23-06-2013, 17:27
Zitat:Voraussetzungen zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
Mutwillige Prozessführung
Die Prozessführung muss plausibel sein sprich, sie darf nicht mutwillig herbeigerufen werden. Als mutwillig ist die Prozessführung zu betrachten, wenn sie auch von einer Person mit ausreichenden finanziellen Mitteln im selbigen Sachverhalt nicht geführt würde.
http://www.bafoeg-aktuell.de/recht/proze...hilfe.html
Ibykus sieht das sicher anders, ich meine mich zu erinnern, dass er sowas mal durchgesetzt hatte - kann mich aber auch irren ...
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel