16-07-2013, 13:47
Zitat:"hysterionischen Persönlichkeitsstörung"
Obwohl im Artikel falsch geschrieben, hatte ich genau das vermutet.
Ich hab da so meine Erfahrungen mit HPS ...
Wie bereits angemerkt, muss nun die Schuldfähigkeit überprüft werden, um das Strafmaß festlegen zu können.
Zitat:Stets müssen die Auswirkungen auf die konkrete Tat und der Zusammenhalt der psychopathologisch gefundenen Symptomatik mit Motivationshintergrund und Ausführung des angeschuldigten Deliktes geprüft werden. Dabei hat der Sachverständige sorgfältig seine Rolle im Strafprozess zu reflektieren. Die Frage der Erheblichkeit einer von ihm diagnostizierten und im Gericht dargelegten Störung auf psychopathologischem Gebiet einschließlich einer diagnostizierten Persönlichkeitsstörung stellt eine Rechtsfrage dar, die der Richter nach sachverständiger Beratung in eigener Verantwortung zu entscheiden hat.
(...)
Die besonders schwer zu beurteilende psycho(patho)logisch-normative Stufe der Schuldfähigkeitsuntersuchung, also die Prüfung von "Einsichts- und Steuerungsfähigkeit" liegt im Übergang zwischen deskriptiver Beschreibung durch den Sachverständigen, einer im Dialog zwischen Sachverständigem und Gericht zu entwickelnden Bewertung und der allein unter normativen Gesichtspunkten zu treffenden Schuldfähigkeitsbeurteilung durch das Gericht.
http://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlin...-09_01.pdf
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel