31-05-2013, 13:16
(31-05-2013, 12:53)Jessy schrieb: Wieso kann das deswegen nicht richtig sein?und weil "Deiner Meinung nach" das Dauerdelikt mit Auslandsbezug häufiger vorkommt, sind andere Verjährungsfristen gerechtfertigt?
Ich nehme an, der Textverfasser ist nicht davon ausgegangen, dass jemand im Inland langfristig unentdeckt bleibt.
Meines Erachtens tritt die Dauerstraftat sowohl im Inland, als auch im Ausland ein - im Ausland wird das aber wesentlich häufiger vorkommen.
Du hattest eine längere Verfristung damit begründet, dass ein Verbringen ins Ausland die Tat zum Dauerdelikt macht.
Wenn Du jetzt einräumst, dass auch ein Vorenthalten im Inland ein Dauerdelikt ist, dann gibt es keinen Grund für unterschiedliche Fristen.
Die Seite, der Du diese Argumentation entnommen hast, bereitet mir aber auch noch aus anderen Gründen Kummer, weswegen ich denke, dass man dort den Tatbestand des § 235 StGB nicht richtig verstanden hat oder ein bischen zu "eigenwillig" auslegt.
Meine Kenntnisse bestätigen das dort Geschriebene jedenfalls nicht.