, Kinderzuschlag, etc.) sich schnell mit wenig eigenen Einkommen aus H4 befreien kann.
die Frage, wer von den beiden getrennten Elternteilen zum Jobcenter rennen muß.
(04-04-2013, 22:58)Sixteen Tons schrieb: Es gab doch auch schon Urteile, mit denen reine H4-Empfänger zu KU verurteilt wurden.Ja, aber allein deshalb, weil sie der richterlich-selbstherrlich phantasierten "Erwerbsobliegenheitsverpflichtung" nicht genügten. Dann greift unterhaltsrechtlich das "Fiktivitäts-Prinzip" und die bloße Einkommenserzielungsmöglichkeit wird mit tatsächlich vorhandenem Einkommen gleichgesetzt. Da du aber bereits Vollzeit + ausbildungsadäquat arbeitest, geht das ins Leere.
Und im Sozialrecht gilt ausschließlich das "Faktizitäts-Prinzip", d.h. zur Bedarfsdeckung kann nur tatsächlich zufließendes und im Bedarfsmonat vorhandenes Einkommen und sonstige Mittel verwendet werden.
(04-04-2013, 22:58)Sixteen Tons schrieb: Aber hier ist es ein Gerangel um einen grenzwertigen Mangelfall.Richtig. Und eigentlich hätte nach meiner Auffassung das OLG dich nicht zu Stufe 1 verurteilen dürfen, sondern nach dem Gebot von "niemand darf durch Unterhalt selbst bedürftig werden" eine echte Mangelfallberechnung machen müssen auf der Grundlage der sozialrechtlichen Vergleichsberechnung, d.h. sie hätten deinen Selbstbehalt in der Höhe festsetzen = heraufsetzen müssen, was dir jetzt wirklich zur Verfügung steht. Darum haben die Richter sich gedrückt - damit solche Fälle wie deiner mit explizit höherem Selbstbehalt nicht veröffentlicht werden.
Wenn Umgangskosten und Mindestunterhalt in ein Spannungsverhältnis geraten, wie bei dir, dann entscheidet sich dieser Sozialstaat väterfeindlich-sexistisch zugunsten der Frau und der eigenen Kassen. Daran kann man klar erkennen, was das väterliche Umgangsrecht dem Staat wert ist und dass "Umgang" eine minderwertige Form gelebter Elternschaft ist.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #