30-05-2013, 15:17
Falls die Mutter nach .de umzieht, ist sie erstmal wegen Kindesentführung dran. Das eröffnet grundsätzlich eher wenig Chancen auf irgendwelches Geld. Also NEIN, hier keine Chance auf Geld.
Besteht/Bestand ein Unterhalts-Titel für das Kind? Ich nehme es nicht an.
Davon ausgehend: Nein, Rückforderungen können nicht gestellt werden, da die UH-Pflicht erst ab Geltendmachung greift, es sei denn, der Berechtigte war an der Geltendmachung gehindert aus Gründen, die du zu vertreten hast.
Falls doch ein Titel bestand, dürften die Forderungen daraus möglicherweise schon verjährt sein.
Wenn, ja wenn deine Tochter nach D kommt und eine Erstausbildung macht, dann wärest du theoretisch - zusammen mit der KM - unterhaltspflichtig. Darüber würde ich mir aber nicht den Kopf zerbrechen, bis nicht ein offizielles Schreiben dahingehend bei dir eintrifft.
Zum Thema nachträglicher Unterhalt (findet man im übrigen ganz leicht überall im Inet):
§ 1613 Unterhalt für die Vergangenheit
(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen
1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.
für den Zeitraum, in dem er
a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.
Besteht/Bestand ein Unterhalts-Titel für das Kind? Ich nehme es nicht an.
Davon ausgehend: Nein, Rückforderungen können nicht gestellt werden, da die UH-Pflicht erst ab Geltendmachung greift, es sei denn, der Berechtigte war an der Geltendmachung gehindert aus Gründen, die du zu vertreten hast.
Falls doch ein Titel bestand, dürften die Forderungen daraus möglicherweise schon verjährt sein.
Wenn, ja wenn deine Tochter nach D kommt und eine Erstausbildung macht, dann wärest du theoretisch - zusammen mit der KM - unterhaltspflichtig. Darüber würde ich mir aber nicht den Kopf zerbrechen, bis nicht ein offizielles Schreiben dahingehend bei dir eintrifft.
Zum Thema nachträglicher Unterhalt (findet man im übrigen ganz leicht überall im Inet):
§ 1613 Unterhalt für die Vergangenheit
(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen
1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.
für den Zeitraum, in dem er
a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.