26-08-2013, 17:44
Neues aus Hamm in eigener Angelegenheit:
Das der Umgang mit fünf Kindern Kosten verursacht, liegt
auf der Hand.
Umgangskosten müssen den Selbstbehalt erhöhen oder
vom unterhaltsrelevanten Einkommen abgezogen werden.
Diesen Anspruch kann der Verpflichtete erfolgversprechend
durchsetzen, wenn er die Umgangskosten schlüssig darlegen kann.
(BGH 2009 wegen Ehegattenunterhalt und Kosten des Umgangs)
Umgangsleistungen aus SGBII erhöhen nicht das unterhaltsrelevante
Einkommen.
Eine Reduzierung des bestehenden Titels ist aber wegen
Erreichen der entsprechenden Alterstufe der ältesten Tochter nicht
aussichtsreich. Gegen diesen Abänderungstrag kann sich
die Mutter erfolgversprechend wehren und bekommt hierfür
Prozesskostenhilfe bewilligt.
Oh, gerade noch entdeckt. PKH gibt es für KM nur für das Zuwehrsetzen
der Unterhaltsabänderung ab dem Zeitraum, an dem die Tochter die nächste Stufe erreichte.
Das war im Frühjahr 2013. Beantragt wurde aber Titelabänderung rückwirkend ab 12/2011.
Das der Umgang mit fünf Kindern Kosten verursacht, liegt
auf der Hand.
Umgangskosten müssen den Selbstbehalt erhöhen oder
vom unterhaltsrelevanten Einkommen abgezogen werden.
Diesen Anspruch kann der Verpflichtete erfolgversprechend
durchsetzen, wenn er die Umgangskosten schlüssig darlegen kann.
(BGH 2009 wegen Ehegattenunterhalt und Kosten des Umgangs)
Umgangsleistungen aus SGBII erhöhen nicht das unterhaltsrelevante
Einkommen.
Eine Reduzierung des bestehenden Titels ist aber wegen
Erreichen der entsprechenden Alterstufe der ältesten Tochter nicht
aussichtsreich. Gegen diesen Abänderungstrag kann sich
die Mutter erfolgversprechend wehren und bekommt hierfür
Prozesskostenhilfe bewilligt.
Oh, gerade noch entdeckt. PKH gibt es für KM nur für das Zuwehrsetzen
der Unterhaltsabänderung ab dem Zeitraum, an dem die Tochter die nächste Stufe erreichte.
Das war im Frühjahr 2013. Beantragt wurde aber Titelabänderung rückwirkend ab 12/2011.