27-06-2013, 13:20
(27-06-2013, 12:52)nowayout schrieb: Verpflichtung zum Einsatz von vorhandenem Vermögen
Das wird in diesem Fall wahrscheinlich zuerst gefordert. "Vermögen" heisst auch das Geld, das er mittel illoyaler Vermögensminderung verschwinden liess. Er wird halt dann gepfändet. Ist nichts zu holen, wird der mit so viel Hingabe betriebene Trennungskrieg schnell um eine Anzeige nach §170 StGB erweitert. Das wird dann auf einfache Weise mittels Kontendurchleuchtung abgehandelt, dass er Geld verschwinden liess, um dem Kind Unterhalt zu entziehen. Eine Bewährungsstrafe wird das nicht mehr geben. Der Vater behauptet, er habe damit Konsumausgaben bestritten? Ach? "Angeklagter, legen Sie doch mal Rechnungen vor, bei so grossen Ausgaben sollten sie die ja haben." - "Was, sie haben nichts? - Dann nehme ich ihnen die Geschichte nicht ab, ausserdem wussten Sie von Anfang an um ihre Unterhaltspflicht, eine aufwendige Lebensführung ist keine Begründung, ihrem Kind den Unterhalt vorzuenthalten, sondern das ist schuldhaftes Fehlverhalten."
Weisst du, man muss einem Pflichtigen gar nichts hundertprozentig nachweisen. Das ist einer der Grundirrtümer, die alle Postings durchziehen. Er reicht, wenn ein Richter Indizien sieht und daraus sein Urteil strickt, auch in diesem System auch vor einer höheren Instanz Bestand haben wird. Richtig sauer werden die, wenn man versucht, sie für dumm zu verkaufen. Räubergeschichten von ganz legaler Bargeldverschiebung, Hokuspokusverschwindibus angesichts einer absolut eindeutigen Unterhaltsverpflichtung. Nix gutt.
Der Vater fliegt wie eine Fliege immer wieder gegen dieselbe Fensterscheibe und wundert sich: Da muss ich doch durchkommen, wenn ich nur richtig Anlauf nehme. Er spielt Szenarien und Phantasien durch, Flugmanöver, aber er begreift eines nicht: Da ist eine Scheibe. Die Scheibe ist zu und er kann sie nicht aufmachen.