27-06-2013, 14:02
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27-06-2013, 15:04 von stillnowayout.)
ok das leuchtet ein. Aber !
Das Geld wurde ja verjuxt als der KU noch geflossen ist.
Und natürlich wusste der KV das er morgen noch pflichtig ist.
Aber wusste der KV das er morgen in Hartz 4 landet ?
( zum Zeitpunkt des verjuxens ) Nein wusste er nicht.
Weil er bemühte isch während der ALG 1 Zeit nachweisslich um eine Stelle
Ich weiss das man immer wieder gegen die beschriebene Fensterscheibe knallen wird. ( Das ist wirklich nen guter Vergleich )
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Um nach § 170 StGB "verknackt" werden zu können müssen meines Wissens folgende Tatsachen vorliegen :
- es muss eine gesetzliche Unterhaltspflicht (§ 1601 BGB!) bestehen
> Die besteht das weiss der KV
- indem man sich dieser Verpflichtung entzieht, muss der Lebensbedarf des Kindes (Unterhaltsberechtigten) gefährdet sein
> Der Lebensbedarf ist ja nicht gefährdet. Die KM hat ja Vermögen. Sprich Einkommen als auch schuldenfreie Immobilie
Leistungsfähig ist, wer über ein Einkommen oder über sonstige Einnahmen verfügt, aus denen er Unterhalt zu zahlen in der Lage ist, ohne seinen Selbstbehalt zu gefährden.
> hat der arme KV dann ja nicht mehr
Wie ein Leistungsfähiger muss sich behandeln lassen, wer seine Leistungsunfähigkeit vorwerfbar selbst herbeigeführt hat, oder wer es unter Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit unterläßt, seine Leistungsunfähigkeit abzuwenden.
( und bei dem unterstrichenen sind wir wieder bei der Fensterscheibe )
> zumal die KM es weiss das es der KV ganz schön krachen lässt zur Zeit
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Einen Fonds den der KV vor der Trennung an seine Eltern übertragen hat muss dann auch wieder auf den KV überschrieben werden.
Grund ist die Kontennachverfolgung. Dort ist ja dann zu entnehmen das kurz vor der Trennung ein Fonds auf die Eltern des "entsorgten" Vaters umgeswitcht wurde. Im Zuge der möglichen Enteignung für den Kindesunterhalt ( da es sich ja um eine Schenkung gehandelt hat ) muss dieser Fonds zurück auf den KV und dann zu Bargeld gemacht werden.
> nicht mehr vorhandenes Bargeld kann nicht enteignet werden
> eine auf die Eltern des KV laufende Aktienanlage aber schon
Das Geld wurde ja verjuxt als der KU noch geflossen ist.
Und natürlich wusste der KV das er morgen noch pflichtig ist.
Aber wusste der KV das er morgen in Hartz 4 landet ?
( zum Zeitpunkt des verjuxens ) Nein wusste er nicht.
Weil er bemühte isch während der ALG 1 Zeit nachweisslich um eine Stelle
Ich weiss das man immer wieder gegen die beschriebene Fensterscheibe knallen wird. ( Das ist wirklich nen guter Vergleich )
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Um nach § 170 StGB "verknackt" werden zu können müssen meines Wissens folgende Tatsachen vorliegen :
- es muss eine gesetzliche Unterhaltspflicht (§ 1601 BGB!) bestehen
> Die besteht das weiss der KV
- indem man sich dieser Verpflichtung entzieht, muss der Lebensbedarf des Kindes (Unterhaltsberechtigten) gefährdet sein
> Der Lebensbedarf ist ja nicht gefährdet. Die KM hat ja Vermögen. Sprich Einkommen als auch schuldenfreie Immobilie
Leistungsfähig ist, wer über ein Einkommen oder über sonstige Einnahmen verfügt, aus denen er Unterhalt zu zahlen in der Lage ist, ohne seinen Selbstbehalt zu gefährden.
> hat der arme KV dann ja nicht mehr
Wie ein Leistungsfähiger muss sich behandeln lassen, wer seine Leistungsunfähigkeit vorwerfbar selbst herbeigeführt hat, oder wer es unter Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit unterläßt, seine Leistungsunfähigkeit abzuwenden.
( und bei dem unterstrichenen sind wir wieder bei der Fensterscheibe )
> zumal die KM es weiss das es der KV ganz schön krachen lässt zur Zeit
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Einen Fonds den der KV vor der Trennung an seine Eltern übertragen hat muss dann auch wieder auf den KV überschrieben werden.
Grund ist die Kontennachverfolgung. Dort ist ja dann zu entnehmen das kurz vor der Trennung ein Fonds auf die Eltern des "entsorgten" Vaters umgeswitcht wurde. Im Zuge der möglichen Enteignung für den Kindesunterhalt ( da es sich ja um eine Schenkung gehandelt hat ) muss dieser Fonds zurück auf den KV und dann zu Bargeld gemacht werden.
> nicht mehr vorhandenes Bargeld kann nicht enteignet werden
> eine auf die Eltern des KV laufende Aktienanlage aber schon