24-04-2013, 09:33
Kurz und knapp:
1.) Fahrkosten zur Ausübung des Umgangsrechts sind nicht aus der Regelleistung anzusparen.
2. ) Freibeträge aus Erwerbstätigkeit sind dem Leistungsberechtigten zu belassen. Es fehlt eine gesetzliche Grundlage zur Deckung atypischer Bedarfe aus dem Freibetrag.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esg...&sensitive=
Revision ist zugelassen.
1.) Fahrkosten zur Ausübung des Umgangsrechts sind nicht aus der Regelleistung anzusparen.
2. ) Freibeträge aus Erwerbstätigkeit sind dem Leistungsberechtigten zu belassen. Es fehlt eine gesetzliche Grundlage zur Deckung atypischer Bedarfe aus dem Freibetrag.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esg...&sensitive=
Revision ist zugelassen.