Es geht um eine Stufe höher der DDT als ich tituliert habe. Streitwert: ca. 500 Euro (Zukunft und Rückwirkend).
Streitpunkt ist eine einmalige hohe Steuerrückerstatung im Auskunftszeitraum. RAttin der Exe rechnet die Steuererstattung voll als Einkommen, berücksichtigt aber die hohen berufsbedingten Kosten (die zu der Erstattung geführt haben, z. B. Fahrtkosten) nicht bzw. nur als 5 % Pauschale. So komme ich eine Stufe höher.
Gibts hierfür Regeln, wie mit den berufsbedingten Kosten einer Steuerrückerstattung umgegangen wird?
In den Leitlinien Süd steht drin:
- Steuerzahlungen oder Erstattungen sind in der Regel im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen.
- Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus unselbständiger Arbeit abzuziehen. Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens
angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen. Bei beschränkter Leistungsfähigkeit kann im Einzelfall nur mit konkreten Kosten gerechnet werden.
Grüße,
L.
Streitpunkt ist eine einmalige hohe Steuerrückerstatung im Auskunftszeitraum. RAttin der Exe rechnet die Steuererstattung voll als Einkommen, berücksichtigt aber die hohen berufsbedingten Kosten (die zu der Erstattung geführt haben, z. B. Fahrtkosten) nicht bzw. nur als 5 % Pauschale. So komme ich eine Stufe höher.
Gibts hierfür Regeln, wie mit den berufsbedingten Kosten einer Steuerrückerstattung umgegangen wird?
In den Leitlinien Süd steht drin:
- Steuerzahlungen oder Erstattungen sind in der Regel im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen.
- Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus unselbständiger Arbeit abzuziehen. Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens
angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen. Bei beschränkter Leistungsfähigkeit kann im Einzelfall nur mit konkreten Kosten gerechnet werden.
Grüße,
L.